Art. 17 ist kein Selbstläufer: Die Verzögerung muss jetzt der Antragsteller verantworten
Drei Urteile des EU-Gerichts vom 19. November 2025 stoppen die serielle Verlängerung von Pestizidzulassungen und machen sie über die Aarhus-Verordnung angreifbar. Ob eine Verlängerung nach Art. 17 der Pflanzenschutzverordnung hält, entscheidet künftig, ob der Antragsteller auf Erneuerung die Verzögerung des Verfahrens zu verantworten hat.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Das Gericht der EU (EuG) hat am 19. November 2025 in drei Urteilen Art. 17 der Pflanzenschutzverordnung (VO [EG] Nr. 1107/2009) nicht neu geschrieben. Es hat klargestellt, was die Norm immer schon sagte: Die Verlängerung einer Wirkstoffzulassung ist die Ausnahme, nicht der Regelfall. Wer sich auf eine Verlängerung stützt, muss künftig belegen können, dass die Verzögerung nicht bei ihm lag — und das ist der Antragsteller auf Erneuerung, in der Praxis meist, aber nicht rechtlich dasselbe Unternehmen wie der Zulassungsinhaber des nationalen Pflanzenschutzmittels (Art. 3 Nrn. 22, 24 VO [EG] Nr. 1107/2009).
Drei Organisationen, drei Wirkstoffe, ein Verkündungstag. PAN Europe griff die Verlängerung für das Fungizid Dimoxystrobin an (T-412/22), Pollinis France jene für Boscalid (T-94/23), die Aurelia Stiftung jene für Glyphosat (T-565/23). Der Hebel war jedes Mal derselbe: der Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung (VO [EG] Nr. 1367/2006), mit dem eine qualifizierte Organisation die Kommission zwingt, einen umweltrechtlichen Rechtsakt zu rechtfertigen. Alle drei Male hob das Gericht den ablehnenden Bescheid der Kommission auf.
Die Zahlen erklären, warum. Dimoxystrobin war ursprünglich für zehn Jahre zugelassen; über sechs aufeinanderfolgende Verlängerungen wuchs die Zulassung auf mehr als sechzehn Jahre und drei Monate (T-412/22, Rn. 86). Boscalid verlängerte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 pauschal um ein Jahr — als einen von fünfzig Wirkstoffen, die derselbe Rechtsakt mit identischer Frist abfertigte (T-94/23, Rn. 87). PAN Europe zählt allein für 2021 mindestens 136 solcher Verlängerungen, die etwa 30 Prozent der genehmigten Wirkstoffe betrafen.
Der Wortlaut von Art. 17 erlaubt der Kommission, den Ablauf einer Zulassung hinauszuschieben, wenn «aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat», über die Erneuerung nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Das Gericht liest die Norm eng. Die Verlängerung sei ihrem Wesen nach vorübergehend und aussergewöhnlich (T-94/23, Rn. 79). Ihre Dauer dürfe nicht kürzer und nicht länger ausfallen, als für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens nötig ist, und die Kommission müsse die bereits gewährten Verlängerungen zusammenrechnen, statt jede für sich zu betrachten (Rn. 79, 89–96). Die automatische, wiederholte Verlängerung ist damit rechtswidrig, wie auch die Fachpresse festhält.
Der eigentliche Bruch liegt im Merkmal «nicht zu verantworten». Die Kommission müsse objektiv und in concreto, also im konkreten Einzelfall, prüfen, ob die Verzögerung wirklich ausserhalb der Einflusssphäre des Antragstellers liegt (T-94/23, Rn. 112). Dazu gehöre die Frage, ob dieser alle geltenden Regeln sorgfältig eingehalten oder die Verzögerung durch mangelhafte Datenqualität selbst mitverursacht hat. Bei Glyphosat hatte die Kommission diese Prüfung schlicht unterlassen und die Rolle des Erneuerungsantragstellers nicht untersucht (T-565/23, Rn. 63).
Damit verschiebt sich die Verteidigungslinie. Formell trägt die klagende Organisation im Anfechtungsprozess die Beweislast. Faktisch aber hängt die Rechtmässigkeit jeder Verlängerung an Tatsachen aus der Sphäre des Antragstellers: an seinen Einreichungsdaten, an der Vollständigkeit des Dossiers, an seiner Reaktion auf Nachforderungen von EFSA und berichterstattendem Mitgliedstaat. Wer sich bisher auf die stille Verlängerung verliess, muss nun zeigen können, dass die Verzögerung nicht bei ihm entstanden ist. Fehlt dieser Nachweis, ist die Verlängerung angreifbar — und mit ihr die Rechtsgrundlage, auf der das Produkt im Markt bleibt.
Ein Missverständnis der ersten Berichterstattung ist auszuräumen. Das Gericht hat nicht die Zulassungen selbst annulliert, sondern die Bescheide, mit denen die Kommission die Überprüfungsanträge abgelehnt hatte. Die Verlängerungsverordnungen bleiben formell in Kraft; die Kommission muss die drei Anträge nun neu und im Lichte der Urteile bescheiden (Art. 266 AEUV). Der unmittelbare Effekt ist also nicht der Marktrückzug, sondern der Wegfall der Methode.
Der aktuelle Stand ist für die drei Wirkstoffe nicht mehr derselbe. Dimoxystrobin ist keine offene Verlängerungsfrage mehr: Die Kommission hat die Zulassung am 10. Juli 2023 nicht erneuert (T-412/22, Rn. 18), der Wirkstoff ist seither vom EU-Markt. Glyphosat wurde im November 2023 für zehn Jahre bis zum 15. Dezember 2033 erneuert; die Aurelia Stiftung hat gegen diese Erneuerung inzwischen einen eigenen, vom vorliegenden Urteil unabhängigen Überprüfungsantrag gestellt (T-565/23, Rn. 14 f.). Nur Boscalid steht noch im alten Verlängerungsregime — und auch dort ist die letzte aktenkundige Frist am 15. April 2026 bereits abgelaufen, ohne dass aus den Urteilen hervorgeht, wie die Kommission seither verfahren ist.
Das Muster reicht über Pflanzenschutzmittel hinaus. Seit der Reform durch die VO (EU) 2021/1767 erfasst die interne Überprüfung auch Rechtsakte allgemeiner Geltung, nicht mehr nur Einzelentscheidungen an ein bestimmtes Unternehmen; diese Erweiterung gilt seit dem ordentlichen Inkrafttreten der Reform 2021. Seit dem 29. April 2023 steht das Verfahren zusätzlich nicht mehr nur qualifizierten NGO, sondern auch der breiteren Öffentlichkeit offen (Art. 2 VO [EU] 2021/1767 i.V.m. Art. 11 Abs. 1a). Damit ist praktisch jeder Verwaltungsakt eines EU-Organs, der «unter das Umweltrecht fällt», ein mögliches Ziel: Biozidwirkstoffe, REACH-Zulassungen, GVO-Genehmigungen. Die Grenze ist präzise: Der Hebel greift nur bei Rechtsakten von EU-Organen und -Einrichtungen. Nationale Zulassungen bleiben Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte.
Für Schweizer Adressaten ist das kein Randthema. Wer aus Basel oder anderswo EU-Wirkstoffzulassungen hält, ist «Antragsteller» im Sinne von Art. 17 und trägt das neue Nachweisrisiko; in den hier besprochenen Verfahren traten BASF (Boscalid, T-94/23) und Bayer Agriculture (Glyphosat, T-565/23) als Streithelferinnen auf. Jeder Agro- und Spezialchemiekonzern mit EU-Portfolio zählt dazu. Angegriffen wird nicht die Schweizer Rechtsordnung, sondern die EU-Zulassung, auf der das Produkt im Binnenmarkt steht.
Drei Schritte für die nächste Woche. Erstens: Erfassen Sie, welche Ihrer EU-Zulassungen derzeit nicht auf einer abgeschlossenen Erneuerung, sondern auf einer Art.-17-Verlängerung stehen, und prüfen Sie den aktuellen Verfahrensstand — nicht renewed, renewed oder weiter verlängert unterscheiden sich rechtlich fundamental. Zweitens: Sichern Sie für diese Dossiers den lückenlosen Nachweis, dass die Verzögerung nicht in Ihrer Sphäre entstanden ist — Einreichungsdaten, Vollständigkeitsbestätigungen, Schriftwechsel mit EFSA und berichterstattendem Mitgliedstaat. Drittens: Beobachten Sie, wie die Kommission die drei zurückverwiesenen Anträge neu bescheidet.