Kein Richter fürs Postfach, einer fürs Privathandy: Was C-258/23 verschiebt
Die Grosse Kammer des EuGH lässt am 16. Juli 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-258/23, C-259/23 und C-260/23 die Beschlagnahme von Geschäfts-E-Mails ohne vorgängige richterliche Genehmigung zu, sofern eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle besteht. Für Datenträger, die den Mitarbeitern und Organen gehören, verlangt Randnummer 114 dagegen eine Vorabkontrolle durch Richter oder unabhängige Verwaltungsstelle — in der Schweiz bleibt dafür nur die Siegelung nach Art. 50 Abs. 3 VStrR, und die ist spätestens am Ende der Durchsuchung zu verlangen.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 16. Juli 2026 hat die Grosse Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde geschäftliche E-Mails in den Geschäftsräumen eines Unternehmens ohne vorgängige richterliche Genehmigung beschlagnahmen darf (verbundene Rechtssachen C-258/23, C-259/23 und C-260/23). «Antitrust raids can take business emails without prior approval», meldete MLex, und der Tenor liest sich auch so. Randnummer 114 des Urteils holt die Genehmigung an anderer Stelle zurück. Sie ist umgezogen: vom Gebäude auf das einzelne Gerät.
Der Tenor hat zwei Punkte. Erstens fallen geschäftliche E-Mails, die über das Firmensystem zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane ausgetauscht werden, unter den Begriff der «Kommunikation» in Art. 7 GRC. Das Etikett «geschäftlich» nimmt ihnen den Schutz nicht. Zweitens stehen Art. 7 und Art. 8 GRC der Beschlagnahme ohne vorgängige richterliche Genehmigung nicht entgegen, sofern das nationale Recht Garantien vorsieht, die der Gerichtshof beschreibt als «ein enger rechtlicher Rahmen der Befugnisse dieser Behörde sowie angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür, wie eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen». In Portugal trägt dazu die Ermächtigung durch die Staatsanwaltschaft bei, die der Gerichtshof als unabhängige Justizbehörde einstuft (Pressemitteilung Nr. 104/26); ob daneben eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle besteht, prüft laut Randnummer 111 noch das vorlegende Gericht.
Randnummer 114 zieht die Gegenlinie. Greifen die Prüfer in den Geschäftsräumen auf Mobiltelefone, Rechner oder sonstige Datenträger zu, die nicht dem Unternehmen, sondern seinen Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeitern gehören, muss der Zugang zu den Daten «gegebenenfalls nach deren Versiegelung der vorherigen Kontrolle durch einen Richter oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegen». Die Vorabkontrolle steht damit dort, wo der ergiebige Verkehr heute läuft: im Signal- und WhatsApp-Thread auf dem Privattelefon, den die Kommission im Fall Vivendi/Lagardère bereits herausverlangt hat. Bei der Nachprüfung selbst lässt sie ihre Prüfer seit den revidierten Erläuterungen zur Nachprüfung vom März 2024 auf beruflich genutzte Privatgeräte in den Räumen zugreifen. Mit Randnummer 114 verträgt sich diese Praxis nicht mehr ohne Weiteres.
Die Schweiz sitzt bereits in dem Modell, das Luxemburg gebilligt hat. Eine Hausdurchsuchung ordnet nach Art. 42 Abs. 2 KG kein Gericht an, sondern auf Antrag des Sekretariats ein Mitglied des Präsidiums der WEKO; für den Vollzug gelten Art. 45–50 VStrR sinngemäss. Der nachträgliche Rechtsschutz heisst Siegelung: Wer Einsprache erhebt, lässt Papiere und Datenträger versiegeln, und über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Ein Gegenstück zu Randnummer 114 kennt das Kartellgesetz nicht.
Der Schutz verfällt am Tag der Durchsuchung: Nach dem Merkblatt des Sekretariats der WEKO ist die Einsprache «sofort oder spätestens am Ende der Durchsuchung zu erheben». Drei Zeilen gehören deshalb bis nächste Woche ins Dawn-Raid-Protokoll. Erstens hält das Begleitteam pro Datenträger fest, wem das Gerät gehört, denn allein die Eigentümerfrage öffnet Randnummer 114. Zweitens verlangt es für jedes privat gehörende Gerät die Siegelung ausdrücklich und lässt das Verlangen protokollieren, auch wenn die Prüfer bloss kopieren wollen. Drittens trägt jede Person mit dienstlichem Verkehr auf dem Privattelefon den Satz «Ich verlange die Versiegelung» auf der Notfallkarte.
Offen bleibt, ob Randnummer 114 auch die Kommission bindet. Der Wortlaut spricht allgemein von einer Wettbewerbsbehörde, die Begründung stützt sich auf die Charta, und nach Art. 51 Abs. 1 GRC bindet die Charta die Organe der Union. Die Antwort liefert die nächste Fassung der Erläuterungen zur Nachprüfung oder die erste Klage, die Randnummer 114 gegen einen Nachprüfungsbeschluss nach Art. 20 VO (EG) Nr. 1/2003 ins Feld führt.