Corporate Governance Briefing

Der Durchschnitt rettet keinen Verwaltungsrat: 2026 greift die Erklärungspflicht nach Art. 734f OR

Ab dem Geschäftsjahr 2026 müssen börsenkotierte Gesellschaften mit weniger als 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat im Vergütungsbericht Gründe und Massnahmen offenlegen (Art. 734f OR). Der Marktdurchschnitt von 34 Prozent schützt die einzelne Gesellschaft nicht — geprüft wird jeder Verwaltungsrat für sich.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Vom Geschäftsjahr 2026 an muss eine kotierte Gesellschaft, die weniger als 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat hat, im Vergütungsbericht begründen, warum — und was sie dagegen tut. Art. 734f OR steht seit dem 1. Januar 2021 im Gesetz, doch erst jetzt greift er: Die fünfjährige Übergangsfrist (Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision) endet mit diesem Jahr. Der erste Bericht, der die Lücke zeigt, ist jener für 2026, traktandiert an der Generalversammlung 2027. Das günstigere Gegenmittel ist die diesjährige Verwaltungsratswahl, und die läuft gerade aus.

Der Richtwert gilt nicht für jede AG. Erfasst sind kotierte Gesellschaften, die zwei der drei Schwellen von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR überschreiten: 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Umsatz, 250 Vollzeitstellen. Für sie nennt Art. 734f zwei Zahlen: 30 Prozent jedes Geschlechts im Verwaltungsrat ab 2026, 20 Prozent in der Geschäftsleitung ab 2031 (Art. 4 Abs. 2 ÜbBest.). Eine Quote ist das nicht. Wer darunter bleibt, wird nicht gebüsst, und keine Wahl wird ungültig; die einzige Folge ist die Begründungs- und Massnahmenpflicht im Vergütungsbericht (Art. 734f Ziff. 1–2 OR).

Viele Compliance-Verantwortliche beruhigen sich: Der Markt habe die Marke geknackt. Im Schnitt stimmt das. Laut schillingreport 2026 liegt der Frauenanteil in den Verwaltungsräten der grössten Arbeitgeber bei 34 Prozent, im SMI bei 36.

Nur prüft Art. 734f keinen Durchschnitt, sondern jede Gesellschaft für sich. Unter denselben Arbeitgebern zählt der Report 16 kotierte Gesellschaften, darunter mindestens eine SMI-Gesellschaft, noch unter dem Richtwert. Für sie ist der Schnitt belanglos. Sie schreiben den Text.

Die Erklärung ist keine Formalität. Sie steht im Vergütungsbericht, den institutionelle Investoren und Stimmrechtsberater lesen, bevor sie über die Verwaltungsratswahlen abstimmen. Kotierte Verwaltungsräte werden jedes Jahr einzeln gewählt (Art. 710 OR). Offen ist, wie hart der Markt eine dünne Begründung abstraft. Das entscheidet sich in der Generalversammlungssaison 2027, wenn die ersten Berichte nach Art. 734f vorliegen und die Aktionäre über die Wiederwahl der Räte befinden.

Bis dahin zählt, wer dieses Jahr im Rat sitzt. Die ordentliche Generalversammlung ist das günstigere Instrument, um die Zusammensetzung zu richten, und sie muss nach Art. 699 Abs. 2 OR binnen sechs Monaten nach Geschäftsjahresschluss stattfinden — für Kalenderjahr-Gesellschaften also bis Ende Juni. Steht Ihre GV noch aus und liegt Ihr Rat unter 30 Prozent, richten Sie die Liste jetzt. Wer die ordentliche Wahl hinter sich hat und darunter blieb, hat für 2026 faktisch entschieden: teures Nachbessern über eine Zuwahl oder eine ausserordentliche GV, oder die Begründung. Und die schreibt man so, dass sie 2027 vor den Stimmrechtsberatern besteht.