Der gesponserte Lehrstuhl: nicht in der Geschenkrichtlinie, aber in Art. 322quinquies StGB
Firmengelder an Schweizer Universitäten laufen meist ausserhalb der Geschenk- und Vorteilsrichtlinie, als Sponsoring oder Forschungskooperation. Doch eine Stiftungsprofessur kann eine Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB sein und über Art. 102 Abs. 2 StGB das Unternehmen treffen — strafbar ist nicht die Spende, sondern die undokumentierte Einflussnahme.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Ein Kugelschreiber für 50 Franken an einen kantonalen Beamten fällt unter Ihre Geschenkrichtlinie. Zwei Millionen Franken für einen Lehrstuhl an der Universität desselben Kantons nicht. Das Geld läuft im Sponsoring- oder CSR-Budget, an der Compliance vorbei. Dort, im toten Winkel, sitzt das Risiko.
Art. 322quinquies StGB stellt die Vorteilsgewährung unter Strafe. Wer einem Beamten im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil gewährt, zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Anders als die Bestechung nach Art. 322ter verlangt die Norm keine konkrete Gegenleistung, und wie schon bei der Auslandsbestechung kennt sie keine Betragsgrenze. Der Professor an einer kantonalen Universität oder an der ETH ist Beamter im funktionellen Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB. Strafbar ist nicht die Spende, sondern die undokumentierte Einflussnahme, die an ihr hängt.
Die meisten Geschenk- und Vorteilsrichtlinien kennen diesen Fall nicht. Sie prüfen Einladungen, Uhren, Reisen — kleine persönliche Zuwendungen an einzelne Amtsträger. Grosse institutionelle Zuwendungen an die Hochschule eines Amtsträgers laufen unter Sponsoring, Mäzenatentum oder Forschungskooperation und damit an der Antikorruptionsprüfung vorbei. Die Schwellenlogik ist dabei verkehrt: Je grösser der Betrag, desto eher gilt er als Philanthropie und desto seltener wird er geprüft. Prüfen Sie diese Woche, ob «Sponsoring», «Drittmittel» und «Stiftungsprofessuren» in Ihrer Richtlinie überhaupt vorkommen oder ob sie ausdrücklich ausgenommen sind.
Verantwortlich für solche Zusagen ist in der Regel nicht die Compliance-Abteilung, sondern die Kommunikations- oder CSR-Stelle, mitunter der Verwaltungsrat direkt. Diese Stellen kennen die strafrechtliche Kategorie der Vorteilsgewährung oft nicht, weil sie sonst nie mit Amtsträgern im engeren Sinn zu tun haben. Genau diese organisatorische Distanz macht den Kanal riskant.
Nicht jeder Franken an eine Universität ist strafbar. Art. 322decies Abs. 1 StGB nimmt dienstrechtlich erlaubte Vorteile aus: Was das Personalrecht der Hochschule gestattet, ist kein nicht gebührender Vorteil. Drittmittel, die durch das offizielle Drittmittelverfahren laufen, deklariert, bewilligt, verbucht, fallen darunter. Die Ausnahme ist prozedural, nicht betragsmässig. Sie schützt das ordentlich Angemeldete, nicht das grosszügig Gemeinte.
Umgangen wird das Verfahren subtiler, als es klingt. Das Geld fliesst auf ein privat geführtes Konto statt in die Hochschulkasse. Ein Beratungsvertrag mit dem Lehrstuhlinhaber wird neben die Zuwendung gelegt. Die erwartete Gegenleistung, ein Gutachten oder eine Studie mit gewünschtem Ergebnis, steht in keinem Antrag. Sobald die Zuwendung den dokumentierten Weg verlässt, verliert sie die dienstrechtliche Deckung, und der Vorteil wird nicht gebührend.
Die Spiegelnorm trifft den Empfänger. Nimmt der Professor den nicht gebührenden Vorteil an, greift Art. 322sexies StGB. Wer Drittmittel einwirbt, verhandelt also mit einem Gegenüber, das sein eigenes Strafrisiko trägt. Das erklärt, warum Hochschulen auf dem dokumentierten Weg bestehen: Ein Angebot am Verfahren vorbei belastet beide Seiten.
Für die Hochschule selbst ist die Einhaltung des Verfahrens ebenso wichtig wie für den Geldgeber. Läuft eine Zuwendung nicht über das ordentliche Drittmittelverfahren, kann sich auch das zuständige Rektorat oder Dekanat nicht auf Art. 322decies berufen. Die Institution trägt dann selbst das Risiko, eine nicht gebührende Zuwendung an eigenes Personal stillschweigend geduldet zu haben.
Das ist keine Theorie. Deutschland hat den Fall durchprozessiert. Im sogenannten Herzklappenskandal nahm ein Ärztlicher Direktor an einer deutschen Universitätsklinik Zuwendungen einer Medizintechnikfirma für Forschung und Lehre entgegen, einer von mehreren vergleichbaren Fällen jener Jahre. Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Mai 2002 (1 StR 372/01): Hält der Empfänger das im Hochschulrecht vorgesehene Drittmittelverfahren ein, zeigt er die Zuwendung an und lässt ihre Verwendung genehmigen, entfällt die Vorteilsannahme. Umgeht er das Verfahren, wird er strafbar.
Das Scharnier ist das Verfahren, nicht der Zweck. Für die Schweiz baut Art. 322decies lit. a dasselbe: Die dienstrechtliche Erlaubnis trägt nur, wenn der ordentliche Weg belegbar eingehalten wurde. Massgeblich ist, ob Antrag, Bewilligung und Verbuchung beim zuständigen Rektorat oder Dekanat aktenkundig sind, nicht ob die Zuwendung im Ergebnis der Forschung diente. Ein deutsches Urteil bindet den Schweizer Richter nicht, doch die Konstruktion ist dieselbe.
Ein Schweizer Fall zeigt die Struktur. 2012 sagte die UBS der Universität Zürich rund 100 Millionen Franken für fünf Professuren und ein «International Center of Economics in Society» zu. Das Geld lief offen und über die Universität. Alarm schlug nicht die Summe, sondern der geheime Vertrag: eine Vertraulichkeitsklausel, ein UBS-Vertreter im Beirat, bevorzugter Kurszugang für Bankleute und ausgewählte Kunden. Der damalige Rektor Andreas Fischer bestritt öffentlich jeden Einfluss auf Berufungen, Forschungsinhalte oder Lehre.
Nach dem Zürcher Appell und einem Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen legte die UZH den Vertrag im Dezember 2013 offen. Als Anschauung bleibt der Fall präzise: Das Risiko sass nie in den 100 Millionen, sondern in den Einflussrechten, die neben dem Geld und ausserhalb des Protokolls lebten. Offengelegt, verlor es seine Schärfe. Für die Risikobewertung zählt die Konstruktion, nicht, ob eine Behörde sie je als Straftatbestand geprüft hat.
Für das Unternehmen bleibt es nicht bei der Verantwortung Einzelner. Art. 322quinquies steht im Vortatenkatalog von Art. 102 Abs. 2 StGB. Fehlt die organisatorische Vorkehr, die die Vorteilsgewährung verhindert hätte, haftet die Firma selbst, unabhängig von der Verurteilung einer natürlichen Person. Das ist die Organisationshaftung, die wir für die Auslandsbestechung beschrieben haben, hier auf den Drittmittelkanal gewendet. Eine Forschungssponsoring-Freigabe, die es nicht gibt, ist die fehlende Vorkehr.
Der Grund, die Lücke jetzt zu schliessen, liegt auf der Empfängerseite. Die UZH veröffentlicht seit 2018 nach eigenen Offenlegungsrichtlinien alle Drittmittel ab 100’000 Franken. Seit Januar 2017 führt sie zusätzlich ein öffentliches Register der Interessenbindungen ihrer Professorinnen und Professoren. Die Hochschulen dokumentieren die Geldflüsse zunehmend selbst, datiert, benannt, jährlich aktualisiert.
Für den Geldgeber heisst das zweierlei. Seine Zuwendung ist nachvollziehbar und auffindbar geworden, und die Offenlegung der Universität schützt die Universität, nicht ihn. Wer eine Stiftungsprofessur oder ein grosses Forschungsprojekt finanziert, sollte davon ausgehen, dass Betrag, Zweck und Nebenabreden früher oder später öffentlich einsehbar sind.
Verlassen Sie sich nicht auf dieses Regime. Wie transparent eine Hochschule sein muss, regeln die Kantone, nicht der Bund. Ein nationales Register der Interessenbindungen wird seit Jahren gefordert, der Bundesrat will es kantonal belassen. Die 100’000-Franken-Linie der UZH ist ein Offenlegungsstandard der Universität, kein Schutzschild für Ihr Unternehmen. Und was die Hochschule heute offenlegt, kann morgen ein Ermittler oder ein Journalist gegen den in der Liste genannten Geldgeber lesen.
Vier Schritte gehören auf die Agenda. Erstens: Nehmen Sie Drittmittel, Stiftungsprofessuren und gesponserte Studien ausdrücklich in den Geltungsbereich der Vorteilsrichtlinie auf oder schaffen Sie einen eigenen Freigabeprozess. Der Massstab ist nicht der Betrag, sondern ob die Zuwendung durch das offizielle Drittmittelverfahren der Hochschule läuft. Zweitens: Leiten Sie jede Zahlung an eine Universität über dieses Verfahren und sichern Sie den Beleg dafür — die dienstrechtliche Erlaubnis nach Art. 322decies ist Ihre Verteidigung, und sie zählt nur protokolliert. Eine Freigabe, die Zuwendung, Verfahrensweg und Einflussverzicht festhält, ist zugleich der Nachweis, den Art. 102 Abs. 2 vom Unternehmen verlangt.
Drittens: Streichen Sie die Nebenabreden. Ein Beiratssitz, ein Vetorecht vor Publikation, ein vertraulicher Zusatz zum Vertrag — was sich nicht offenlegen lässt, vereinbaren Sie nicht. Sitzt ein Verwaltungsratsmitglied im Beirat des finanzierten Lehrstuhls, ist das zusätzlich ein Interessenkonflikt nach Art. 717a OR, der ins Protokoll gehört. Viertens: Legen Sie die Finanzierung offen, wenn Sie die Studie später verwenden, in einer Vernehmlassung, einer Aufsichtseingabe, einer Werbeaussage. Undeklarierte «unabhängige» Forschung, die der Geldgeber mitgeprägt hat, ist ein zweites Risiko — im Lauterkeitsrecht wie im Verfahren.
Der Schweizer Präzedenzfall fehlt noch. Ob eine Staatsanwaltschaft eine verschwiegene Einflussklausel an einem gesponserten Lehrstuhl als Vorteilsgewährung anklagt, ist nicht getestet. Den Fall, den Deutschland mit dem Herzklappenskandal hatte, hat die Schweiz nicht. Getestet wird es am ersten Verfahren, das eine undokumentierte Nebenabrede zu einer Stiftungsprofessur unter Art. 322quinquies fasst, oder an der ersten Organisationshaftung nach Art. 102 Abs. 2, die sich auf eine fehlende Forschungssponsoring-Kontrolle stützt. Bis dahin gilt eine nüchterne Annahme: Die Offenlegungspflicht der Hochschule ist ein Standard, den Ermittler lesen können, kein Schild, das Sie gebaut haben.