Regulierung Briefing
Automatisiertes biometrisches Grenz-E-Gate mit Gesichtserkennung und Fingerabdruckleser; daneben ein Wandkalender, dessen Blatt von «August 2026» auf «Dezember 2027» umgeblättert wird, mit einer Plakette «Anhang III».

Zurückgestellt, nicht angehalten: Anhang III, die Grenzbiometrie und der Schweizer Anbieter

Rat und Parlament haben am 7. Mai 2026 vorläufig vereinbart, die Anhang-III-Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 zu verschieben. Für Schweizer Anbieter biometrischer Grenzsysteme verschiebt sich der Kalender, nicht die Zuständigkeit nach Art. 2 — und bis zur förmlichen Annahme gilt weiterhin der August.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 7. Mai 2026 haben sich Rat und Parlament im Rahmen des Digital-Omnibus vorläufig geeinigt, die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) zu verschieben. Was nach Art. 113 ab dem 2. August 2026 gelten sollte, soll nun erst am 2. Dezember 2027 greifen. Das betrifft Anhang III und damit die biometrischen Identifizierungssysteme, wie sie seit dem 10. April 2026 an allen Schengen-Aussengrenzen laufen. Wer als Schweizer Anbieter solche Systeme auf den EU-Markt bringt, gewinnt sechzehn Monate. Die Pflichten selbst bleiben unverändert.

Anhang III führt zwei einschlägige Hochrisiko-Anwendungen: die biometrische Fernidentifizierung nach Ziff. 1 und das behördliche Erkennen von Personen im Grenz- und Migrationsmanagement nach Ziff. 7. Das Entry/Exit-System der EU erfasst seit dem 10. April Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Drittstaatsangehörigen an jeder Aussengrenze. Eine Anwendung dieser Art fällt eindeutig unter beide Ziffern.

Für den Schweizer Anbieter ist der Standort gleichgültig. Art. 2 Abs. 1 Bst. a erfasst jeden, der ein KI-System in der Union in Verkehr bringt, ob in der Union niedergelassen oder nicht; Bst. c greift, sobald der Output in der Union verwendet wird. Die Pflicht hängt am Produkt, nicht an der Postadresse. Wer ausserhalb der Union sitzt, muss überdies nach Art. 22 vor der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten schriftlich bestellen.

Der Anbieter eines Hochrisiko-Systems muss das Verfahren der Konformitätsbewertung nach Art. 43 durchlaufen, die automatische Protokollierung nach Art. 12 führen und die menschliche Aufsicht nach Art. 14 nachweisen. Fällt ein Produkt ausschliesslich unter Anhang III Ziff. 7, reicht die interne Kontrolle nach Art. 43 Abs. 2; greift zusätzlich Ziff. 1, gilt Art. 43 Abs. 1 mit Beteiligung der Marktüberwachungsbehörde als Benannter Stelle. Verstösse gegen diese Pflichten kosten nach Art. 99 Abs. 4 bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Harmonisierte Normen für die Konformitätsbewertung liegen noch nicht vor.

Das Übergangsdatum des 31. Dezember 2030 nach Art. 111 Abs. 1 gilt ausschliesslich für Komponenten der grossen EU-Informationssysteme, die Anhang X der KI-Verordnung aufführt — darunter das Entry/Exit-System, VIS und Eurodac —, sofern sie vor dem 2. August 2027 in Betrieb genommen wurden. Das eigenständige biometrische Produkt, das ein Schweizer Anbieter neu in Verkehr bringt, gehört nicht dazu. Für dieses Produkt läuft die reguläre Frist.

Die Einigung vom 7. Mai ist eine politische Verständigung, noch kein geltendes Recht. Solange Parlament und Rat nicht förmlich zustimmen, steht im Verordnungstext der 2. August 2026. Bestellen Sie deshalb jetzt den Bevollmächtigten nach Art. 22 und beginnen Sie die Konformitätsbewertung, denn beide brauchen Vorlauf, den keine Frist schenkt. Der Tag, der in Ihren Kalender gehört, ist die förmliche Annahme des Digital-Omnibus durch Parlament und Rat. Bis dahin gilt der August.