Datenschutz Evidence Brief

6 000 Euro für Cookies: Der schnellere KI-Enforcement-Pfad läuft über den Datenschutz

Die rumänische Aufsichtsbehörde büsste den KI-Verzeichnisdienst «There's an AI for that» mit 30 000 Lei — nicht nach der KI-Verordnung, sondern für Cookies ohne Einwilligung nach ePrivacy-Recht. Der schnellere Weg, ein KI-Angebot zu sanktionieren, führt über das laufende Datenschutzrecht, nicht über die KI-Verordnung, deren Bussen erst ab 2. August 2026 greifen.

Casimir von Firn, MLaw

30 000 Lei, rund 6 000 Euro, für ein KI-Verzeichnis — und kein Wort von der KI-Verordnung. Die rumänische Aufsichtsbehörde ANSPDCP büsste im Oktober 2025 die There’s an AI for that SRL, Betreiberin eines Dienstes, der Nutzer zum passenden KI-Werkzeug lotst, wie aus der berichteten Mitteilung der Behörde hervorgeht. Grund war ein Cookie-Banner: technisch nicht erforderliche Cookies, gesetzt ohne Information und ohne Einwilligung. Der Fall zeigt das Muster für die nächsten Jahre. Wer ein KI-Angebot sanktionieren will, nimmt den schnelleren Weg über das laufende Datenschutzrecht, nicht über die KI-Verordnung, deren Bussen erst ab dem 2. August 2026 greifen.

Was steht in der Norm? Art. 4 Abs. 5 lit. a und b des rumänischen Gesetzes Nr. 506/2004, der Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG, verlangt vor dem Setzen technisch nicht notwendiger Cookies zweierlei: klare und vollständige Information (lit. a) und die Einwilligung der betroffenen Person (lit. b). Auf eine Beschwerde hin stellte die Behörde fest, dass beides fehlte. Der Einwilligungsmassstab ist dabei kein eigener — er verweist auf Art. 4 Ziff. 11 und Art. 7 DSGVO. Es ist dieselbe Norm, die jede beliebige Website trifft. Man braucht keine KI-spezifische Vorschrift, um einen KI-Dienst zu büssen.

Wo eine Behörde die KI-Substanz selbst angreift, greift sie ebenfalls zur DSGVO, nicht zur KI-Verordnung. Der italienische Garante büsste am 10. April 2025 die Luka Inc., Betreiberin des Chatbots Replika, mit 5 Millionen Euro: fehlende Rechtsgrundlage nach Art. 6, unzureichende Transparenz nach Art. 12 f. DSGVO, mangelnde Alterskontrolle nach Art. 8 und Art. 25 DSGVO. Schon im Dezember 2024 hatte derselbe Garante 15 Millionen Euro gegen OpenAI verhängt, weil ChatGPT ohne taugliche Rechtsgrundlage mit Personendaten trainiert wurde; die Busse wurde vor den italienischen Gerichten angefochten, nachdem OpenAI die Entscheidung als unverhältnismässig bezeichnet hatte. Kein einziger dieser Bescheide stützt sich auf die KI-Verordnung.

Der Grund ist der Bauzustand der beiden Regime. Die KI-Verordnung ist seit dem 1. August 2024 in Kraft, entfaltet ihre Pflichten aber gestaffelt: Verbote seit dem 2. Februar 2025, die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025, die Hochrisiko-Pflichten des Anhangs III und der grösste Teil des Bussenregimes nach Art. 99 KI-VO erst ab dem 2. August 2026. Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sieht Art. 99 Abs. 3 KI-VO vor — auf dem Papier. Die nationalen Aufsichtsbehörden hätten nach Art. 70 KI-VO bis zum 2. August 2025 benannt sein müssen; viele Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, verpassten die Frist. Dem gegenüber steht ein Apparat, der läuft: Die ANSPDCP allein verhängte 2025 105 Bussen über 2 565 020 Lei (rund 511 400 Euro), nach 83 Bussen im Vorjahr. Nur 9 davon stützten sich auf das ePrivacy-Gesetz, 96 auf die DSGVO.

Die Beratungsliteratur richtet den Blick überwiegend auf die KI-Verordnung: Hochrisiko-Einstufung, Konformitätsbewertung, die 35-Millionen-Drohung. Sie verweist auf ein Regime, das noch nicht vollstreckbar ist. Die reale Exposition liegt bei den Pflichten, die heute gebüsst werden: Einwilligung, Transparenz, Betroffenenrechte, und zwar für den KI-Anbieter wie für den eigenen KI-Einsatz. Für die Schweiz verschärft sich die Lage, weil es hier keine KI-Verordnung gibt. Der Bundesrat entschied am 12. Februar 2025, sektoriell zu regulieren, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und eine Vernehmlassungsvorlage erst bis Ende 2026 vorzulegen. Bis dahin ist das revidierte DSG das einzige scharfe Instrument. Es wirkt anders: Ein ePrivacy-Opt-in für Cookies kennt das Schweizer Recht nicht, Art. 45c FMG verlangt nur Information und eine Widerspruchsmöglichkeit — die rumänische Cookie-Theorie lässt sich also nicht eins zu eins übertragen. Die Schärfe liegt woanders: Der EDÖB kann eine Bearbeitung nach Art. 51 DSG anpassen, aussetzen oder abbrechen lassen, und die Bussen bis 250 000 Franken nach Art. 60 und 61 DSG treffen die verantwortliche natürliche Person, nicht das Unternehmen.

Konkret für die nächste Woche: Prüfen Sie die Einwilligungs-, Transparenz- und Auskunftsbasis Ihrer KI-Dienstleister und Ihrer eigenen KI-Werkzeuge, bevor Sie in die Hochrisiko-Einstufung investieren.

Bekannt ist damit die Richtung: Aufsichtsbehörden sanktionieren KI-Angebote über Datenschutz- und ePrivacy-Recht, und die KI-Substanz — Trainingsdaten, Rechtsgrundlage, Transparenz des Chatbots — reservieren sie für die DSGVO. Offen ist, ob die KI-Verordnung ab dem 2. August 2026 einen zweiten, parallelen Vollstrecker hinzufügt oder ob die Datenschutzbehörden das Feld behalten. Zwei Daten entscheiden das: der 2. August 2026, an dem die Hochrisiko-Pflichten und das Bussenregime greifen und die Behörden stehen müssen, und für die Schweiz die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrats bis Ende 2026. Bis beide vorliegen, ist die einschlägige Vorschrift für einen KI-Dienst ein Cookie-Banner und eine Datenschutzerklärung, nicht eine Konformitätsbewertung.