Banking & Finance Evidence Brief
Caricature of a snow-leopard lawyer marking up the AMLO-FINMA revision draft at his desk

AMLO-FINMA: Drei Klauseln, die die Beweislast vor dem 9. Juni verschieben

Die Teilrevision der GwV-FINMA, die bis zum 9. Juni 2026 in der Anhörung ist, schreibt drei Bestimmungen zu Eigentümertransparenz, Sanktionskontrollen und Korrespondenzbankgeschäften neu. Die Entwurfsfassung verlagert die dokumentarische Beweislast für KYC- und Überwachungslücken zurück auf das Institut.

Casimir von Firn, MLaw

Am 12. Mai 2026 eröffnete die FINMA eine Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung — der GwV-FINMA. Vernehmlassungen sind bis zum 9. Juni 2026 einzureichen; das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2027 terminiert, koordiniert mit Aktualisierungen der einschlägigen Selbstregulierungsstandards einschliesslich der VSB 20. Drei der vorgeschlagenen Klauseln bewirken gemeinsam etwas, das die FINMA in ihrer eigenen Medienmitteilung als Kodifizierung bestehender Praxis bezeichnet: Sie verlagern die dokumentarische Beweislast für KYC- und Überwachungslücken vom Schreibtisch des Regulators zurück auf das Institut. Das Institut ist nunmehr der definierte Verpflichtete; die FINMA ist die Adressatin der Pflichten.

Die Revision stützt sich auf drei Treiber, von denen nur einer rhetorischer Natur ist. Die offizielle Begründung der FINMA nennt Änderungen des Geldwäschereigesetzes (GwG), die Umsetzung von FATF-Empfehlungen aus dem jüngsten Mutual Evaluation Report der Schweiz sowie die «Kodifizierung der aktuell geltenden Aufsichtspraxis». Den dritten Punkt lese man so: Die Praxis, die Banken bereits ihre Lizenz gekostet hat, wird in Verordnungsform gegossen, damit sich der nächste Beklagte nicht auf Unkenntnis berufen kann.

1. Die Eigentums- und Kontrollklausel. Der neue Wortlaut verlangt vom Finanzintermediär, die Eigentums- und Kontrollstruktur der Gegenpartei «nachvollziehen können». Das Verb ist entscheidend. Nachvollziehen können ist dokumentarischer Natur: Das Institut muss die Kette auf Verlangen vorlegen können und darf sich nicht auf eine blosse Erklärung des Kunden stützen. Eine Formular-A-Erklärung, wonach die wirtschaftlich berechtigte Person X sei, bleibt ein notwendiger Schritt; der neue Standard verlangt vom Institut jedoch, die Eigentümerkette unabhängig zu rekonstruieren und sich nicht allein auf diese Erklärung zu verlassen. Die Pflicht erstreckt sich auf Unterkonten, die die Gegenpartei für ihre eigenen Kunden führt — das Institut schuldet dieselbe Rückverfolgung auch für die nächste Ebene.

2. Die Sanctions- / Embargo-Klausel. Die Revision führt eine ausdrückliche Bestimmung ein, die organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz (EmbG) vorschreibt. Dem Anschein nach war das Sanctions-Screening bereits durch allgemeine Risikomanagementgrundsätze abgedeckt. Die Änderung wirkt sich im Streitfall aus: Ein Sanctions-Treffer, der auf fehlende Kontrollen zurückzuführen ist, stellt nunmehr einen Verstoss gegen einen benannten Verordnungsartikel dar und nicht mehr nur eine abgeleitete Erwartungshaltung. Das Argument «wir haben nach Branchenstandard gescreent» verliert seinen Anker, sobald die Verordnung den Standard selbst vorschreibt.

3. Die Korrespondenzbanken-Klausel. Das Institut darf Zahlungen für Kunden der Gegenpartei über Durchlaufkonten abwickeln — sogenannte Pass-through- oder Payable-through-Arrangements. Die operative Voraussetzung: Die Gegenpartei muss die zugrundeliegenden Kundeninformationen auf Anfrage liefern können. Die Klausel ist als Vorbedingung gefasst, nicht als Auffangtatbestand. Bislang wirkte die Sorgfaltspflicht retrospektiv, nach einer Auffälligkeit. Die Revision verlegt den Prüfzeitpunkt auf den Zeitpunkt vor der Zahlung: Das Institut, das die Überweisung ausführt und die Unterlagen erst danach zusammenstellt, hat bereits eine Pflichtverletzung begangen.

Der Kodifizierungsschritt. Die FINMA stellt ausdrücklich klar, dass das Anhörungsdokument die bestehende Aufsichtspraxis in Verordnungstext überführt — «Kodifizierung der aktuell geltenden Aufsichtspraxis», so die Medienmitteilung im Originalton. Diese Formulierung verdient genaue Lektüre. Der Regulator kündigt kein neues Recht an; er überführt Erwartungen, die er bereits aufsichtsrechtlich durchgesetzt hat, in benannte Verordnungspflichten. Wer in einem künftigen Verfahren argumentieren wollte, der Standard des nachvollziehen können sei überraschend gekommen, würde sich gegen die eigene veröffentlichte Charakterisierung der FINMA stellen.

Zwei weitere Änderungen verdienen je einen Satz. Die Revision hebt die längst obsolete Liechtenstein-Zahlungsausnahme auf — eine Bestimmung, die durch die Einführung des QR-Code-Zahlungssystems im Jahr 2020 gegenstandslos geworden ist, da nun vollständige Zahlungsdaten übermittelt werden können. Ausserdem erstreckt die Anhörung den Geltungsbereich der Verordnung auf Digital Asset Service Provider — eine stille, aber weitreichende Ausdehnung. Fincrime Central betont die Verantwortung der Geschäftsleitung und die Aussicht auf häufigere Vor-Ort-Prüfungen unter dem neuen Regime; GRC Report konzentriert sich auf die Pflichten zur wirtschaftlichen Berechtigung und im Korrespondenzbankgeschäft.

Für den internen Rechtsberater lautet das Drei-Satz-Briefing an den CFO ungefähr so: (a) Der Mechanismus ist eine dokumentarische Beweislastverschiebung — das Institut muss nunmehr auf Verlangen die Kette der wirtschaftlichen Berechtigung, die Sanctions-Screening-Nachweise sowie die zeitgleichen Kundeninformationen für jede Durchlaufzahlung vorlegen; (b) die Kostenauswirkung liegt in der KYC-Sanierung, in Programmen zur Datenvervollständigung und in Prüfungskosten vor dem ersten FINMA-Besuch unter dem neuen Regime, das am 1. Januar 2027 gemeinsam mit den Aktualisierungen der einschlägigen Selbstregulierungsrahmen in Kraft tritt; (c) die offene Frage ist, ob die Beweislastverschiebung auch zu einer individuellen Haftung führt.

Der Anhörungstext schweigt dazu. Die FINMA verfügt bereits über den Berufsverbot-Hebel, um Personen von Leitungsfunktionen auszuschliessen, und hat davon zurückhaltend Gebrauch gemacht. Die revidierte GwV-FINMA kodifiziert die institutionelle Pflicht, äussert sich aber nicht dazu, ob Verstösse gegen die neuen dokumentarischen Pflichten auf Institutsebene oder auch beim verantwortlichen Leitungsorgan geahndet werden. Die erste Enforcement-Massnahme der FINMA unter dem neuen Wortlaut wird kommen; bis dahin ist die Antwort eine Frage der Auslegung. Pacta sunt servanda, wenn die Klausel taugt. Bei der GwV-FINMA-Revision bleibt die Frage nach dem Abschluss offen: Wessen Hals die Klausel am Ende passt.