Bilaterale III: Was die dynamische Rechtsübernahme der Rechtsabteilung schon heute aufträgt
Das Paket Schweiz–EU bindet die Binnenmarktabkommen an die fortlaufende EU-Gesetzgebung und an die Auslegung des EuGH. Für die Rechtsabteilung beginnt die Beobachtung der Brüsseler Pipeline damit schon vor dem Referendum, nicht erst nach dem Inkrafttreten.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Das Vertragspaket Schweiz–EU liegt seit dem 13. März 2026 als Botschaft im Parlament. Die öffentliche Debatte dreht sich um Marktzugang, die neue Schutzklausel zur Zuwanderung und die Frage nach «fremden Richtern». Die Bestimmung, die auf dem Pult der Rechtsabteilung landet, heisst dynamische Rechtsübernahme und steht in keiner Schlagzeile. In den Binnenmarktabkommen, von der Konformitätsbewertung bis zum neuen Strommarkt, verpflichtet sie die Schweiz, ihr Recht in diesen Sektoren laufend an das EU-Recht anzugleichen. Tritt das Paket in Kraft, wird dieses Recht nach Art. 190 BV für die Schweizer Behörden massgebend: Sie verfolgen die EU-Gesetzgebung dann, als wäre sie Bundesrecht.
Die Übernahme ist nicht automatisch: Ein neuer EU-Rechtsakt bindet die Schweiz erst, wenn das innerstaatliche Genehmigungsverfahren nach den bestehenden Zuständigkeiten für völkerrechtliche Verträge abgeschlossen ist. Pro Rechtsakt hat die Schweiz zwei Jahre Zeit, bei einem Referendum ein zusätzliches Jahr, und sie wird bei der Erarbeitung des EU-Rechts neu konsultiert (sogenanntes «decision shaping»). Lehnt sie eine Übernahme ab, drohen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen, begrenzt auf den Binnenmarktbereich und mit aufschiebender Wirkung bis zum Entscheid des Schiedsgerichts. Praktisch ist das eine Übernahmepflicht mit eingebautem, teurem Ausstieg.
Bei der Streitbeilegung besorgt jede Seite Auslegung und Überwachung autonom auf ihrem Gebiet. Ein Streit geht zuerst in den Gemischten Ausschuss, danach an ein paritätisch besetztes Schiedsgericht. Hält dieses eine Frage des EU-Rechts für entscheidend, legt es sie dem EuGH vor, dessen Auslegung es bindet; den Streitfall entscheidet das Schiedsgericht selbst. Swissmem nennt diese Streitschlichtung «komplex, aber gut wie eine Schweizer Uhr», und für den Ablauf stimmt das. Daraus folgt für die Praxis keine Souveränitätsfrage, sondern eine Arbeitsanweisung: Wer in einem erfassten Sektor Rechtssicherheit braucht, liest künftig die einschlägige EuGH-Rechtsprechung mit.
Die beruhigenden Formeln des Pakets (keine Automatik, zwei Jahre Frist, Mitsprache, keine fremden Richter) beantworten alle die gleiche Frage: wer entscheidet. Die betrieblich wichtigere Frage rücken sie nicht ins Bild, nämlich worauf sich Ihre Compliance im Regelfall ausrichtet. Das Instrument ist kein Novum: Die dynamische Rechtsübernahme läuft im Luftverkehrs- und Schengen/Dublin-Abkommen seit 2002 bzw. 2008; das Paket weitet sie auf sieben Abkommen aus und erweitert damit den Überwachungsperimeter erheblich. Der Regelfall ist die Übernahme, die Abweichung die seltene und politisch teure Ausnahme. Für die Planung verhält sich eine Option mit hohem Ausstiegspreis wie eine Pflicht: Die realistische Annahme heisst Angleichung.

Der erfasste Rechtsbestand steht nicht still. Das neue Stromabkommen koppelt die Schweiz an das EU-Strombinnenmarktrecht, das im Juni 2024 mit der Verordnung (EU) 2024/1747 reformiert wurde und über Netzkodizes laufend fortgeschrieben wird. Im MRA-Bereich ersetzt am 14. Januar 2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, mit neuen Pflichten zu Cybersicherheit und Software. Beide Dossiers entstehen in Brüssel, lange bevor in der Schweiz darüber abgestimmt wird. Wer erst nach dem Referendum hinschaut, erbt einen Stapel EU-Recht, den er nie verfolgt hat.
In der Vernehmlassung bis Ende Oktober 2025 stützte eine klare Mehrheit der Stellungnahmen den Kurs. economiesuisse wirbt mit Rechts- und Planungssicherheit, die Gegnerschaft warnt vor Souveränitätsverlust und fremden Richtern. Beide Lager streiten auf der politischen Achse. Die betriebliche Folge, ein erweiterter Überwachungsperimeter in den erfassten Sektoren, kommt in keiner der beiden Erzählungen vor. Dort aber entscheidet sich, wie viel Arbeit ab Inkrafttreten auf der Rechtsabteilung liegt.
Drei Schritte lohnen sich vor dem Urnengang:
- Bilden Sie Ihre regulierten Tätigkeiten auf die Abkommen ab: Konformitätsbewertung (MRA), Strom, Lebensmittelsicherheit, Personenfreizügigkeit und Entsendung, Land- und Luftverkehr.
- Richten Sie für die betroffenen Sektoren ein laufendes Monitoring der EU-Pipeline ein (EUR-Lex, Arbeitsprogramm der Kommission, einschlägige Komitologie) und behandeln Sie es wie die Beobachtung künftigen Bundesrechts.
- Nehmen Sie die EuGH-Rechtsprechung der erfassten Sektoren in Ihre Rechtssicherheitsanalyse auf, weil die Abkommen einheitlich mit dem EU-Recht ausgelegt werden.
Der Aufwand entsteht ohnehin. Die einzige Frage ist, ob Sie ihn ab heute gestaffelt oder nach einem Ja gebündelt tragen.
Offen bleibt, ob das Paket die Hürde nimmt und mit welcher Mehrheit, denn der Bundesrat will nur das fakultative Referendum nach Art. 141 BV, also das Volksmehr ohne Stände. Weil das Paket kein Beitritt im Sinn von Art. 140 Abs. 1 lit. b BV ist, braucht ein obligatorisches Referendum mit Ständemehr eine eigene Verfassungsgrundlage. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats will sie über eine Übergangsbestimmung schaffen. Jene des Nationalrats verlangt mit 16 zu 9 Stimmen die Prüfung eines obligatorischen Referendums sui generis, das heisst einer eigens für EU-Verträge geschaffenen Abstimmungspflicht. Diese Weiche stellt das Parlament in der laufenden Beratung, die Volksabstimmung folgt 2027 oder 2028.