Technologierecht Briefing

Fünf Wochen bis Art. 50: Die Transparenzpflicht trifft den Betreiber

Ab 2. August 2026 verpflichtet Art. 50 der KI-Verordnung nicht nur Anbieter, sondern auch Betreiber: Emotionserkennung offenlegen, Deepfakes kennzeichnen, KI-Texte mit Öffentlichkeitsbezug ausweisen. Über Art. 2 Abs. 1 lit. c trifft die Pflicht auch Schweizer Unternehmen, die EU-Kunden bedienen — mit Bussen bis 15 Mio. EUR oder 3 Prozent Umsatz.

Casimir von Firn, MLaw

Am 2. August 2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung — in knapp fünf Wochen. Die Debatte kreist um den Anbieter: um den Chatbot-Hinweis nach Abs. 1 und die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Ausgaben nach Abs. 2. Doch die Absätze 3 und 4 adressieren den Betreiber — und damit das Unternehmen, das keine eigene KI baut, sondern zugekaufte Systeme einsetzt.

Abs. 3 verpflichtet, wer ein System zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung betreibt (etwa das Callcenter, das die Stimmung der Anrufer automatisch auswertet), die betroffenen Personen über den Betrieb zu informieren. Abs. 4 verlangt zweierlei: Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss die künstliche Herkunft offenlegen; wer KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht, ebenso. Ausgenommen sind KI-Texte, die einen Prozess menschlicher Redaktion oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen haben und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt (Art. 50 Abs. 4 Satz 3). Die Offenlegung muss nach Abs. 5 klar und unterscheidbar erfolgen, spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition.

Der verbreitete Kurzschluss lautet, Art. 50 sei Anbietersache. Das stimmt für Abs. 1 und 2. Für Abs. 3 und 4 stimmt es nicht: Sie binden den Betreiber unmittelbar, unabhängig davon, ob er je eine Zeile Modellcode gesehen hat. Den Chatbot-Hinweis nach Abs. 1 schuldet zwar der Anbieter; doch wer den Bot zukauft und im Kundendialog einsetzt, sollte nicht darauf wetten, dass ein Entwickler ausserhalb der EU ihn eingebaut hat.

Die Reichweite endet nicht an der Landesgrenze. Art. 2 Abs. 1 lit. c erfasst Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittstaat, sobald das vom System erzeugte Ergebnis in der Union verwendet wird. Wer EU-Kunden bedient, ist drin — das gilt für den Betreiber zugekaufter Systeme ebenso wie für das Schweizer Unternehmen, das eine KI-Anwendung entwickelt und an EU-Nutzer lizenziert. Ein inländisches Auffangnetz fehlt: Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und sektoriell statt horizontal zu regulieren; ein konkreter Fahrplan für eine Vernehmlassungsvorlage liegt noch nicht vor. Die erste verbindliche KI-Transparenzpflicht erreicht das Schweizer Unternehmen damit aus Brüssel, nicht aus Bern.

Was kostet der Verstoss? Art. 99 Abs. 4 stellt Verletzungen von Art. 50 unter Bussen bis 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; der höhere Betrag gilt, für KMU der tiefere.

Der Schritt für Montag: Inventarisieren Sie nicht, was Sie an KI bauen, sondern was Sie betreiben. Wo läuft Emotionserkennung gegenüber Kunden, wo erzeugt das Marketing synthetische Medien, wo erscheinen KI-Texte mit Öffentlichkeitsbezug — und liefert der eingekaufte Chatbot seinen Hinweis nach Abs. 1 überhaupt aus? Für publizistische und Kommunikationsfunktionen gilt zusätzlich: Prüfen Sie, ob der bestehende Redaktionsprozess die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 4 Satz 3 erfüllt — menschliche Redaktionskontrolle und übernommene redaktionelle Verantwortung — und damit die Offenlegungspflicht für KI-Texte entfallen lässt.

Fest stehen Adressat, Frist und Bussenrahmen. Offen bleibt das Format: welche Kennzeichnung und welche Offenlegung im Einzelfall genügen. Die Kommission hat dazu zweispurig gearbeitet — sie legte am 8. Mai 2026 Entwurfsleitlinien zu Art. 50 vor, die Konsultation lief bis zum 3. Juni 2026; den Verhaltenskodex zu KI-generierten Inhalten für Abs. 2 und 4 legte sie am 10. Juni 2026 vor, er wird derzeit von der Kommission und dem AI Board auf seine Adäquanz geprüft. Die Leitlinien zu Art. 50 sind noch ausstehend. Zwei Fragen bleiben offen: ob die Adäquanzprüfung des Kodex bis zum 2. August abgeschlossen wird — und ob die Leitlinien rechtzeitig erscheinen, um das konkrete Offenlegungsformat zu klären, bevor die Pflicht greift.