Banking & Finance Evidence Brief
Caricature of a snow-leopard lawyer marking up the AMLO-FINMA revision draft at his desk

GwV-FINMA: Drei Klauseln, die die Beweislast vor dem 9. Juni verschieben

FINMAs Teilrevision der GwV-FINMA, in der Konsultation bis zum 9. Juni 2026, fasst drei Klauseln zu Eigentümertransparenz, Sanktionskontrollen und Korrespondenzbankgeschäften neu. Die Formulierung verschiebt die dokumentarische Beweislast für KYC- und Überwachungslücken auf den Finanzintermediär.

Casimir von Firn, MLaw

Am 12. Mai 2026 eröffnete FINMA eine Konsultation zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA). Stellungnahmen sind bis zum 9. Juni 2026 einzureichen; das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2027 geplant, begleitet von Anpassungen der einschlägigen Selbstregulierungsstandards einschliesslich der CDB 20. Drei der vorgeschlagenen Klauseln bewirken gemeinsam betrachtet etwas, das FINMA selbst als Kodifizierung bezeichnet: Sie verpflichten den Finanzintermediär, die Dokumentationskette vorzulegen, anstatt sich auf die Angaben des Kunden zu verlassen und abzuwarten, bis der Regulator diese widerlegt.

FINMAs erklärte Begründung nennt drei Treiber: Änderungen am Geldwäschereigesetz (GwG), die Umsetzung von FATF-Empfehlungen aus dem jüngsten Mutual Evaluation Report der Schweiz sowie die «Kodifizierung der aktuell geltenden Aufsichtspraxis» — die Überführung bereits geltender Aufsichtspraxis in Verordnungstext. Der dritte Treiber ist der entscheidende. Die Erwartungen, die der Regulator bisher im Aufsichtsverfahren durchgesetzt hat, stehen nun im Verordnungstext — damit entfällt das Überraschungsargument der nächsten Partei im Verfahren.

1. Eigentümerschaft und Kontrolle. Die neue Formulierung verlangt, dass der Finanzintermediär die Eigentums- und Kontrollstruktur der Gegenpartei nachvollziehen kann. Der Massstab ist dokumentarischer Natur: Der Intermediär muss die Kette auf Verlangen vorlegen können, nicht bloss auf eine Erklärung des Kunden vertrauen. Die Formular-A-Erklärung bleibt ein notwendiger Schritt; die neue Formulierung fügt eine eigenständige Rekonstruktionspflicht hinzu. Die Nachvollziehbarkeit erstreckt sich auf Unterkonten, die die Gegenpartei für ihre eigenen Kunden führt — der Intermediär schuldet dieselbe Dokumentation auch für die nächste Ebene.

2. Sanktionen und Embargos. Die Revision fügt eine ausdrückliche Bestimmung hinzu, die organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen gemäss Embargogesetz (EmbG) vorschreibt. Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements deckten das Sanctions-Screening bereits ab; die Änderung entfaltet ihre Wirkung im Rechtsstreit. Ein Sanktionstreffer, der auf eine fehlende Kontrolle zurückzuführen ist, wird zur Verletzung eines benannten Verordnungsartikels — nicht bloss einer abgeleiteten Erwartung. Das Argument «Wir haben branchenüblich geprüft» verliert seinen Halt, wenn die Verordnung den Massstab selbst vorgibt.

3. Korrespondenzbankgeschäfte über Durchlaufkonten. Der Intermediär darf Zahlungen im Namen der Kunden der Gegenpartei über Pass-Through- oder Payable-Through-Vereinbarungen ausführen. Die operative Bedingung: Die Gegenpartei muss die zugrunde liegenden Kundeninformationen auf Anfrage liefern können. Die Klausel ist als Vorbedingung formuliert, nicht als Auffangregelung. Das nachträgliche Sorgfaltspflichtenmodell — Zahlung ausführen, Akte später zusammenstellen — ist nicht mehr regelkonform. Der Intermediär, der die Zahlung ausführt, ohne die Akte bereits vollständig zu haben, hat bereits einen Verstoss begangen.

Kodifizierung. In ihrer Medienmitteilung beschreibt FINMA die Revision als Überführung bestehender Aufsichtspraxis in Verordnungstext. Der Regulator kündigt kein neues Recht an; er überführt Erwartungen, die er bereits angewendet hat, in benannte Verordnungspflichten. Ein Rechtsvertreter, der später in einem Verfahren geltend macht, der Massstab der Nachvollziehbarkeit sei überraschend gekommen, argumentiert gegen die eigene veröffentlichte Charakterisierung des Regulators.

Zwei weitere Änderungen verdienen je einen kurzen Hinweis. Die Revision hebt die längst obsolete liechtensteinische Zahlungsbefreiung auf — eine Regelung, die durch die 2020 eingeführten QR-Code-Zahlungssysteme gegenstandslos wurde, da diese die vollständigen Zahlungsdaten übermitteln, um die es bei der Ausnahme ursprünglich ging. Zudem erstreckt die Konsultation den Anwendungsbereich der Verordnung auf Digital Asset Service Providers — eine stille, aber folgenreiche Ausdehnung. Fincrime Central betont die Verantwortung des Senior Management und die Aussicht auf häufigere Vor-Ort-Prüfungen unter dem neuen Regime; GRC Report konzentriert sich auf die Pflichten zur wirtschaftlichen Berechtigung und zum Korrespondenzbankgeschäft.

Für einen internen Rechtsberater lässt sich das Briefing an den CFO in drei Sätzen zusammenfassen. Der Mechanismus ist eine dokumentarische Beweislastverschiebung: Der Finanzintermediär muss auf Verlangen die Kette der wirtschaftlichen Berechtigung, die Nachweise des Sanctions-Screenings und die zeitgleich vorliegenden Kundeninformationen für jede Durchlaufzahlung vorlegen können. Die Kosten liegen in der KYC-Sanierung, in Aktenergänzungsprogrammen und im Prüfungsbudget vor dem ersten FINMA-Besuch unter dem neuen Regime, das am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, begleitet von Anpassungen der einschlägigen Selbstregulierungsrahmen. Der Konsultationstext schweigt dazu, ob die dokumentarische Pflicht neben der Institution auch die verantwortliche Führungsperson trifft — die Frage der individuellen Haftung bleibt dem ersten Vollzugsentscheid unter der neuen Formulierung vorbehalten.

FINMA verfügt bereits über das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, um Personen von leitenden Funktionen auszuschliessen, und hat es bislang zurückhaltend eingesetzt. Die revidierte GwV-FINMA kodifiziert die institutionelle Pflicht, ohne den operativen Verstoss auf eine namentlich genannte natürliche Person auszudehnen; ob FINMA im ersten Verfahren unter der neuen Formulierung Art. 33 neben einer institutionellen Sanktion einsetzt, wird den praktischen Anwendungsbereich klären. Ein solches Verfahren dürfte frühestens Ende 2027 entstehen, sobald ein Prüfzyklus des Jahrgangs 2027 eine verfahrensfähige Akte hervorbringt. Bis dahin ist die Konsultationsfrist — mit Ablauf am 9. Juni — das einzige Forum, um den Anwendungsbereich der Verordnung einzugrenzen.