«Ergänzt», nicht «ersetzt»: Wo die FRIA über Ihre Datenschutz-Folgenabschätzung hinausreicht
Betreiber von Hochrisiko-KI zur Bonitäts- und Versicherungsbewertung schulden die Grundrechts-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO zusätzlich zur Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und Art. 22 DSG. Der Digital-Omnibus hat den Stichtag auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Art. 27 Abs. 4 lässt beide Prüfungen in einem Dossier zu, doch «ergänzen» heisst nicht «ersetzen»: Die FRIA muss die Grundrechtswirkungen erfassen — Gruppendiskriminierung, Meldung an die Marktüberwachung, Beschwerdeweg —, die keine Datenschutzprüfung je abgedeckt hat.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Zwei Folgenabschätzungen liegen künftig auf demselben Schreibtisch. Wer ein Hochrisiko-KI-System zur Bonitätsbewertung oder zur Risikoeinstufung in der Lebens- und Krankenversicherung betreibt, schuldet die Grundrechts-Folgenabschätzung (FRIA) nach Art. 27 KI-VO — zusätzlich zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), die Art. 35 DSGVO und, für Schweizer Verantwortliche, Art. 22 DSG längst verlangen. Art. 27 Abs. 4 KI-VO erlaubt, beide in einem Dossier zu führen: Die Grundrechtsprüfung «ergänzt» die Datenschutzprüfung. Ergänzt, nicht ersetzt. Wer die eine für die andere hält, erfüllt am Ende keine von beiden.
Der ursprüngliche Stichtag war der 2. August 2026. Der Digital-Omnibus verschiebt die Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027 — vorbehaltlich der Veröffentlichung im Amtsblatt —, und die FRIA fährt auf diesem Fahrplan mit. Parlament und Rat einigten sich am 6. Mai provisorisch und gaben dies am 7. Mai bekannt. Die förmliche Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt — Voraussetzung für die Verbindlichkeit der verschobenen Fristen — war nach Gibson Dunn vor dem 2. August 2026 erwartet. Als wir die Einigung am 25. Mai meldeten, stand sie noch unter diesem Vorbehalt.
Was verlangt die FRIA? Anders als die DSFA trifft sie nicht jeden. Art. 27 Abs. 1 KI-VO bindet nur drei Gruppen von Betreibern: öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste und Betreiber von Hochrisiko-Systemen nach Anhang III Ziff. 5 Bst. b und c — also Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen und Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung. Ausdrücklich ausgenommen sind Systeme nach Anhang III Ziff. 2, die in kritischer Infrastruktur (Strom, Wasser, Verkehr, digitale Netze) eingesetzt werden — die FRIA-Pflicht trifft diese Betreiber nicht. Die Bank mit einem Scoring-Modell und der Lebensversicherer mit einem Tarifierungsmodell stehen im Katalog, das Callcenter mit einem zugekauften Chatbot nicht.
Die Prüfung selbst listet Art. 27 Abs. 1 in sechs Punkten: die Prozesse, in denen das System läuft, Dauer und Häufigkeit des Einsatzes, die betroffenen Personen und Gruppen, die konkreten Schadensrisiken, die menschliche Aufsicht und die Massnahmen für den Schadensfall samt interner Governance und Beschwerdemechanismus. Art. 27 Abs. 2 erlaubt, dabei auf eine frühere FRIA oder auf die Folgenabschätzung des Anbieters zurückzugreifen, wenn es sich um vergleichbare Einsatzfälle handelt. Die DSFA genügt trotzdem nicht: Art. 35 Abs. 7 DSGVO prüft die Risiken einer Datenbearbeitung für die betroffene Person und verlangt eine Beurteilung von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit — eine Prüfung, welche die FRIA ihrerseits nicht kennt.
Die FRIA fragt anders: Wie wirkt der Einsatz des Systems auf die Grundrechte der betroffenen Personen und Gruppen? Sie erfasst Diskriminierung, den Zugang zu Leistungen und das faire Verfahren, auch dort, wo kein datenschutzrechtliches Risiko besteht. Hinzu kommt, was allein sie verlangt: die dokumentierte menschliche Aufsicht nach Art. 27 Abs. 1 Bst. e und den Beschwerdemechanismus nach Bst. f. Keine der beiden Prüfungen enthält die andere. Art. 27 Abs. 4 schreibt deshalb «ergänzen» — nicht «erfüllen».
Art. 27 Abs. 1 Bst. c fragt nach den Wirkungen auf Kategorien und Gruppen, nicht nur auf einzelne betroffene Personen — eine Dimension, die der DSFA fehlt. Ein Scoring-Modell, das eine Postleitzahl oder einen Berufsstand systematisch schlechter bewertet, verletzt keine einzelne Datenschutznorm: jeder einzelne Datensatz ist korrekt bearbeitet. Die kollektive Schlagseite sieht erst die Grundrechtsprüfung, weil sie nach der Wirkung auf die Gruppe fragt, nicht nach der Rechtmässigkeit der einzelnen Bearbeitung.
Für ein Schweizer Haus treffen drei Instrumente auf denselben Sachverhalt. Nehmen wir den Lebensversicherer mit einem Tarifierungsmodell, dessen Prämien auch EU-Kunden erreichen: Art. 2 Abs. 1 Bst. c KI-VO erfasst ihn, sobald das Ergebnis in der Union verwendet wird, und Anhang III Ziff. 5 Bst. c stellt das Modell unter die Hochrisiko-Kategorie — die FRIA ist geschuldet. Daneben verlangt Art. 22 DSG die DSFA für jede Bearbeitung mit hohem Risiko, und Art. 35 DSGVO die ihre, soweit die Verordnung räumlich greift. Ein eigenes FRIA-Instrument fehlt im Schweizer Recht, denn der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 den sektoriellen Ansatz gewählt und die KI-Konvention des Europarats zur Ratifikation angenommen.
Wer im Haus welche Prüfung schuldet, ist keine Formalie. Die FRIA trifft den Betreiber, die DSFA den Verantwortlichen — kauft der Versicherer das Modell zu und lagert die Bearbeitung aus, können beide Rollen auseinanderfallen. Dann führt die eine Stelle die Datenschutz-Folgenabschätzung, während die Betreiberpflicht aus Art. 27 bei einer anderen liegt. Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass die FRIA fehlt, trifft die Pflicht allein den Betreiber nach Art. 27 KI-VO — unabhängig davon, wer die DSFA geführt hat. Ein «kombiniertes» Dokument, das niemand verbindlich verantwortet, erfüllt beide Pflichten nur auf dem Papier.
Man könnte einwenden, Art. 22 DSG nenne die «Grundrechte» bereits im Tatbestand und decke die FRIA damit ab. Der Einwand trägt nicht. Die DSFA bleibt an die Datenbearbeitung geknüpft und kennt weder die Meldung an die Marktüberwachungsbehörde noch die Pflicht zur Gruppenbetrachtung oder zum Beschwerdeweg. Sie prüft dieselbe Vokabel, aber einen anderen Auslöser.
Ein Unterschied wiegt operativ schwer. Die FRIA endet nicht im Aktenschrank: Nach Art. 27 Abs. 3 KI-VO meldet der Betreiber ihr Ergebnis der Marktüberwachungsbehörde. Die DSFA bleibt intern, solange kein hohes Restrisiko die Aufsicht auf den Plan ruft — nach Art. 36 DSGVO die vorherige Konsultation, nach Art. 23 DSG die Stellungnahme des EDÖB. Die Grundrechtsprüfung trägt damit eine Offenlegungsfolge, die der Datenschutzprüfung fehlt.
Wonach die Meldung aussehen soll, ist offen. Art. 27 Abs. 5 KI-VO verpflichtet das AI Office, ein Muster in Gestalt eines Fragebogens bereitzustellen, auch als automatisiertes Werkzeug. Veröffentlicht ist es bis heute nicht. Dieselbe Unfertigkeit erklärt die Verschiebung, denn der Gesetzgeber hat die Hochrisiko-Frist an die Verfügbarkeit der tragenden Normen und Hilfsmittel gebunden. Der 2. Dezember 2027 ist deshalb kein Geschenk, sondern die Frist, welche diese Instrumente zum Funktionieren brauchen.
Die verbreitete Empfehlung lautet, die bestehende DSFA zur «kombinierten DSFA/FRIA» auszubauen. Der Rat ist richtig und wird doch meist zu billig verstanden. Er verführt zum Etikettentausch: Wer «Grundrechte» über ein Datenschutzdokument schreibt, hat die Gruppenwirkung, die Aufsichtsmeldung und den Beschwerdeweg noch nicht geprüft. Ergänzen heisst, ein zweites Prüfraster einzuziehen, nicht ein erstes umzubenennen.
Der Schritt für Montag ist eine Bestandesaufnahme mit zwei Spalten. Erste Spalte: Welche Ihrer Systeme fallen unter Anhang III Ziff. 5 (Bonität, Lebens- und Krankenversicherung) oder erbringen einen öffentlichen Dienst? Zweite Spalte: Enthält Ihr DSFA-Prozess bereits Felder für die betroffenen Gruppen, die menschliche Aufsicht und den Beschwerdeweg? Fehlen sie, ziehen Sie sie jetzt ein. Der Dezember 2027 gibt Ihnen Vorlauf für den Umbau, mehr nicht.
Was bis dahin zu klären bleibt, ist das Format: ob das Muster des AI Office nach Art. 27 Abs. 5 die Schnittstelle zur DSFA definiert, bevor die Pflicht greift. Weil der Gesetzgeber die Frist an eben diese Verfügbarkeit gekoppelt hat, ist die Veröffentlichung dieses Musters das Datum, das in Ihren Kalender gehört.