Die einzelne Verfügung genügt: Wie C-188/24 die nationale Alterskontrolle über die Grenze trägt
Der EuGH lässt im Urteil vom 16. Juni 2026 (C-188/24) zu, dass ein Mitgliedstaat seine eigene Alterskontrolle einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienst auferlegt — über die einzelne, an den benannten Anbieter gerichtete Verfügung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG, nicht über das allgemeine Gesetz. Aus dem Herkunftslandprinzip wird damit eine blosse Verfahrenshürde, und jede Plattform, die in die EU hineinwirkt, muss neu kartieren, welcher Bestimmungsstaat sie erreichen kann.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 16. Juni 2026 hat die Grosse Kammer des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 entschieden, dass ein Mitgliedstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Online-Dienst seine eigene Alterskontrolle vorschreiben darf. Das Herkunftslandprinzip des Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG steht dem nicht entgegen, sofern die Massnahme die Ausnahmebedingungen des Art. 3 Abs. 4 erfüllt. Wer als Plattform aus einer einzigen EU-Niederlassung in den ganzen Binnenmarkt hineinwirkt und sich bisher auf das Recht seines Sitzstaats verliess, muss diese Rechnung neu aufmachen.
Den Fall trugen zwei in Prag ansässige Betreiber von Pornoplattformen, WebGroup Czech Republic a.s. und NKL Associates s.r.o. Frankreich verlangt nach Art. 227-24 des Code pénal, dass pornografische Inhalte Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. Die Medienaufsicht ARCOM mahnte die beiden Gesellschaften ab, weil ein Klick auf «Ich bin über 18» keine Kontrolle ist. Die Betreiber zogen vor den Conseil d’État und beriefen sich auf das Herkunftslandprinzip, wonach ein Dienst allein von seinem Sitzstaat reguliert werde, nicht vom Abrufstaat. Der Conseil d’État legte die Frage im März 2024 dem EuGH vor.
Im Ausgangspunkt gibt der EuGH den Betreibern recht. Die Pflicht zur Altersprüfung fällt in den «koordinierten Bereich» der Richtlinie und beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 3 Abs. 2. Entschieden wird der Fall erst auf der nächsten Stufe, der Ausnahme des Art. 3 Abs. 4. Und hier hatte der EuGH noch im November 2023 in Google Ireland (C-376/22) entschieden, dass diese Ausnahme keine «generell-abstrakten» Massnahmen gegen eine ganze Kategorie von Diensten trägt — Österreichs Kommunikationsplattformen-Gesetz fiel genau daran.
Das allgemeine französische Strafverbot teilt dieses Schicksal. Als Vorschrift, die unterschiedslos für jeden gilt, ist Art. 227-24 Code pénal keine Massnahme «gegen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft». Den Ausweg liefert das Verfahrensrecht: Nach Art. 23 des Gesetzes Nr. 2020-936 kann der ARCOM-Präsident einzelne, an einen namentlich benannten Anbieter gerichtete Abmahnungen erlassen. Diese individuelle Verfügung erfüllt das Bestimmtheitserfordernis, das dem allgemeinen Gesetz fehlt.
Damit steht die Schranke, doch sie liegt hoch. Der Bestimmungsstaat darf nur eingreifen, wenn die Massnahme vier Bedingungen kumulativ erfüllt. Sie muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung nötig sein, wobei Art. 3 Abs. 4 lit. a den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde ausdrücklich nennt. Zudem hat sie sich gegen einen konkreten, die Ziele beeinträchtigenden Dienst zu richten und verhältnismässig zu bleiben. Die Verhältnismässigkeit der Alterskontrolle stützt der EuGH auf Art. 28b Abs. 3 lit. f der AVMD-Richtlinie, der Altersverifikationssysteme als geeignete Schutzmassnahme nennt.
Die vierte Bedingung entscheidet den Streit. Bevor Frankreich gegen einen in Tschechien niedergelassenen Anbieter vorgeht, muss es den tschechischen Sitzstaat zum Einschreiten auffordern und die EU-Kommission über die geplante Massnahme unterrichten (Art. 3 Abs. 4 lit. b). Nur bei Dringlichkeit erlaubt Art. 3 Abs. 5, diese Notifikation nachzuholen. Das Herkunftslandprinzip schützt einen Anbieter damit nicht mehr durch seine blosse Existenz. Es schützt nur noch so lange, wie der Bestimmungsstaat das Notifikationsverfahren auslässt oder an der Verhältnismässigkeit scheitert.
Wer hier nur ein Pornourteil sieht, liest zu eng. Im verbundenen Verfahren C-190/24 ging es um ein französisches Dekret, das Navigations-Apps wie Coyote untersagt, vor Polizeikontrollen und Radarfallen zu warnen. Der EuGH liess auch das über Art. 3 Abs. 4 zu, diesmal gestützt auf die öffentliche Sicherheit. Schutz Minderjähriger und öffentliche Sicherheit sind nur zwei der in der Norm genannten Gründe, neben Menschenwürde, Verbraucherschutz und öffentlicher Gesundheit. Die Niederlassung beim liberalsten Aufseher, ob in Irland, Zypern oder Tschechien, immunisiert einen Dienst nicht länger gegen einen entschlossenen Bestimmungsstaat.
C-190/24 enthält eine zweite Feststellung, die über den Art.-3-Abs.-4-Mechanismus hinausgeht. Der EuGH hielt fest, dass Coyote über Algorithmen bestimmt, wer welche Inhalte in welcher Reihenfolge erhält — das ist inhaltliche Kontrolle, kein technischer Durchleitungsdienst. Ein solcher Anbieter kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG berufen. Für jede Plattform, die algorithmisch kuratiert oder priorisiert, hat das dieselbe Konsequenz: das Hosting-Privileg entfällt.
Für die Schweizer Rechtsabteilung treffen zwei Linien zusammen. Eine Schweizer Plattform unterliegt dem Digital Services Act schon, sobald sie eine wesentliche Verbindung zur Union hat, und braucht dann nach Art. 13 DSA einen haftenden EU-Vertreter, wie wir am 31. Mai berichteten. C-188/24 schiebt die zweite Linie nach: Selbst wer in der EU sauber niedergelassen ist, kann von jedem Abrufstaat einzeln zur Alterskontrolle verpflichtet werden. Deutsche Gerichte haben zudem bezweifelt, ob DNS-Blocking-Anordnungen gegen Plattformen mit dem DSA-Vollzugsregime vereinbar sind — eine Frage, die den effektiven Spielraum der Bestimmungsstaaten beim Vollzug noch bestimmen wird.
Das JSFVG, seit Anfang 2025 schrittweise in Kraft, verpflichtet Plattformdienste, das Alter zu prüfen, bevor sie Zugang zu Inhalten ab 18 Jahren gewähren, unter Bussdrohung bis 40 000 Franken. Die plattformspezifischen Bestimmungen bedürfen einer gesonderten Aktivierung durch den Bundesrat, sobald er die Branchenregelungen für verbindlich erklärt hat. Der schweizerische Anbieter alterssensibler Inhalte rechnet damit mit drei Adressaten zugleich: JSFVG, DSA und der Alterskontrolle jedes einzelnen Bestimmungsstaats nach C-188/24.
Praktisch verlangt das eine Karte. Wer in die EU hineinwirkt, ordnet seine Reichweite künftig nach Mitgliedstaaten und prüft, welcher Bestimmungsstaat eine Zugangs- oder Alterskontrollregelung hat, die sich in eine einzelne, gegen den eigenen Dienst gerichtete Verfügung übersetzen lässt. Den Auslöser bildet die Abmahnung, nicht das Gesetzblatt: Erst die individuelle mise en demeure macht aus der allgemeinen Norm eine durchsetzbare Pflicht, und erst ihre Notifikation an Sitzstaat und Kommission öffnet den Weg. Wie hoch die Verhältnismässigkeitsschwelle wirklich liegt, hat der EuGH offengelassen und dem Conseil d’État zur Anwendung auf WebGroup zurückgegeben. Dessen Endurteil und die Art, wie die Kommission die einlaufenden Art.-3-Abs.-4-Notifikationen behandelt, zeigen in den nächsten Monaten, ob das Notifikationsverfahren zum Regelfall für entschlossene Bestimmungsstaaten oder zur begründeten Ausnahme wird.