Zedierbar trotz Opferschutz: Warum nach C-277/25 nur noch Art. 164 OR die Zession bremst
Der EuGH hat am 25. Juni 2026 in C-277/25 (Helpfind Funding) entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtrichtlinie der Abtretung einer Restschadensforderung an ein Inkasso-Unternehmen nicht entgegensteht. Damit fällt die richtlinienrechtliche Abwehr gegen Sammelklagen-Zessionen — in der Schweiz bleibt allein das vertragliche Abtretungsverbot nach Art. 164 OR, das Absatz 2 selbst durchlöchert.
Casimir von Firn, MLaw
Am 25. Juni 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-277/25 (Helpfind Funding u. a.) entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtrichtlinie 2009/103/EG der Abtretung einer Restschadensforderung an ein Inkasso-Unternehmen nicht entgegensteht; der Forderungskäufer darf im eigenen Namen gegen den Versicherer klagen. Damit verlieren die Versicherer das Argument, der richtlinienrechtliche Opferschutz sei höchstpersönlich und einer gewerblichen Zession entzogen. Was bleibt, ist das vertragliche Abtretungsverbot — und das ist unter Art. 164 OR löchrig.
Was der Gerichtshof entschieden hat
Der Sachverhalt ist unspektakulär und gerade deshalb übertragbar. In Polen erhielten mehrere Fahrzeughalter nach Verkehrsunfällen eine Entschädigung von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie hielten die ausbezahlte Summe für zu tief und verkauften die Restforderung gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen, die den Rest gerichtlich eintrieben. Das befasste polnische Gericht fragte den EuGH, ob die Richtlinie einer solchen Abtretung des Schadensersatzanspruchs entgegensteht.
Der Gerichtshof verneint dies. Geschützt ist nach Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 nur die «geschädigte Person» — und ein Unternehmen, das die Forderung lediglich aufkauft, ist keine: Sein Anspruch stützt sich auf den Abtretungsvertrag mit dem Unfallopfer, nicht auf einen eigenen unionsrechtlichen Opferstatus. So weit gibt der Gerichtshof den Versicherern recht. Nur regelt die Richtlinie weder die Abtretung der Forderung noch die Klagebefugnis des Erwerbers, und aus diesem Schweigen folgt kein Verbot. Wo die Richtlinie nichts anordnet, darf das nationale Recht die Zession erlauben und den Erwerber ermächtigen, im eigenen Namen zu klagen.
Für die Rechtsabteilung eines Versicherers ist die Nuance teuer. Das direkte Forderungsrecht des Opfers gegen den Versicherer steht in Art. 18 der Richtlinie. Der EuGH macht daraus keinen unübertragbaren Höchstpersönlichkeitsanspruch. Der Käufer erwirbt zwar keinen unionsrechtlichen Opferbonus; er bekommt die Forderung so, wie das nationale Recht sie formt, mit allen Einreden, die dem Versicherer aus dem konkreten Schuldverhältnis zustehen. Nur liefert die Richtlinie keine dieser Einreden mehr. Wer die Zession stoppen will, muss sie im nationalen Recht stoppen.
Warum das über Polen hinausreicht
Helpfind steht nicht allein. Schon am 28. Januar 2025 hatte die Grosse Kammer in ASG 2 (C-253/23) das Zessionsmodell im Kartellrecht bestätigt: 32 Sägewerke hatten ihre Schadenersatzforderungen aus einem Rundholz-Kartell an einen Rechtsdienstleister abgetreten, der sie gebündelt einklagte. Der Effektivitätsgrundsatz und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, so der Gerichtshof, könnten es sogar gebieten, das Sammelklage-Inkasso zuzulassen — dann nämlich, wenn das nationale Recht keinen gleichwertigen kollektiven Rechtsbehelf kennt und die Einzelklage praktisch unmöglich wird.
Zwei Register, dieselbe Bewegung. Im Kartellrecht kann das Unionsrecht das Zessionsmodell verlangen; in der Kfz-Haftpflicht verbietet es die Richtlinie jedenfalls nicht. Die Einrede «diese Forderung ist ihrer Natur nach nicht sammelklagefähig» trägt vor keinem der beiden Gerichtshöfe mehr.
Die Schlagzeilen lesen sich als Sieg der Forderungskäufer: Opfer dürfen ihre Ansprüche verkaufen. Das ist die halbe Entscheidung. Der EuGH hat dem Käufer die «Geschädigten»-Stellung ausdrücklich verweigert — er erbt die Forderung mitsamt ihren Schwächen, nicht den Schutzmantel der Richtlinie. Und das Urteil rührt an die vertragliche Abtretungssperre mit keinem Wort. Genau dorthin verschiebt sich der Streit.
Die Schweizer Kollision läuft durch Art. 164 OR
Die Schweiz ist an die Richtlinie 2009/103 nicht gebunden. Der Mechanismus läuft hier trotzdem, nur durch Art. 164 OR statt durch das Unionsrecht. Nach Art. 164 Abs. 1 OR ist eine Forderung frei abtretbar, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Entschädigungsforderung des Unfallopfers erfüllt keine dieser Ausnahmen; sie ist ein gewöhnlicher Geldanspruch. Das schweizerische Pendant zu Art. 18 der Richtlinie ist Art. 65 SVG: Nach Abs. 1 hat der Geschädigte ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer, und nach Abs. 2 kann ihm der Versicherer Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem VVG nicht entgegenhalten. Auch dieser Direktanspruch ist zedierbar.
Bleibt die einzige strukturelle Sperre, die dem Versicherer noch gehört: das vertraglich vereinbarte Abtretungsverbot, das pactum de non cedendo nach Art. 164 Abs. 1 OR.
Die Löcher in der letzten Linie
Hier zeigt sich, warum diese Linie keine Mauer ist. Art. 164 Abs. 2 OR nimmt dem Schuldner die Einrede des vertraglichen Abtretungsverbots gegenüber einem Dritten, der sich in gutem Glauben auf eine schriftliche Schuldanerkennung verlassen hat, die das Verbot nicht enthält. Im Helpfind-Muster zahlt der Versicherer einen Teilbetrag und stellt eine Abrechnung aus. Nennt dieses Schriftstück das Abtretungsverbot nicht, darf sich ein gutgläubiges Inkasso-Unternehmen darauf verlassen; der Versicherer verliert die Sperre gegenüber dem Erwerber, obwohl er sie im Vertrag vereinbart hatte. Das Verbot wirkt dann nur noch zwischen den ursprünglichen Parteien und schlägt als Schadenersatzpflicht des zedierenden Opfers durch, nicht als Abwehr gegen den Käufer.
Zwei weitere Löcher kommen hinzu. Das Verbot muss klar vereinbart sein; eine formularmässige Klausel tief in den Versicherungsbedingungen, die der Direktgeschädigte nie gesehen hat, wirkt gegen ihn schwächer als gegen den Vertragspartner. Und es bindet nur die Parteien der Vereinbarung, nicht die Zessionskette dahinter.
Der Schritt für nächste Woche
Der konkrete Schritt hängt an der Seite des Tisches. Wer für den Versicherer arbeitet und will, dass das Abtretungsverbot beisst, schreibt es nicht nur in die Police, sondern in jede Abrechnung und jede schriftliche Anerkennung, die das Opfer erhält — sonst greift Art. 164 Abs. 2 OR zugunsten des Erwerbers. Prüfen Sie die Vergleichs- und Abrechnungsvorlagen der Schadenabteilung diese Woche darauf, ob die Klausel dort überhaupt steht und ob sie wiederholt wird. Wer umgekehrt für ein Unternehmen arbeitet, das Forderungen bündeln oder verkaufen will, kann jetzt planen: Der Restanspruch und der Direktanspruch sind handelbar, solange keine saubere, wiederholte Sperre im Weg liegt.
Was bekannt ist und was der Ständerat entscheidet
Bekannt ist nach dem 25. Juni 2026 zweierlei. Die Richtlinie 2009/103 sperrt die Zession der Restforderung nicht (C-277/25), und das Unionsrecht kann das Zessionsmodell im Kartellrecht sogar erzwingen (ASG 2). Offen ist für die Schweiz, ob ein vertragliches Abtretungsverbot gegenüber einem gutgläubigen Inkasso-Erwerber im Abrechnungskontext hält — soweit ersichtlich hat das Bundesgericht diese Konstellation für die Kfz-Haftpflicht noch nicht entschieden — und ob die Schweiz überhaupt einen gesetzlichen Kollektivbehelf baut. Das nächste Datum, das darüber mitentscheidet, ist die noch ausstehende Eintretensdebatte des Ständerats zur Vorlage 21.082 (kollektiver Rechtsschutz), nachdem der Nationalrat im März 2025 mit 112 zu 74 Stimmen nicht eingetreten ist. Bestätigt der Ständerat das Nichteintreten, bleibt das Zessionsmodell die einzige kollektive Spur — und dann ist Art. 164 OR nicht die letzte Linie, sondern die ganze Verteidigung.