Arbeitsrecht & Datenschutz Briefing

Anhang III wartet bis 2027, die Plattformarbeitsrichtlinie nicht

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 schiebt die Anhang-III-Pflichten der KI-Verordnung auf den 2. Dezember 2027. Für dieselben Personalalgorithmen verlangt Art. 29 der Richtlinie (EU) 2024/2831 die Umsetzung des algorithmischen Managements ein Jahr früher — ohne Risikoeinstufung, dafür in 27 nationalen Gesetzen, von denen die meisten noch aussteht.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist am 27. Juli in Kraft getreten. Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III der KI-Verordnung müssen ihre Pflichten damit erst am 2. Dezember 2027 erfüllen statt am 2. August 2026. Im Mai war das eine politische Einigung, jetzt steht es im Amtsblatt. Wer daraus schliesst, sein Dispositionsalgorithmus habe bis Ende 2027 Ruhe, liest den falschen Kalender: Art. 29 der Richtlinie (EU) 2024/2831 verlangt die Umsetzung des Kapitels über algorithmisches Management bis zum 2. Dezember 2026, auf den Tag ein Jahr früher.

Die Verschiebung hängt an der Einstufung. Anhang III Ziff. 4 Bst. b erfasst KI-Systeme, die Aufgaben zuweisen oder Leistung und Verhalten von Beschäftigten beobachten und bewerten, und ob ein konkretes System darunterfällt, filtert Art. 6 Abs. 3 KI-VO. Art. 7 bis 11 der Richtlinie fragen danach nicht. Sie knüpfen an automatisierte Beobachtungs- und Entscheidungssysteme an, wie Art. 2 Abs. 1 Bst. h und i sie definieren — ohne ein Wort zu KI-Systemen oder zur KI-Verordnung. Ein regelbasiertes Dispatching ohne jedes Modell ist erfasst, ein Hochrisiko-System ist es nicht.

Art. 8 stuft die Verarbeitung durch solche Systeme selbst als Verarbeitung mit hohem Risiko im Sinne von Art. 35 Abs. 1 DSGVO ein, womit die Schwellenprüfung vor der Datenschutz-Folgenabschätzung entfällt. Art. 7 Abs. 1 verbietet Daten zum emotionalen Zustand und zu privaten Gesprächen sowie jede Erhebung, während die Person keine Plattformarbeit ausführt oder anbietet. Untersagt sind auch Prognosen zur Ausübung von Grundrechten, ausdrücklich der Vereinigungsfreiheit. Art. 9 verlangt die Information darüber, welche Systeme im Einsatz sind und welche Entscheidungen sie treffen.

Nach Art. 10 Abs. 5 muss jede Entscheidung über Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses oder des Kontos von einem Menschen getroffen werden. Art. 11 gibt der betroffenen Person einen Anspruch auf Erklärung und auf Überprüfung; zu antworten ist spätestens zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens. Diese Rechte gelten auch für Personen ohne Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis: Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf sie, und Art. 15 verweist für die einzelnen Ansprüche ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 4, Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 11 Abs. 2. Der Einwand, für die Plattform arbeiteten nur Selbstständige, trägt hier also nicht.

Die Grenze liegt im Anwendungsbereich: Adressat ist die digitale Arbeitsplattform nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a, nicht das Bewerbermanagement eines Industriekonzerns. Der Sitz dagegen ist gleichgültig. Art. 1 Abs. 3 erfasst jede Plattform, die in der Union geleistete Arbeit organisiert, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und vom ansonsten anwendbaren Recht. Eine Schweizer Plattform mit Kurieren in Lyon ist drin.

Der 2. Dezember 2026 bindet allerdings die Mitgliedstaaten, nicht die Plattform. Verbindlich wird das nationale Umsetzungsgesetz, und vollständig umgesetzt hat die Richtlinie laut dem Tracker der Ius-Laboris-Allianz bislang kein Mitgliedstaat. Einzelne Staaten sind trotzdem schon vor der Frist tätig geworden: Italien hat seit Mai 2026 eine Vermutungsregel für Plattformarbeit in Kraft. Deutschland liegt noch beim Referentenentwurf des BMAS (BT-Drs. 21/5454, April 2026). Aus einem Unionstermin wird damit ein Flickenteppich nationaler Termine, und die meisten davon liegen noch vor uns.

Inventarisieren Sie deshalb diese Woche nicht, welche Ihrer Systeme hochriskant sind, sondern welche unter Art. 2 Abs. 1 Bst. h und i fallen. Diese Liste ist länger, und sie ist die Grundlage jedes Umsetzungsgesetzes, das noch kommt. Wie streng es wird, zeigt zuerst der Referentenentwurf des BMAS.