Der Tatbezug, nicht der Preis: Art. 322septies StGB kennt keine Geschenkschwelle
Ob ein Geschenk an einen fremden Amtsträger unter Art. 322septies StGB fällt, entscheidet der Bezug zu einer Amtshandlung, nicht der Wert. Geschenkrichtlinien mit Frankenschwellen messen die falsche Grösse — der Tatbestand kennt keinen Schwellenwert, und für blosses Anfüttern fremder Amtsträger fehlt jeder Auffangtatbestand.
Casimir von Firn, MLaw
Ein Vertriebsmitarbeiter überreicht dem Einkäufer eines ausländischen Staatsbetriebs eine Uhr. Als fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB gilt der Einkäufer nur, wenn der Staatsbetrieb hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und er in einer solchen Funktion handelt. Ob darin Bestechung liegt, hängt an der Handlung, für die sie fliesst, nicht am Preis der Uhr. Die meisten Geschenkrichtlinien prüfen aber den Frankenbetrag und damit die falsche Grösse.
Dass diese Richtlinie im Alltag mehr trägt als die gedeckelte Unternehmensbusse, hielt der Beitrag von vor zwei Tagen fest; es kommt nun darauf an, wonach sie fragt.
Der Tatbestand erfasst den Vorteil nur «im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung». Das Äquivalenzverhältnis macht ihn strafbar: der Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung. Eine Flasche Wein für 60 Franken, die eine konkrete Zollfreigabe erkauft, erfüllt ihn. Eine Uhr für 15 000 Franken, die mit keiner Amtshandlung verknüpft ist, fällt heraus.
Ein Auffangtatbestand fehlt. Für Schweizer Amtsträger erfasst die Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB auch das blosse Anfüttern: den Vorteil «im Hinblick auf die Amtsführung», ohne Bezug zu einer einzelnen Handlung. Für ausländische Amtsträger gibt es diese Norm nicht — sie gilt, wie Transparency International Suisse festhält, «nur im Umgang mit Schweizer Amtsträgern». Beim fremden Amtsträger trägt allein Art. 322septies, und der verlangt den Tatbezug.
Der Wert zählt nur an einer Stelle. Nach Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB sind «geringfügige, sozial übliche Vorteile» keine nicht gebührenden Vorteile. Einen Frankenbetrag nennt auch diese Ausnahme nicht, und sie entfällt, sobald der Vorteil die Gegenleistung für eine bestimmte Amtshandlung bildet. Der sozial übliche Kaffee bleibt straflos, bis er die Unterschrift unter eine Bewilligung erkauft.
Daraus folgt die Korrektur an der Richtlinie. Die Schwelle «melde Geschenke über X Franken» misst eine Grösse, die der Tatbestand nicht kennt. Das Register braucht ein anderes Pflichtfeld: Hält oder beeinflusst die beschenkte Person einen Entscheid, eine Bewilligung, eine Ausschreibung, eine Kontrolle oder ein Verfahren, das die Firma betrifft und in den nächsten Monaten ansteht? Lautet die Antwort ja, ist das Geschenk zu stoppen oder zu eskalieren, unabhängig vom Wert. Abzubilden ist das Ermessen des Empfängers, nicht der Preis der Uhr.
Gesichert ist die Mechanik: Art. 322septies knüpft an die Handlung an, für blosses Anfüttern fremder Amtsträger fehlt ein Auffangtatbestand, und einen Schwellenwert nennt das Gesetz nicht. Strafbar ist ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 322septies StGB), ob der Vorteil 15 000 oder 50 Franken wert ist. Offen ist, wie eng die Gerichte den Tatbezug fassen, wenn der Vorteil auf eine im Ermessen stehende Handlung zielt, ohne dass eine bestimmte Amtshandlung schon feststeht. Die nächste Lesart auf der Sachebene bringt die mögliche Berufung im Fall Trafigura vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts; dessen Urteil vom 31. Januar 2025 ist nicht rechtskräftig, wie der heutige Beitrag zur «Enforcement-Lücke» festhält.