Sanktionen Briefing
Karikatur eines Compliance-Officers an drei Monitoren mit EU-CFSP-Liste vom 29. Januar 2026, SECO-Anhang 2 vom 18. Februar 2026 und OFAC SDN-Liste; ein Wandkalender zeigt die Zwanzig-Tage-Lücke

Anhang 2 SR 946.231.18: Zwanzig Tage hinter Brüssel, kein EU-Screening reicht

Die WBF-Änderung von Anhang 2 der SR 946.231.18 am 18. Februar 2026 spiegelte die EU-Listung vom 29. Januar mit zwanzig Tagen Verzögerung. Compliance-Teams, deren Sudan-Screening aus dem EU-CFSP-Feed gespeist wird, hatten in dieser Zeit sieben Personen frei — und müssen die Schweizer Listen-Spur als eigenständigen Datenfeed führen.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 18. Februar 2026 um 23:00 Uhr setzte das WBF eine Dringlichkeitsänderung von Anhang 2 zur Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) in Kraft — laut EU-Ratsbeschluss (CFSP) 2026/254 vom 29. Januar 2026 sieben neue Namen, dieselben, die der EU-Rat zwanzig Tage zuvor gelistet hatte. Wer das Schweizer Sudan-Risiko über einen wöchentlichen EU-CFSP-Abgleich erfasste, hatte in dieser Zeit sieben Personen frei. Re-Screening des kompletten Drittparteien-Bestands gegen Anhang 2 ist die Konsequenz für diese Woche, nicht für den nächsten KYC-Refresh.

Sudan ist keine Übernahme-Vermutung wie Russland (wo die Schweiz EU-Massnahmen weitgehend synchron übernimmt). Die Verordnung implementiert die UN-Sanktionsresolution 1591 (2005) und übernimmt zusätzlich die darüber hinausgehenden EU-Massnahmen aus Council Decision (CFSP) 2023/2135. «Übernimmt» heisst aber nicht «spiegelt synchron». Anhang 2 ist ein eigener Listenstand, den das WBF unter Delegation des Bundesrats per Departementsverordnung pflegt. Drei Stichtage seit Februar zeigen die Mechanik: 18. Februar 2026 (EU-Listung 29. Januar, Lag 20 Tage), 25. Februar 2026 (UN-Ausschuss-Beschluss 24. Februar, Lag ein Tag), 28. April 2026 (Aktualisierung ohne bislang zuordenbare EU- oder UN-Quelle).

Parallel führt OFAC unter Executive Order 14098 eine eigene Sudan/Darfur-Liste. Designiert sind dort unter anderem Mohammad Hamdan Daglo Mousa («Hemedti», RSF) seit dem 7. Januar 2025 und Abdel Fattah Al-Burhan (SAF), dazu im Dezember 2025 ein kolumbianisches Söldnernetzwerk und im Februar 2026 weitere RSF-Kommandanten der El-Fasher-Belagerung. Keine dieser Personen erscheint mechanisch auf Anhang 2 — SECO übernimmt OFAC-Designations für Sudan nicht. Für Finanzabteilungen mit Exposure gegenüber USD-Korrespondenzbanken ist OFAC eine eigene Listen-Spur, keine Quellen-Redundanz zu SECO.

Drei Konsequenzen für Montag.

Erstens: Re-Screening des gesamten Drittparteien-Inventars gegen den Stand vom 28. April 2026 — punktuelle Neuzugangs-Kontrolle reicht nicht, weil die Sperrwirkung nach Art. 2 SR 946.231.18 ab Inkrafttreten auch für Bestandsbeziehungen gilt.

Zweitens: Der Datenfeed-Vertrag mit dem Screening-Anbieter ist offenzulegen. Lautet die Quelle für Schweizer Sudan-Massnahmen «EU-CFSP» oder das konsolidierte UN-Register, ist das ein dokumentierbarer Vollzugsfehler. Primärquelle ist Anhang 2; die Meldepflicht nach Art. 6 EmbG (SR 946.231) knüpft an diesen Listenstand, nicht an die EU- oder OFAC-Spiegelung.

Drittens: Der Sync-Rhythmus ist zu rekalibrieren. Die Februar-Listung wurde mit Dringlichkeit publiziert und am selben Abend um 23:00 Uhr aktiv — ein wöchentlicher Sync schliesst die Zwanzig-Tage-Lücke aus dem Januar nicht.

Daneben gilt für Finanzintermediäre die eigenständige Meldepflicht nach Art. 9 GwG an die MROS, wenn nach Sperrung Verdachtsmomente im Sinne von Art. 6 GwG bestehen bleiben. Die EmbG-Meldepflicht deckt diese Pflicht nicht ab.

Offen bleibt die Quelle der April-Aktualisierung. Weder eine zeitnahe EU- noch UN-Listung lässt sich dem 28. April bislang eins-zu-eins zuordnen; ob es sich um autonome Schweizer Aufnahmen handelt, wird die nächste SECO-Mitteilung mit Begründungsmemo klären. Bis zur Bestätigung empfiehlt sich, die Aufnahmen vom 28. April als potentiell autonom einzustufen und die Quellenklassifikation im Screening-Log entsprechend zu vermerken.