Wesentliche Verbindung genügt: Wann Art. 13 DSA die Schweizer Plattform zum EU-Vertreter zwingt
Der Digital Services Act bindet eine Schweizer Plattform ohne EU-Niederlassung, sobald sie nach Art. 3 lit. e eine wesentliche Verbindung zur Union hat, und verlangt dann nach Art. 13 einen haftenden gesetzlichen Vertreter — keinen Briefkasten. Wer ihn nicht bestellt, fällt nach Art. 56 Abs. 7 unter die Zuständigkeit aller Mitgliedstaaten statt einer einzigen Aufsicht.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Seit dem 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA) ist der Digital Services Act vollständig anwendbar, und er fragt nicht, wo eine Plattform ihren Sitz hat. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt er für Vermittlungsdienste, die «für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters». Eine Schweizer Plattform ist also gebunden, sobald sie nach Art. 3 lit. e DSA eine wesentliche Verbindung zur Union hat. Die erste konkrete Pflicht, die dabei die meisten übersehen, steht in Art. 13 DSA: die Benennung eines gesetzlichen Vertreters in einem Mitgliedstaat. Dieser Vertreter ist eine Haftungsadresse, kein Briefkasten.
Der Anknüpfungspunkt ist weder der Serverstandort noch die Rechtsform. Er liegt in zwei Definitionen. Art. 3 lit. d DSA umschreibt das «Anbieten von Diensten in der Union» als die Möglichkeit für Personen in einem Mitgliedstaat, den Dienst zu nutzen, sofern der Anbieter eine wesentliche Verbindung hat. Art. 3 lit. e füllt diese Verbindung mit faktischen Kriterien: einer erheblichen Zahl von Nutzern im Verhältnis zur Bevölkerung oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten. Wer in der Rechtsabteilung 2018 die Reichweite von Art. 3 Abs. 2 DSGVO kartiert hat, erkennt die Mechanik wieder.
Was «Ausrichtung» konkret heisst, sagt Erwägungsgrund 8 DSA: die Verwendung einer in einem Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung, die Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, eine einschlägige Top-Level-Domain, auf Nutzer in Mitgliedstaaten ausgerichtete Werbung. Eine deutschsprachige Oberfläche allein entscheidet nichts. Preise in Euro, ein .de-Bestellweg und Versand nach München entscheiden zusammen viel. Die blosse technische Abrufbarkeit der Website in der Union genügt ausdrücklich nicht. Für die meisten Schweizer Plattformen mit deutschem oder französischem Publikum ist die Schwelle damit nicht hoch, sondern längst überschritten.

Der zweite Irrtum betrifft die Grösse. Der DSA gilt als Regime für die ganz Grossen, für Meta, Google und X, und die Zusatzpflichten für sehr grosse Plattformen in Abschnitt 5 bestätigen das Bild. Art. 13 steht jedoch in Abschnitt 1, bei den Pflichten für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten nach Art. 3 lit. g DSA: reine Durchleitung, Caching, Hosting. Schon ein Schweizer Hosting-Dienst, ein Kleinanzeigenportal oder ein Nischen-Marktplatz fällt darunter, ohne je eine «Online-Plattform» nach Art. 3 lit. i oder gar eine sehr grosse zu sein. Ein Schlupfloch für KMU gibt es nicht: Die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen in Art. 19 DSA befreit allein von Abschnitt 3, nicht von Art. 13.
Art. 13 hat fünf Absätze, und sie bauen aufeinander auf. Absatz 1 verlangt, schriftlich eine juristische oder natürliche Person als gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat zu benennen, in dem der Dienst angeboten wird. Absatz 2 macht daraus eine Vollmacht: Der Vertreter wird beauftragt, «zusätzlich oder anstelle» des Anbieters von Behörden, Kommission und Koordinierungsgremium kontaktiert zu werden, und ist mit den nötigen Befugnissen und Mitteln auszustatten. Absatz 4 verlangt, Name, Anschrift, E-Mail und Telefon dem Koordinator für digitale Dienste des betreffenden Mitgliedstaats zu melden und öffentlich verfügbar zu halten. Absatz 5 stellt klar, dass die Benennung keine Niederlassung in der Union begründet.
Was über diesen Vertreter läuft, ist keine Werbepost. Es sind die Anordnungen, mit denen Behörden in der Union auf den Anbieter zugreifen: die Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Art. 9 DSA, die Auskunftsanordnung nach Art. 10 DSA und jede Durchsetzungsentscheidung. Erlassen kann sie eine deutsche oder französische Justiz- oder Verwaltungsbehörde, gestützt auf nationales Recht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Vertreter nimmt sie entgegen, und der Anbieter muss die Ausführung «unverzüglich» melden. Ein blosser Briefkasten ohne Befugnisse und Mittel kann darauf nicht reagieren, und genau deshalb verlangt Art. 13 Abs. 2 mehr als eine Adresse.
Absatz 3 ist der Grund, warum die Stelle keine Formsache ist. Man kann nach ihm «den benannten gesetzlichen Vertreter für Verstösse gegen Pflichten aus dieser Verordnung haftbar» machen, und die Haftung des Anbieters bleibt daneben bestehen. Wer einen Vertreter bestellt, bestellt also eine mithaftende Adresse mit eigenen Befugnissen und Mitteln, nicht ein Schild an einer Tür. Das erklärt, warum die deutsche Fassung das Wort «gesetzlicher Vertreter» wählt, das im Schweizer Zivilrecht den Vertreter einer handlungsunfähigen Person meint: Gemeint ist im DSA eine bevollmächtigte, haftende Anlaufstelle, nicht der Organvertreter der AG.
Diese Haftung ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern ihr Zweck. Ein Anbieter in Zürich oder Lugano ohne Vermögen in der Union ist für eine Aufsichtsbehörde in Dublin oder Paris schwer zu greifen. Der gesetzliche Vertreter verschafft der Union Zugriff auf einen Akteur, der sonst ausserhalb ihrer Reichweite läge: eine erreichbare, mit Mitteln ausgestattete, mithaftende Person im Binnenmarkt. Wer die Rolle an einen Dienstleister vergibt, der nur eine Anschrift führt, hat formal benannt, aber die Substanz von Absatz 2 nicht erfüllt. Die Behörde merkt das spätestens, wenn die erste Anordnung unbeantwortet bleibt.
Hier sitzt die zweite Lücke. Viele Schweizer Anbieter haben seit 2018 einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO und nehmen an, damit sei auch der DSA bedient. Das ist er nicht. Der Art.-27-Vertreter ist für den Datenschutz mandatiert, nicht für die Entgegennahme von DSA-Durchsetzungsentscheidungen. Art. 13 verlangt eine eigene schriftliche Benennung, ein eigenes Mandat und die Haftung nach Absatz 3, und dieselbe Kanzlei kann beide Rollen nur mit zwei getrennten, je passend ausgestalteten Mandaten tragen.

Das Auslassen hat einen Preis, und er ist asymmetrisch. Bestellt der Anbieter einen Vertreter, ist nach Art. 56 Abs. 6 DSA der Mitgliedstaat dieses Vertreters zuständig — eine Behörde, ein Kanal, eine Verfahrenssprache. Bestellt er keinen, kehrt sich das um: Nach Art. 56 Abs. 7 sind dann alle Mitgliedstaaten zuständig, die Plattform also potenziell allen 27 Aufsichtsbehörden ausgesetzt. Dabei enthält Art. 56 Abs. 7 einen Koordinationsmechanismus: Sobald ein Koordinator für digitale Dienste die anderen von seiner beabsichtigten Massnahme unterrichtet, eröffnen diese für denselben Verstoss kein paralleles Verfahren — die formale Zuständigkeit ist damit breiter als das reale simultane Durchsetzungsrisiko. Das Unterlassen ist überdies selbst ein Verstoss gegen eine Pflicht der Verordnung, und Art. 52 DSA deckelt die Bussen dafür bei 6 % des weltweiten Jahresumsatzes. Die Wahl des Sitzstaats des Vertreters ist damit keine Formalie, sondern die Wahl der Aufsicht.
Während die Pflicht längst gilt, schaut die Branche auf die falsche Baustelle. Der Bundesrat eröffnete Ende Oktober 2025 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, einen am DSA orientierten, aber bewusst milderen Entwurf, in der Praxis «Digital Services Act light» genannt. Er trifft nur sehr grosse Plattformen, solche ab 10 % der Schweizer Bevölkerung im Monat, und kommt frühestens in einigen Jahren. Für die mittelgrosse Schweizer Plattform folgt daraus ein nüchterner Befund: Das einzige Plattformregime, das sie heute bindet, ist das europäische. Das schweizerische würde sie, wenn es kommt, nach diesem Schwellenwert gar nicht erfassen.
Der konkrete Schritt für die kommende Woche hat drei Teile. Erstens: Prüfen Sie ehrlich, ob Ihre Plattform nach Art. 3 lit. e eine wesentliche Verbindung hat — Sprache, Währung, Domain und Bestellbarkeit in die Union zählen, der blosse Schweizer Sitz nicht. Zweitens: Benennen Sie diesfalls, sofern ohne EU-Niederlassung, nach Art. 13 einen gesetzlichen Vertreter, statten Sie ihn mit Vollmacht, Befugnissen und Mitteln aus, melden Sie ihn dem Koordinator für digitale Dienste und veröffentlichen Sie die Angaben. Drittens: Lassen Sie prüfen, ob ein vorhandener Art.-27-DSGVO-Vertreter das DSA-Mandat wirklich trägt oder nur so aussieht. Den Sitzstaat des Vertreters wählen Sie zuerst, denn er bestimmt Ihre Aufsichtsbehörde.
Zum Schluss die Trennung von Gesichertem und Offenem. Gesichert ist die Rechtslage: Der DSA gilt seit dem 17. Februar 2024, eine wesentliche Verbindung nach Art. 3 lit. e löst Art. 13 aus, und der gesetzliche Vertreter haftet nach Absatz 3. Offen ist die Durchsetzung gegen einen Schweizer Anbieter ohne Vermögen in der Union; einen publizierten Präzedenzfall gibt es soweit ersichtlich nicht, und Klarheit bringt erst die erste Massnahme eines Koordinators für digitale Dienste nach Art. 56 Abs. 7. Ebenfalls offen ist, ob die Schweiz selbst reguliert, und das entscheidet nicht ein Gericht, sondern der Schwellenwert in der Botschaft, die der Bundesrat nach der am 16. Februar 2026 geschlossenen Vernehmlassung vorlegt. Die Frage, die Sie heute schon beantworten können, ist die kleinere und dringlichere: ob Ihre Plattform die Verbindung hat und ob der Vertreter, den sie dann braucht, bestellt ist.