Wirtschaftsrecht Deep Dive

Ihr KI-Agent ist eine Hilfsperson: Wer nach Art. 101 OR für seine Handlungen einsteht

Ein autonomer KI-Agent, der Aufträge erteilt oder Kundennachrichten versendet, ist haftungsrechtlich eine Hilfsperson nach Art. 101 OR: Das Unternehmen steht für seine Handlungen ein wie für eigene, ohne Befreiungsbeweis. Welche Tools der Agent aufrufen darf, ist nicht eine technische Einstellung, sondern der Umfang der erteilten Vollmacht — und kein Anbietervertrag bedingt diese Haftung gegenüber dem Kunden weg.

Casimir von Firn, MLaw

Ein KI-Agent, der selbständig eine Bestellung auslöst oder eine Nachricht an einen Kunden verschickt, ist haftungsrechtlich eine Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR. Das Unternehmen, das ihn die Erfüllung besorgen lässt, steht für seine Handlungen ein wie für eigene, und zwar ohne den Befreiungsbeweis, der ihm im Deliktsrecht offenstünde. Welche Tools der Agent aufrufen darf, ist deshalb keine Konfigurationsfrage, sondern der Umfang der Vollmacht, die das Unternehmen erteilt — und kein Vertrag mit dem KI-Anbieter bedingt diese Haftung gegenüber dem Kunden weg.

Die Zurechnung kennt kein Verschulden des Agenten

Art. 101 Abs. 1 OR rechnet dem Geschäftsherrn den Schaden zu, den die Hilfsperson «in Ausführung seiner Verrichtungen» verursacht. Der Mechanismus ist Zurechnung, nicht eigene Haftungsvoraussetzung. Gefragt wird nicht, ob die Hilfsperson schuldhaft handelte, sondern ob das zugerechnete Verhalten eine Vertragsverletzung wäre, hätte der Geschäftsherr selbst so gehandelt. Diese hypothetische Prüfung ist der Grund, weshalb die fehlende Rechts- und Schuldfähigkeit eines Algorithmus nichts ändert. Ein Modell kann kein Verschulden tragen; Art. 101 OR verlangt auch keines.

Hier trennt sich die Vertrags- von der Deliktshaftung. Im Delikt haftet der Geschäftsherr nach Art. 55 OR für seine Hilfspersonen nur, sofern er nicht beweist, dass er bei Auswahl, Instruktion und Überwachung alle gebotene Sorgfalt angewendet hat — der Befreiungsbeweis. Art. 101 OR kennt diesen Beweis nicht. Wer die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht einem Agenten überlässt, entlastet sich gegenüber der Vertragspartei nicht damit, er habe einen seriösen Anbieter gewählt und die Leitplanken sorgfältig gesetzt. Die sorgfältige Lieferantenauswahl entlastet im Delikt, nie im Vertrag.

Werkzeug oder Hilfsperson – der Befund bleibt gleich

Ein Einwand liegt nahe: Eine Hilfsperson ist nach dem Wortlaut eine Person, ein Agent ist keine. Der Einwand trägt nicht weit, denn zwei Wege führen zum selben Ergebnis. Der erste liest Art. 101 OR nach seinem Zweck. Wer die Vorteile der Arbeitsteilung zieht, trägt ihr Risiko; ob der Gehilfe aus Fleisch oder aus Code besteht, ändert daran nichts. Der zweite Weg kommt ohne Art. 101 OR aus: Wer ein Werkzeug einsetzt, erfüllt selbst. Die Fehlleistung des Werkzeugs ist die eigene Schlechterfüllung nach Art. 97 Abs. 1 OR, und dort trägt der Schuldner die Vermutung des Verschuldens gegen sich. «Das Modell hat halluziniert» ist kein Entlastungsgrund, sondern die Beschreibung der eigenen Nichterfüllung.

Welcher Weg gilt, ist dogmatisch noch offen. Für die Praxis ist die Differenz schmal. Der Hilfspersonen-Weg eröffnet immerhin die vertragliche Wegbedingung nach Art. 101 Abs. 2 OR; der Werkzeug-Weg führt direkt in die eigene Haftung. Beide enden beim Unternehmen.

Tool-Souveränität ist der Umfang der Vollmacht

Die Zurechnung betrifft das Innenverhältnis; sie sagt, wer den Schaden trägt. Sobald der Agent nach aussen handelt, also eine Bestellung aufgibt oder eine verbindliche Zusage verschickt, stellt sich die zweite Frage: Bindet er das Unternehmen gegenüber der Gegenpartei? Das ist Stellvertretungsrecht, Art. 32 ff. OR.

Welche Tools der Agent aufrufen darf, ist im Innenverhältnis der Umfang seines Auftrags. Im Aussenverhältnis gilt anderes. Nach Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer dem Dritten mitgeteilten Vollmacht nach der Kundgabe an diesen Dritten, nicht nach der internen Anweisung. Wer seinen Agenten die Schnittstelle «Bestellung erteilen» aufrufen lässt und dessen Gegenpartei in guten Treuen auf den ausgelösten Auftrag vertraut, ist gebunden. Die interne Beschränkung, die der Gegenpartei nie mitgeteilt wurde, hilft nicht. Die Konfiguration des Anbieters wirkt im Innenverhältnis; eine Aussengrenze zieht sie nicht.

Ein Beispiel: Der Beschaffungsagent eines Schweizer Herstellers löst aufgrund eines fehlerhaften Prompts eine Bestellung über Rohmaterial für CHF 2 Mio. ein zweites Mal aus. Der Lieferant, der die Bestellschnittstelle des Herstellers kennt und keinen Anlass zum Zweifel hat, liefert und fakturiert. Der Hersteller ist nach Art. 32 Abs. 1 OR gebunden; die Doppelbestellung ist sein Geschäft. Ob der Vertrag mit dem KI-Anbieter überhaupt einen Rückgriff gewährt, ist offen; gewährt er einen, deckelt er ihn regelmässig auf die Jahresgebühr. Die Differenz bleibt beim Hersteller.

Bei Kundenkommunikation verläuft die Linie gleich. Bestätigt der Agent einem Kunden eine Frist, eine Deckung oder einen Preis, ist das eine Erklärung des Unternehmens; der Kunde darf nach dem Vertrauensprinzip darauf bauen, und die spätere Korrektur «das war die KI» ändert daran nichts. Entscheidend ist der Funktionszusammenhang: Was der Agent innerhalb der ihm freigegebenen Tools tut, geschieht «in Ausführung seiner Verrichtungen» und wird zugerechnet. Greift er über seine Tools hinaus, beginnt der Streit um die Grenze zwischen Verrichtung und blosser Gelegenheit — eine Grenze, die Art. 101 OR traditionell weit zieht.

Damit ist die Tool-Liste kein Setting, das man dem Anbieter überlässt. Sie ist eine Vollmachtserteilung. Über sie entscheidet das Organ, das Vollmacht erteilen darf, und sie gehört protokolliert wie jede andere Zeichnungsberechtigung.

Der Anbietervertrag bindet den Kunden nicht

Der Vertrag zwischen Unternehmen und KI-Anbieter ist gegenüber dem Kunden des Unternehmens res inter alios acta. Er senkt die Haftung aus Art. 101 oder Art. 97 OR gegenüber diesem Kunden nicht, und er nimmt der Gegenpartei einer Bestellung die Bindung aus Art. 32 OR nicht. Was er leisten kann, ist ein Rückgriff — gegen die Haftungsobergrenzen des Anbieters, die meist hart sind und oft im Ausland durchgesetzt werden müssten.

Begrenzen lässt sich die Haftung gegenüber dem Kunden nur im Vertrag mit dem Kunden, und nur in den Schranken, die wir zur Vollfreizeichnung gezogen haben. Eigene Absicht und grobe Fahrlässigkeit bleiben nach Art. 100 Abs. 1 OR ungedeckelt; der konzessionierte Finanzintermediär darf die Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 Abs. 2 OR höchstens für leichtes Verschulden wegbedingen. Das ist eine Verhandlung mit der Partei, die das Risiko trägt, kein Klick auf der Plattform des Anbieters.

Keine Sonderordnung in Sicht

Die Erwartung einer eigenen EU-Haftungsordnung für KI hat sich nicht erfüllt. Die EU-Kommission hat die geplante KI-Haftungsrichtlinie aufgegeben; sie steht im Arbeitsprogramm 2025 auf der Rückzugsliste und wurde im Oktober 2025 förmlich zurückgezogen (nachzuvollziehen im Legislative Train des Europäischen Parlaments). Was bleibt, ist die neue Produktehaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die Software und KI-Systeme als Produkt erfasst und bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen ist. Sie regelt die Produkthaftung, nicht die vertragliche Haftung des Unternehmens gegenüber seinem Kunden.

Die Schweiz wird keine horizontale KI-Haftung schaffen. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das bestehende Recht sektoriell anzupassen (Medienmitteilung). Das operative Recht für die Frage, wer für die Handlung des Agenten einsteht, ist heute das OR.

Für beaufsichtigte Institute legt sich die Aufsicht darüber, ohne die Zurechnung zu verschieben. Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024 vom 18. Dezember 2024 verlangt eine klare Governance und Risikokultur für den KI-Einsatz sowie die Steuerung der Abhängigkeit von Drittanbietern. Das ist die Auslagerungslogik, die die FINMA seit Jahren anwendet: Die Auslagerung einer Funktion verschiebt die Verantwortung nicht (Outsourcing-Rundschreiben). Wer eine Erfüllungshandlung an einen Agenten delegiert, lagert sie aus — gegenüber Kunde und Aufsicht bleibt er der Schuldner.

Bekannt und offen

Bekannt ist die Statik. Das Unternehmen steht für die Erfüllungshandlung seines Agenten ein, sei es als Hilfsperson nach Art. 101 OR, sei es als eigenes Werkzeug nach Art. 97 OR; der Anbietervertrag senkt diese Haftung gegenüber dem Kunden nicht; die Tool-Liste ist eine Vollmachtserteilung. Der Satz für Montag: Führen Sie die Tools, die Ihre Agenten aufrufen dürfen, als Vollmachtsregister, jeder Eintrag eine bewusst erteilte und protokollierte Befugnis. Und begrenzen Sie die Haftung dort, wo es geht — im Vertrag mit dem Kunden, nicht in dem mit dem Anbieter.

Offen ist die Dogmatik der Zurechnung. Ob ein schweizerisches Gericht den autonomen Agenten als Hilfsperson nach Art. 101 OR fasst oder als eigenes Werkzeug nach Art. 97 OR, ist nicht entschieden; ebenso wenig, wie es «in Ausführung der Verrichtungen» liest, wenn der Agent eine intern verbotene Schnittstelle aufruft. Diese Lücke schliesst nicht ein Aufsatz, sondern der erste schweizerische Entscheid über einen fehlerhaft erteilten Auftrag eines autonomen Agenten. Auf der Produktseite setzt der 9. Dezember 2026 die nächste Marke; die Zurechnung im OR berührt das nicht.