Datenschutz Briefing

Ohne Operationsnachweis: Was C-247/23 Deldits Ihrem Berichtigungsprozess vorschreibt

Der EuGH verpflichtet jeden Verantwortlichen, eine falsche Geschlechtsangabe auf Antrag zu berichtigen, und verbietet den Operationsnachweis als Bedingung. Für Schweizer HR- und CRM-Systeme unter der DSGVO heisst das: Belegstufen streichen, den Prozess umbauen.

Casimir von Firn, MLaw

Der EuGH hat am 13. März 2025 in der Rechtssache C-247/23 (Deldits) entschieden: Verlangt eine Person die Berichtigung einer falsch eingetragenen Geschlechtsangabe, muss der Verantwortliche sie nach Art. 16 DSGVO korrigieren — den Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation darf er nicht zur Bedingung machen. Das Urteil erging zu einem staatlichen Register. Doch Art. 16 bindet jeden Verantwortlichen, und wer ein HR- oder CRM-System betreibt, muss seinen Berichtigungsprozess daran messen.

Der Ausgangsfall: Ein in Ungarn als Flüchtling anerkannter iranischer Staatsangehöriger war im Register als weiblich geführt und verlangte 2022 die Änderung auf männlich. Die Behörde verweigerte sie mangels Operationsnachweis. Der EuGH liest Art. 16 zusammen mit dem Richtigkeitsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO: Ob ein Datum richtig ist, bemisst sich am Zweck der Bearbeitung. Dient dieser der Identifikation der Person, muss die Angabe die gelebte Geschlechtsidentität abbilden, nicht das bei Geburt zugewiesene Geschlecht. Der Operationsnachweis ist unverhältnismässig und berührt den Kern des Rechts auf Unversehrtheit (Art. 3 GRC) und auf Privatleben (Art. 7 GRC), gelesen im Licht der EGMR-Rechtsprechung.

Ganz auf einen Nachweis verzichten muss der Verantwortliche nicht. Er darf «relevante und ausreichende» Nachweise der Unrichtigkeit verlangen — den Operationsnachweis aber nicht. Einschränken lässt sich das Recht nur durch ein Gesetz und aus überwiegendem öffentlichem Interesse (Art. 23 DSGVO), nicht durch eine Verwaltungspraxis oder das Fehlen eines Anerkennungsverfahrens.

Für die Schweizer Rechtsabteilung zählt das doppelt. Erstens greift die DSGVO über Art. 3 Abs. 2 direkt auf jedes Schweizer Unternehmen durch, das Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU richtet oder deren Verhalten beobachtet — Beschäftigten- wie Kundendaten. Zweitens kennt das revDSG in Art. 32 Abs. 1 denselben Berichtigungsanspruch; die Auslegung von «unrichtig» dürfte parallel laufen.

Konkret für Montag: Prüfen Sie den Berichtigungsprozess in HR und CRM auf Belegstufen, die ein ärztliches Zeugnis oder einen Eingriff verlangen, und streichen Sie sie. Als ausreichenden Nachweis akzeptieren Sie das aktualisierte amtliche Dokument. In der Schweiz erzeugt es die Erklärung nach Art. 30b ZGB: Sie ändert den Eintrag seit dem 1. Januar 2022 ohne ärztliche Untersuchung und ohne Operation (Gebühr: 75 Franken).

Gesichert ist die Untergrenze: kein Operationsnachweis, kein Attest über einen körperlichen Eingriff. Offen bleibt die Obergrenze für private Verantwortliche. Der Betroffene im Fall Deldits hatte aus dem Asylverfahren bereits ärztliche Zeugnisse aktenkundig; ein Arbeitgeber hat sie nicht. Einen Anhaltspunkt liefert das Urteil trotzdem: Ein psychiatrisches Gutachten hat der EuGH selbst als «relevanten und ausreichenden» Nachweis anerkannt. Das schliesst die Frage nicht, engt sie aber ein — ob für den Arbeitgeber die blosse Erklärung genügt oder er das aktualisierte Ausweisdokument verlangen darf, entscheidet erst die nächste Vorlage nach Luxemburg oder eine Leitlinie des EDSA zu den Betroffenenrechten. Bis dahin trägt in der Schweiz der Bestreitungsvermerk nach Art. 32 Abs. 3 revDSG die Zweifelsfälle.