Vorlage für jede Stadt: 2C_28/2025 und das Gegenstück vom 19. Juni
Das Bundesgericht erklärt die kommunalen Mindestlöhne von Zürich (23.90) und Winterthur (23.00) für gültig (2C_28/2025, 2C_30/2025). Die Begründung über die Gemeindeautonomie taugt als Vorlage für jede Schweizer Stadt — doch am 19. Juni stimmt das Parlament über den GAV-Vorrang ab, der die Untergrenze in der Hälfte der Tieflohnbranchen wieder aushebeln könnte.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Das Bundesgericht hat am 12. Mai 2026 die kommunalen Mindestlöhne der Städte Zürich und Winterthur für gültig erklärt und das gegenteilige Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts aufgehoben (2C_28/2025 und 2C_30/2025, Begründung vor wenigen Tagen veröffentlicht). Wer in den beiden Städten Personal beschäftigt, schuldet künftig mindestens 23.90 respektive 23.00 Franken pro Stunde, sobald die Städte den Einführungstermin festlegen. Das Bemerkenswerte ist die Begründung: Sie erlaubt die Lohnsetzung auf Gemeindeebene und liefert jeder anderen Schweizer Stadt eine Vorlage.
Diese Vorlage hat ein Gegenstück, und dessen Termin steht fest. Am 19. Juni, vier Tage nach diesem Text, stimmt das Parlament in der Schlussabstimmung über die Revision des Allgemeinverbindlichkeitsgesetzes ab. Sie gäbe Mindestlöhnen aus allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen Vorrang vor staatlichen Mindestlöhnen. Was das Bundesgericht der Stadt zugesteht, kann der Bundesgesetzgeber ihr für weite Teile der Tieflohnbranchen wieder entziehen.
Die Doktrin ist alt, der Adressat ist neu
Neu ist die Doktrin nicht. 2017 stützte das Bundesgericht den Neuenburger Mindestlohn von 20 Franken (BGE 143 I 403): Ein Mindestlohn, der Erwerbstätige vor Armut und vor dem Gang zum Sozialamt bewahren soll, ist eine sozialpolitische und keine wirtschaftspolitische Massnahme. So verstanden verstösst er weder gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49, Art. 110 BV), denn der Bund hat die Lohnhöhe gerade nicht abschliessend geregelt. Diese Linie zog das Gericht bisher für Kantone. Jetzt zieht es sie für Gemeinden.
Der Schritt nach unten ist die eigentliche Leistung des Urteils. Beide Städte hatten die Mindestlöhne 2023 an der Urne beschlossen, Zürich mit 69, Winterthur mit 65 Prozent. Das Verwaltungsgericht befand 2024, weder die Kantonsverfassung noch das kantonale Sozialhilfegesetz liessen den Gemeinden Raum für eine eigenständige Lohnsetzung. Das Bundesgericht verwirft das. Es genügt, dass die Zürcher Kantonsverfassung den Gemeinden «möglichst weiten Handlungsspielraum» gewährt (Art. 85 KV ZH) und die Lohnsetzung nicht an sich zieht — innerhalb dieses Spielraums darf die Stadt die Erwerbsarmut mit eigenen Mitteln bekämpfen, geschützt durch die Gemeindeautonomie (Art. 50 BV).
Dazu kommt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV). Die Stadt kennt ihre Tieflohnbranchen, ihre Mieten und ihre Betroffenen besser als der Kanton, also ist die kommunale Ebene laut Bundesgericht der passende Ort für die Korrektur. Das ist die Erwägung, die andere Städte zitieren werden.
Die Wirtschaftsverbände hatten anders argumentiert. Ein Flickenteppich kommunaler Löhne, so der Tenor im Ständerat (Regazzi, Mitte/TI), schade am Ende den Beschäftigten. Gastrosuisse-Direktorin Vaisbrot fürchtet, die Arbeitsbedingungen könnten sich «zersplittern». Verfassungsrechtlich trägt der Einwand nicht: Solange der Lohn die Armutsschwelle adressiert und nicht den Markt steuert, bleibt er sozialpolitisch, und sozialpolitische Eingriffe lässt Art. 94 Abs. 1 BV den Gemeinwesen offen.
Wie weit die Vorlage trägt, hängt vom Kanton ab. Den bundesrechtlichen Einwand (Wirtschaftsfreiheit und Vorrang des Bundesrechts) erledigt das Urteil auch für die Gemeindeebene endgültig. Offen bleibt die kantonale Kompetenzfrage, denn getragen hat den Zürcher Fall die ungewöhnlich weite Autonomie der Zürcher Gemeinden. Eine Stadt in einem Kanton mit knapper bemessener Autonomie muss diese Hürde selbst nehmen. Der Gewerkschaftsbund nennt bereits Bern, Biel und Schaffhausen — drei Städte, drei Kantone, drei eigene Autonomieprüfungen.
Was die Städte jetzt schulden
Operativ ist die Lage einfacher, als die Aufregung vermuten lässt. Die Untergrenze trifft vor allem Reinigung, Gastronomie und Detailhandel und überwiegend Frauen; 23.90 Franken sind bei einem Vollpensum knapp 4000 Franken im Monat. Fällig wird sie nicht heute: Die seit dem Urteil von 2024 sistierten Umsetzungsarbeiten laufen wieder an, und beide Städte legen den Einführungstermin erst fest. Für die Rechtsabteilung heisst das, die Lohnbänder in Zürich und Winterthur jetzt auszurichten und den Inkrafttretenstermin nicht zu verschlafen.
Eine operative Frage löst das Urteil nicht: den Arbeitsort. Aus dem Zuschnitt der kommunalen Regelung folgt, dass die Untergrenze an die in der Stadt geleistete Arbeit anknüpft, nicht an den Sitz des Arbeitgebers. Wer von ausserhalb Personal nach Zürich oder Winterthur schickt, ist erfasst. Der Zürcher Gewerbeverband verlangt dafür ausdrücklich flankierende Regeln, damit auswärtige Betriebe den Stadtlohn nicht unterlaufen.
Heute ist der Stadtlohn der Boden
Hier verbindet sich das Urteil mit dem 19. Juni. Nach geltendem Recht ist der kommunale Mindestlohn ein sozialpolitischer Boden, der auch dort gilt, wo ein Gesamtarbeitsvertrag eine tiefere Lohnuntergrenze vorsieht. Genau das will die AVEG-Revision umkehren.
Die Revision des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) geht auf die 2022 überwiesene Motion Ettlin (20.4738) zurück. Sie fügt eine Vorrangregel ein, nach der Mindestlöhne in einem allgemeinverbindlich erklärten GAV staatlichen Mindestlöhnen vorgehen, auch wenn der GAV-Lohn tiefer liegt. Nach Schätzungen aus dem Parlament arbeitet rund die Hälfte der Tieflohnbeschäftigten in Branchen mit einem solchen GAV. Für diese Hälfte verdrängte der Branchenlohn die kommunale Untergrenze.
Der Kontext erklärt, warum gerade Zürich und Winterthur exponiert sind. Mindestlöhne gibt es längst in mehreren Kantonen: Genf führt mit einem der höchsten der Schweiz, dazu kommen Neuenburg, Jura, Tessin und Basel-Stadt. Die Besitzstandsklausel der Revision schützt aber nur zwei davon, die kantonalen Löhne von Genf und Neuenburg. Basel-Stadt, Tessin und Jura haben den GAV-Vorrang ohnehin akzeptiert, und die kommunalen Nachzügler Zürich und Winterthur stehen ungeschützt da.
Hinzu kommt eine Unschärfe, die eine Rechtsabteilung sofort sieht. Motion und Vorlage sprechen von «kantonalen» Mindestlöhnen. Ob der Vorrang auch einen kommunalen Mindestlohn wie den Zürcher erfasst, ist die nächste Auslegungsfrage. Selbst wenn die Revision in Kraft tritt, müsste sie also erst auf die Stadtebene durchgreifen, bevor in Zürich ein einziger Lohn sinkt.
Was den Ausschlag gibt
Entscheiden wird die Urne. Der Gewerkschaftsbund hat das Referendum gegen die AVEG-Revision bereits beschlossen. Nach der Schlussabstimmung läuft die Sammelfrist; nach Ablauf der 100-tägigen Referendumsfrist — frühestens Ende September 2026 — käme ein Volksabstimmungstermin 2027 in Betracht. Eine im September 2025 vom Gewerkschaftsbund in Auftrag gegebene Umfrage sieht 63 Prozent Nein zur Vorlage. Bis dieser Entscheid fällt, gilt die kommunale Untergrenze ungeschmälert, auch in den GAV-Branchen.
Montag
Für die nächste Woche bleibt dreierlei. Erstens die Lohnbänder in Zürich und Winterthur auf 23.90 und 23.00 stellen und den Einführungstermin der Städte verfolgen. Zweitens die eigene Tieflohn-Belegschaft danach kartieren, welche Funktionen unter einem allgemeinverbindlichen GAV liegen, denn über diese Köpfe entscheidet später Bern, nicht Lausanne. Drittens, wer ausserhalb produziert und in die Städte liefert: die dortige Gemeindeautonomie prüfen, bevor die nächste Initiative zustande kommt.