Art. 33 statt 33a: Warum die FINMA bei Wendelspiess das Berufsverbot wählte
Bei Wendelspiess und im Parallelfall Swiss Fund Management sperrte die FINMA die verantwortlichen Personen — mit dem Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, nicht mit dem eigens für Verhaltensverstösse geschaffenen Tätigkeitsverbot nach Art. 33a. Warum das ältere Instrument genügte, und wen erst Art. 33a erreichen wird.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Die FINMA hat diesen Frühsommer zweimal Personen gesperrt, nicht nur die Firma. Gegen die Wendelspiess Partners AG in Liquidation verhängte sie ein mehrjähriges Berufsverbot gegen zwei verantwortliche Personen, im Parallelfall Swiss Fund Management dasselbe. Das Instrument dafür ist Art. 33 FINMAG, das Berufsverbot, das den Verantwortlichen in leitender Stellung trifft. Es ist nicht das jüngere, eigens für Verhaltensverstösse geschaffene Tätigkeitsverbot nach Art. 33a FINMAG. Wer aus diesen Verfügungen die persönliche Haftung seiner Kundenberater ableitet, sollte diese Woche die beiden Normen auseinanderhalten.
Den Sachverhalt haben wir ausgeführt und wiederholen ihn nicht: ein hausverwalteter Auslandsfonds, über 400 Kundinnen und Kunden, Ende 2024 mehr als 83 Millionen Franken, keine dokumentierte Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG und verschwiegene Interessenkonflikte nach Art. 25 FIDLEG (unsere Analysen vom 5. und 17. Juni sowie zum Parallelfall vom 1. Juli). Bemerkenswert ist nicht der Verstoss, sondern die Wahl des Sanktionsinstruments.
Das FINMAG hält zwei persönliche Sanktionen bereit, und sie zielen auf verschiedene Leute. Das Berufsverbot nach Art. 33 untersagt einer verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten, und zwar für höchstens fünf Jahre. Das Tätigkeitsverbot nach Art. 33a untersagt den Handel mit Finanzinstrumenten oder die Tätigkeit als Kundenberaterin, vorübergehend oder dauerhaft. Die erste Norm trifft den Kopf des Hauses, die zweite grundsätzlich jeden, der eine entsprechende Tätigkeit ausübt — Kundenkontakt wie leitende Funktion unterhalb der Organebene. Die zweite reicht dabei tiefer, weil sie die Angestellte erfasst, die berät, ohne je Organ gewesen zu sein; nach dem Wortlaut der FINMA gilt das gleichermassen für Personen in leitenden Funktionen, die nicht dem Verwaltungsrat angehören.
Der Zuschnitt verrät die Absicht des Gesetzgebers. Art. 33a kam mit dem FIDLEG 2020 ins FINMAG, als das Gesetz Verhaltensregeln für den Kundenkontakt einführte. Zur neuen Pflicht gehörte die passende persönliche Sanktion, eine, die den Berater erreicht und nicht nur den Geschäftsführer. In der Dauer ist sie sogar schärfer, denn sie kann dauerhaft ausfallen, wo das Berufsverbot bei fünf Jahren endet. Und sie greift schon bei schwerer Verletzung betriebsinterner Vorschriften, nicht erst des Aufsichtsrechts.
Die Zurechnung folgt einer bekannten Logik. Die verletzte Pflicht trifft die Gesellschaft, doch persönlich einsteht, wer den schweren Verstoss kausal und schuldhaft verursacht hat (BGE 142 II 243). Ob daraus Art. 33 oder Art. 33a folgt, entscheidet die Rolle des Verantwortlichen: leitende Stellung führt zum Berufsverbot, blosser Kundenkontakt zum Tätigkeitsverbot.
Bei Wendelspiess passte das ältere Instrument, weil die gesperrten Personen die Firma führten. Bei einer kleinen FINIG-Vermögensverwalterin sind die Beraterinnen zugleich die Organe. Wer den Fonds auflegte, die Konflikte einging und die Eignungsprüfung unterliess, sass in der Geschäftsleitung. Für ihn ist Art. 33 die naheliegende Norm, denn er hatte die leitende Stellung, an die das Berufsverbot anknüpft. Das Tätigkeitsverbot hätte dasselbe erreicht, die FINMA brauchte es nicht.
Zwei Verfahren in einem Frühling ergeben keine gefestigte Praxis, aber eine Linie. In beiden griff die FINMA zu Art. 33, in beiden gegen die steuernde Person, im Fall Swiss Fund Management zusätzlich zur Einziehung von über drei Millionen Franken nach Art. 35 FINMAG. Das Tätigkeitsverbot blieb beide Male ungenutzt, weil beide Male der Verantwortliche zugleich der Berater war. Die Linie sagt damit weniger über das Instrument als über die Betriebsgrösse.
Genau hier setzt die verbreitete Lesart zu kurz an. Die Fachpresse liest die Verfügungen als weitere Vermögensverwalter-Fälle mit Bewilligungsentzug und Berufsverbot und nimmt mit, dass die Sanktion den Firmeninhaber traf, der ohnehin unterging. Die schärfere Botschaft steht im nicht angewandten Art. 33a: Die persönliche Sperre braucht die leitende Stellung nicht. Für das grosse Haus heisst das, dass ein angestellter Kundenberater die Verhaltensregeln allein verletzen und dafür allein gesperrt werden kann. Bewilligung, Bilanz und Vorgesetzte bleiben derweil unbehelligt.
Das Beraterregister führt hier in die Irre. Beraterinnen nicht prudenziell beaufsichtigter Anbieter müssen sich nach Art. 28 FIDLEG eintragen, und ein Verbot nach Art. 33 oder 33a verschliesst ihnen den Eintrag. Der angestellte Berater einer Bank oder eines FINIG-Instituts ist vom Register befreit, weil sein Haus selbst beaufsichtigt ist. Ihn erreicht das Register nicht, wohl aber unmittelbar das Tätigkeitsverbot. Wer die Disziplinierung des Bankberaters allein am Register misst, sucht am falschen Ort.
Daraus folgt der Auftrag für die nächste Woche. Bestimmen Sie, wer im Haus Kundenberaterin im Sinne des FIDLEG ist, und trennen Sie diese Rolle von der Hierarchie. Diese Personen tragen ein eigenes Risiko nach Art. 33a, das die Compliance des Instituts nicht aufhebt und der Fortbestand der Firma nicht deckt. Dieselbe Dokumentation, die das Haus schützt (belegte Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG, nachvollziehbare Konfliktkaskade nach Art. 25 FIDLEG), schützt zugleich die einzelne Beraterin vor dem persönlichen Tätigkeitsverbot. Fehlt sie, lässt sich «durchgeführt» nicht von «unterlassen» trennen, und diese Lücke trägt die Person, nicht die Bilanz.
Zwei Fragen bleiben offen, und beide haben einen Ort, an dem sie sich klären. Ob eine reine Verletzung der FIDLEG-Verhaltensregeln eine persönliche Sperre überhaupt trägt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, sollten die Wendelspiess-Betroffenen die noch nicht rechtskräftige Verfügung weiterziehen. Ob die FINMA das Tätigkeitsverbot je gegen den angestellten Berater eines fortbestehenden Instituts richtet, ist bislang nicht Gegenstand einer vergleichbaren öffentlichen Verfügung. Erst dieser Fall zeigt, ob der Grundsatz «die Person, nicht die Firma» auch den erreicht, der nie im Chefsessel sass. Bis dahin trifft die persönliche Sanktion vor allem den, der das Haus zugleich führte.