Bevor Sie an August 2026 denken: Was Art. 5 KI-VO heute schon verbietet
Die verbotenen Praktiken nach Art. 5 KI-VO — Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezieltes Gesichts-Scraping, Social Scoring — gelten seit dem 2. Februar 2025 ohne Übergangsfrist und binden Schweizer Betreiber mit EU-Bezug schon heute. Der Digital-Omnibus soll die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 verschieben, die Verbote lässt er unberührt — der Verstoss kostet bis zu 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Ihre Rechtsabteilung bereitet sich auf die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) vor, die nach geltendem Text am 2. August 2026 greifen. Drei KI-Anwendungen muss ein Schweizer Betreiber mit EU-Bezug aber schon heute abschalten. Das Verbot nach Art. 5 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025 — ohne Übergangsfrist, ohne Bestandesschutz, seit dem 2. August 2025 auch bussenbewehrt.
Drei Verbote reichen in den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Das erste verbietet das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f: Software, die in Bewerbungsgesprächen, Callcentern oder Videokonferenzen die Stimmung von Mitarbeitenden misst, fällt darunter, soweit sie nicht medizinischen oder Sicherheitszwecken dient. Das zweite untersagt das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Videoüberwachung, um Gesichtserkennungsdatenbanken zu füllen (Bst. e). Das dritte betrifft das Social Scoring nach Bst. c — die Bewertung von Personen nach ihrem Sozialverhalten, die sie in einem sachfremden Zusammenhang schlechterstellt (Ziff. i), oder die gemessen am tatsächlichen Verhalten ungerechtfertigt oder unverhältnismässig ist (Ziff. ii). Alle drei erfassen ausdrücklich die blosse Verwendung und binden damit nicht nur den Anbieter, sondern auch den Betreiber, der das System einsetzt.
Eine EU-Verordnung erreicht das Schweizer Unternehmen über Art. 2 Abs. 1 Bst. c. Die Norm bindet Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, sobald der Output ihres KI-Systems in der Union verwendet wird. Betreibt eine Schweizer Gesellschaft eine Scoring- oder Gesichtsdatenbank, deren Treffer in der Union abgefragt werden, greift das Verbot ohne weitere Anknüpfung. Eine EU-Tochter, die selbst betreibt, ist nach Bst. b ohnehin als Betreiber in der Union gebunden. Die Busse erreicht nach Art. 99 Abs. 3 bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes — die höchste Stufe der Verordnung, über jener für Hochrisiko-Verstösse.
Auf eine Schonfrist lässt sich nicht bauen. Der Digital-Omnibus, auf den sich Rat und Parlament im Mai 2026 vorläufig geeinigt haben sollen, soll die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 verschieben, die Verbote des Art. 5 unberührt lassen und einen neuen hinzufügen. Auch das Schweizer Recht entlastet nicht: Der Bundesrat will die KI-Konvention des Europarats ratifizieren und sektorielle gesetzliche Anpassungen vorbereiten. Ein unmittelbares gesetzliches Pendant zu den Art.-5-Verboten fehlt im schweizerischen Privatrecht bislang.
Der Schritt für diese Woche ist eine Inventur. Lassen Sie auflisten, welche eingesetzten Systeme Emotionen ableiten, Gesichter sammeln oder Personen bewerten, und prüfen Sie für jedes, ob sein Output die Union erreicht. Die erfassten Systeme schalten Sie ab, nicht erst im August. Offen ist, wie weit «in der Union verwendet» trägt, wenn EU-Daten nur mittelbar einfliessen. Orientierung geben die Leitlinien der Kommission zu den verbotenen Praktiken, die nicht rechtsverbindlich sind; verbindlich wird die Grenzziehung erst mit der ersten Durchsetzung durch eine nationale Marktüberwachungsbehörde — nicht durch einen weiteren Aufschub.