Die «tatsächliche Gefahr» hat kein Verfallsdatum: Wie C-198/24 die grenzüberschreitende Kontosperre weitet
Der EuGH liest in C-198/24 (Mr Green) die «tatsächliche Gefahr» nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 so, dass ein Gläubiger die grenzüberschreitende Kontosperre auch auf Jahre zurückliegendes Schuldnerverhalten und auf ein vollstreckungshinderndes Gesetz im Schuldnerstaat stützen darf. Das weitet die Reichweite der EU-Kontenpfändung und die Angriffsfläche jedes EU-Schuldners mit Konten in mehreren Mitgliedstaaten.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 21. Mai 2026 in der Rechtssache C-198/24 (Mr Green) entschieden, dass ein Gläubiger eine grenzüberschreitende Kontosperre auch auf Jahre zurückliegendes Verhalten des Schuldners stützen darf — und auf ein Gesetz im Schuldnerstaat, das die Vollstreckung behindert. Der Massstab des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist damit ein Beweismass, kein Stichtag. Wer in der EU Konten führt und dort verklagt werden kann, hat seit diesem Urteil eine grössere Angriffsfläche.
Der Sachverhalt ist gewöhnlich, die Tragweite ist es nicht. Ein in Österreich wohnhafter Spieler hatte auf der Plattform von Mr Green Limited, einem maltesischen Anbieter ohne österreichische Konzession, Spieleinsätze verloren; österreichische Gerichte qualifizierten den Spielvertrag als nichtig und verurteilten den Anbieter Ende 2021 zur Rückerstattung. Die Forderung war vollstreckbar. Als Mr Green nicht zahlte, beantragte der Gläubiger im Jahr 2024 einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) über Konten in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Das Erstgericht wies ab: Das Verhalten des Schuldners liege über drei Jahre zurück und begründe keine Dringlichkeit.
Art. 7 Abs. 1 verlangt für jede Sperre, dass der Gläubiger eine «tatsächliche Gefahr» belegt, dass ohne die Massnahme die spätere Vollstreckung «unmöglich oder sehr erschwert wird». Der Gläubiger hatte hier bereits ein vollstreckbares Urteil, sodass die zweite Hürde des Art. 7 Abs. 2, die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, entfiel. Gestritten wurde allein über die Dringlichkeit. Erwägungsgrund 14 nennt als Beurteilungsfaktor unter anderem das Verhalten des Schuldners gegenüber der Forderung und in früheren Streitigkeiten, warnt aber, dass blosse Nichtzahlung für sich genommen nicht ausreicht.
Der Gerichtshof zog den naheliegenden Schluss. Wo der Verordnungstext keine zeitliche Grenze zieht, darf das nationale Gericht auch keine hineinlesen. Verhalten, das Jahre vor dem Antrag liegt, wird nicht dadurch unbeachtlich, dass es alt ist. Entscheidend ist, was das Verhalten beweist: Ein Muster der Vollstreckungserschwerung verfällt nicht mit dem Kalender.
Der zweite Teil wiegt schwerer. «Sehr erschwert» erfasst auch rechtliche Hindernisse, nicht nur tatsächliche. Malta hat 2023 mit Art. 56A seines Gaming Act, dem politisch umstrittenen «Bill 55», die Vollstreckung ausländischer Glücksspielurteile gegen im Inland lizenzierte Anbieter faktisch ausgeschlossen. Genau deshalb darf die Existenz eines solchen Gesetzes als Beleg der Gefahr in die Würdigung einfliessen — die Sperre der Konten in Irland, Luxemburg und Schweden wird dringlich, bevor das Geld den sicheren Hafen erreicht. Malta bestreitet diese Lesart: Die Malta Gaming Authority und die Regierung bezeichnen Art. 56A als Kodifizierung des bestehenden ordre-public-Vorbehalts aus der Brussels-Ia-Verordnung, nicht als neuen Ausschlussgrund — eine Frage, die C-198/24 offen liess.
Die Beratungspraxis liest das Urteil als Gewinn für Gläubiger. Für die Rechtsabteilung ist das die falsche Linse. Dies ist kein Glücksspielurteil: Der Sachverhalt ist austauschbar, die Rechtsfrage betrifft jede grenzüberschreitende Forderung. Der Gerichtshof liess den Massstab des Art. 7 Abs. 1 unverändert; er öffnete stattdessen den Kreis der zulässigen Beweismittel. Die Kommission hat im Juni 2025 ein Aufforderungsschreiben an Malta gerichtet — den ersten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens, auf das Malta noch nicht abschliessend geantwortet hat.
Für Schweizer Unternehmen ist die Sperre kein fernes EU-Thema. Der EAPO erreicht jedes Konto in einem Mitgliedstaat, das Schweizer Konto dagegen nicht. Wer als Schweizer Gruppe Treasury- oder Betriebskonten in Luxemburg, Irland oder Deutschland führt, hält genau die Werte, die ein Gläubiger ohne vorherige Anhörung einfrieren lassen kann. Liegt der Grossteil des Vermögens auf Schweizer Konten, die ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegen, kann das die «tatsächliche Gefahr» nach Art. 7 Abs. 1 begründen: Ohne Sperre der EU-Konten wäre die Vollstreckung sehr erschwert. Schweizer Gläubiger gewinnen umgekehrt dasselbe Werkzeug gegen Schuldner in der Union.
Der Schritt für Montag ist eine Landkarte: Erfassen Sie Ihre Konten nach Mitgliedstaat, denn erreichbar ist, was in der EU liegt, nicht, was die Bilanz ausweist. Prüfen Sie zudem, ob Umbauten der Zahlungsströme oder die Berufung auf einen heimischen Vollstreckungsschutz im Streitfall gegen Sie verwendbar sind. Offen bleibt das Gewicht: «Darf» ist nicht «muss», und wie stark nationale Gerichte diese Faktoren bewerten, zeigt sich erst, wenn das österreichische Erstgericht den Fall zu Ende führt. Die zweite Front klärt sich getrennt: Ob Maltas Art. 56A vor der Brussels-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Bestand hat, entscheidet das Vertragsverletzungsverfahren, nicht dieses Urteil.