Wie viele Bewilligungsträger hat Ihr Cash-Pool? Art. 37a BankG rechnet pro Vertragspartei
Art. 37a Abs. 1 BankG privilegiert höchstens 100 000 Franken je Gläubiger; das übrige Firmenkontoguthaben fällt in die dritte Klasse. Für die Konzerntreasury hängt der Schutz an der Zahl der Vertragsparteien und Bewilligungsträger — und an der Frage, was Kontoguthaben ist und was abgesonderter Depotwert.
Casimir von Firn, MLaw
Art. 37a Abs. 1 BankG weist Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG zu, wo lit. f sie ausdrücklich nennt. Was darüber liegt, fällt in die dritte Klasse, also unter «alle übrigen Forderungen», und wartet auf die Konkursdividende. Wer 40 Millionen Franken Betriebsliquidität bei einem Institut hält, hat davon ein Viertelprozent privilegiert. Für die Konzerntreasury ist der Schutz damit keine Bonitätsfrage, sondern eine Zählaufgabe: wie viele rechtlich selbständige Vertragsparteien bei wie vielen Bewilligungsträgern.
Die Merkblätter kürzen das auf einen Satz. «Die Sicherung ist auf CHF 100 000 pro Kunde und Bank beschränkt», schreibt esisuisse. Der Satz stimmt und verdeckt, dass das Gesetz zwei getrennte Dinge regelt. Die privilegierte Einlage nach Art. 37a Abs. 1 BankG ist ein Rang im Kollokationsplan. Die gesicherte Einlage nach Art. 37h Abs. 1 BankG ist die selbstregulierte Ausfalldeckung der Banken, und sie erfasst nur privilegierte Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Ihr Volumen ist gedeckelt: Art. 37h Abs. 3 lit. b BankG begrenzt die Beitragsverpflichtung aller Mitglieder auf 1,6 Prozent der gesicherten Einlagen, mindestens 6 Milliarden Franken. Per 31. Dezember 2025 standen 8 100 015 660 Franken Beitragsverpflichtung 506,3 Milliarden Franken gesicherter Guthaben gegenüber. Art. 37jbis Abs. 2 BankG hält zudem fest: «Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.»
Die öffentliche Debatte läuft derweil anderswo. Die Botschaft zur Bankengesetz-Revision vom 22. April 2026, die das Parlament ab Sommer berät, setzt bei den Eigenmitteln für ausländische Beteiligungen systemrelevanter Banken an. Sie betrifft die Eigenmittel, nicht den Höchstbetrag von Art. 37a Abs. 1 BankG.
Wer als Einleger zählt, steht in der Verordnung
Nach Art. 42c Abs. 1 BankV ist privilegierter Einleger die aus dem Forderungsverhältnis berechtigte Vertragspartei, wie sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus den Büchern der Bank ersichtlich ist. Art. 42b Abs. 1 BankV addiert sämtliche Saldi dieser Vertragspartei samt aufgelaufener Zinsen. Fünfzehn Konten bei derselben Bank ergeben einen Höchstbetrag, nicht fünfzehn.
Daraus folgt eine Rechnung, die im Treasury-Handbuch selten steht. Sweepen zehn Tochtergesellschaften ihre Saldi täglich auf ein Header-Konto einer einzigen Gesellschaft, steht im Zeitpunkt der Anordnung nur diese eine Vertragspartei in den Büchern der Bank. Aus zehn Höchstbeträgen wird einer. 900 000 Franken Privileg lösen sich in der Nacht vor dem Konkurs auf. Das spricht nicht gegen physisches Pooling, dessen Zinsvorteil die Differenz meist übersteigt. Es verschiebt bloss die Frage, woher der Schutz oberhalb der Linie kommt.
Zwei Kategorien verlieren das Privileg vollständig. Art. 42c Abs. 2 BankV nimmt Finanzintermediäre nach BankG, FINIG und KAG aus (lit. a), ebenso Versicherungsunternehmen nach dem VAG (lit. b) und ausländische Kunden unter gleichwertiger prudenzieller Aufsicht (lit. c). Der Industriekonzern mit schweizerischem Captive hat für dessen Kontoguthaben also nicht 100 000 Franken, sondern null. Art. 42a Abs. 3 lit. d BankV stellt ausserdem klar, dass «Ansprüche oder Ersatzforderungen aus Derivaten» überhaupt nicht privilegiert sind. Der positive Wiederbeschaffungswert des Devisentermingeschäfts steht in der dritten Klasse, gleich wie hoch er ist.
Was oberhalb der Linie hilft
Nur, was gar nicht erst in die Konkursmasse fällt. Art. 37d BankG sondert Depotwerte nach Art. 16 BankG gemäss Art. 17 und 18 des Bucheffektengesetzes ab. Fondsanteile, Obligationen und treuhänderisch gehaltene Forderungen im Depot gehören dem Depotkunden. Zwanzig Millionen Franken als Kontoguthaben ergeben eine Konkursforderung dritter Klasse; dieselben zwanzig Millionen als Anteile eines Geldmarktfonds im Depot ergeben einen Absonderungsanspruch. Über die Differenz entscheidet die Buchungsart. Wer umschichtet, liest Art. 42a Abs. 3 lit. c BankV mit: Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte sind ihrerseits nicht privilegiert.
Eine Sorge lässt sich streichen. Art. 42b Abs. 2 BankV verbietet, Hypotheken, Darlehen und Überzüge zugunsten der Bank beim privilegierten Betrag zu berücksichtigen, «unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind». Die gezogene Kreditlimite schmälert die 100 000 Franken nicht; nach Art. 37b Abs. 1 BankG erfolgt die Auszahlung «unter Ausschluss jeglicher Verrechnung».
Auch der gedeckte Teil ist kein Tagesgeld. Nach Art. 37b Abs. 2 BankG legt die FINMA im Einzelfall fest, welcher Höchstbetrag sofort auszahlbar ist, und trägt dabei der Rangordnung nach Art. 219 SchKG Rechnung. Der Träger der Einlagensicherung stellt den Betrag nach Art. 37i Abs. 2 BankG innert sieben Arbeitstagen dem Konkursliquidator zur Verfügung, nicht dem Einleger. Bis das Geld beim Einleger ankommt, dauert es nach Art. 37j Abs. 3 BankG nochmals bis zu sieben Arbeitstage ab Erhalt der Zahlungsinstruktion. Art. 37j Abs. 5 lit. b BankG verlängert oder sistiert die Frist dort, wo «kein objektiver Bedarf nach einer raschen Auszahlung besteht» — eine Kategorie, für die das operative Firmenkonto ein näherliegender Kandidat ist als das Lohnkonto. esisuisse selbst rechnet heute mit «mehreren Wochen».
Für Montag genügt eine Tabelle
Erste Spalte: die Gegenparteiliste der Treasury, abgeglichen gegen das Bewilligungsregister der FINMA, denn Marken sind keine Bewilligungsträger und zwei fusionierte Institute tragen einen Höchstbetrag. Zweite Spalte: welche Konzerngesellschaft je Institut als Vertragspartei in den Büchern steht. Dritte Spalte: was davon Kontoguthaben ist und was Depotwert. Die Zahl der Einträge in Spalte zwei mal 100 000 Franken ergibt den privilegierten Betrag der Gruppe. Alles Übrige hängt an Spalte drei.
Bekannt ist die Arithmetik: 100 000 Franken je Vertragspartei und Institut, zweite Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG, der Rest dritte Klasse. Bekannt ist die Systemgrenze von 8,1 Milliarden Franken per Ende 2025. Offen ist, ob das Firmenkonto beim Auszahlungstempo wie ein Privatkonto behandelt oder unter Art. 37j Abs. 5 lit. b BankG zurückgestellt wird. Das entscheidet ein datierter Termin. Die Übergangsbestimmung zur BankG-Änderung vom 17. Dezember 2021 gibt den Banken fünf Jahre ab Inkrafttreten, um die Vorbereitungen nach Art. 37h Abs. 3 lit. d BankG zu erfüllen, also Infrastruktur, standardisierte Prozesse und Einlegerliste. Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft; die Frist endet damit am 1. Januar 2028. Bis dahin ist die Sieben-Tage-Zahl eine Zielgrösse; danach ist sie der Massstab, an dem die FINMA die Selbstregulierung misst.