Internationales Prozessrecht Deep Dive

Stillschweigend verzichtet: Warum Orsay die Immunitätsklausel mit dem Drittstaat aufwertet

Generalanwalt Norkus empfiehlt dem EuGH, der EU-Insolvenzverordnung einen stillschweigenden Verzicht auf die Staatenimmunität zu entnehmen (C-41/25, Orsay): Polens Fiskus kann sich der deutschen Anfechtungszuständigkeit nicht entziehen. Für Verträge mit Staaten und Staatsbetrieben heisst das, die Immunitätsverzichts- und Gerichtsstandsklausel neu zu lesen — sie trägt vor allem gegenüber Drittstaaten.

Casimir von Firn, MLaw

Am 4. Juni 2026 hat Generalanwalt Rimvydas Norkus dem Gerichtshof empfohlen, dem polnischen Fiskus die Berufung auf die Staatenimmunität zu verwehren (Schlussanträge in der Rechtssache C-41/25, Orsay). Spannender als das Ergebnis ist die Begründung. Die EU-Insolvenzverordnung (Verordnung (EU) 2015/848, EuInsVO) enthalte einen stillschweigenden Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, abgeleitet nicht aus einer Vertragsklausel, sondern aus der Logik des Unionsrechts. Wer mit Staaten oder Staatsbetrieben kontrahiert, zieht daraus die falsche Lehre, wenn er bloss «die Immunität bröckelt» notiert. Die Schlussanträge zeigen genauer, wo sie von selbst weicht und wo allein die eigene Verzichtsklausel sie ersetzt.

Der Sachverhalt ist unscheinbar, der Hebel nicht. Die deutsche Orsay GmbH ist insolvent; ihr Insolvenzverwalter verlangt vom polnischen Fiskus (Skarb Państwa) Mehrwertsteuer zurück, die das Unternehmen nach Stellung des Insolvenzantrags, aber vor formeller Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gezahlt hatte und die die Masse schmälerte. Das ist eine gewöhnliche Insolvenzanfechtung. Der polnische Fiskus war bei Empfang der Zahlungen über das laufende Antragsverfahren informiert und berief sich gleichwohl auf Immunität; zwei deutsche Instanzen wiesen die Klage als unzulässig ab. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 6 Abs. 1 EuInsVO einen stillschweigenden Immunitätsverzicht der Mitgliedstaaten enthält. Die Vorschrift begründet die Zuständigkeit für Anfechtungsklagen am Ort des eröffneten Hauptverfahrens (Art. 3 EuInsVO).

Nach Völkergewohnheitsrecht müsste Polen obsiegen. Ein Staat kann vor den Gerichten eines anderen ohne seine Zustimmung nicht verklagt werden, und die Immunität gilt gerade für hoheitliches Handeln — Steuererhebung ist der Lehrbuchfall des acta iure imperii. Norkus verschiebt den Blick von der Natur der Zahlung auf die Natur des Verfahrens.

Sein Gutachten geht in drei Schritten vor. Erstens erfasst die EuInsVO die Anfechtungsklage auch dann, wenn sie sich gegen die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet; eine Bereichsausnahme für den Fiskus würde den Anwendungsbereich der Verordnung sachwidrig verengen. Zweitens kann auch Sekundärrecht einen Immunitätsverzicht enthalten, ausdrücklich oder stillschweigend, sofern er sich aus Wortlaut oder Logik des Rechtsakts ergibt; die Mitgliedstaaten haben mit der Unionsrechtsordnung ihre Hoheitsrechte einvernehmlich beschränkt. Drittens trägt die Verordnung diesen Verzicht: Liesse man die Immunität zu, entstünde eine Ungleichbehandlung der Gläubiger, das Insolvenzverfahren verlöre seine Wirksamkeit, und dem Verwalter bliebe der Rechtsweg versperrt. Die Verordnung stellt den fremden Fiskus den privaten Gläubigern ausdrücklich gleich — auch Steuerbehörden sind ausländische Gläubiger im Sinne von Art. 2 Nr. 12 EuInsVO. Den Schlussstein setzt das Primärrecht: Die loyale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 EUV) lässt sich mit einem Beharren auf der Immunität gegen ein unionsrechtlich eröffnetes Verfahren nicht vereinbaren.

Für die Praxis zählt die Richtung der Beweislast. Bisher musste die Immunität überwinden, wer einen Staat verklagte; laut den Schlussanträgen kehrt Norkus das im Anwendungsbereich der EuInsVO um. Gilt die Verordnung, ist der Immunitätsverzicht ihr Regelfall; der Mitgliedstaat trägt dann darzulegen, warum das Unionsregime ihn ausnahmsweise nicht enthält. Innerhalb der Verordnung ist die Immunitätsvermutung damit dahin.

Hier endet die Reichweite, und hier beginnt der Teil, den die Schlagzeilen übergehen. Der Verzicht ist erstens binnenunional; er ruht auf dem gegenseitigen Vertrauen und der Loyalitätspflicht zwischen Mitgliedstaaten, nicht auf einem allgemeinen Rückzug der Staatenimmunität. Er betrifft zweitens nur die Immunität von der Gerichtsbarkeit, nicht die von der Vollstreckung — zwei getrennte Schutzschilde, deren Verzicht je eigens zu beurteilen ist. Und er erreicht drittens keinen Drittstaat: Ein Schweizer, ein saudischer, ein katarischer Staatsfonds steht ausserhalb dieser Logik, und für ihn ändert Orsay nichts.

Daraus folgt der Auftrag für Montag, und er ist kontraintuitiv. Ziehen Sie die Verträge mit Staaten und Staatsbetrieben hervor und sortieren Sie nach Gegenpartei. Ist der Vertragspartner ein EU-Mitgliedstaat oder seine Behörde, arbeitet das Unionsrecht zunehmend gegen seine Immunität; schon Rina (C-641/18) versagte den Immunitätseinwand für nicht hoheitliches Handeln im Anwendungsbereich der europäischen Zuständigkeitsordnung. Beklagte war dort nicht der Staat selbst, sondern die private Klassifikationsgesellschaft Rina SpA als Bevollmächtigte Panamas; das Kriterium ist die Natur des Handelns, nicht die des Handelnden — und dieselbe Frage stellt sich in Orsay. Ist der Vertragspartner ein Drittstaat oder dessen Staatsbetrieb, hilft Orsay nicht, und Ihre vertragliche Immunitätsverzichtsklausel ist das Einzige, was trägt. Gerade diese Klausel lädt zur Nachlässigkeit ein — zu Unrecht. Prüfen Sie, ob der Verzicht beide Immunitäten erfasst, die der Gerichtsbarkeit und die der Vollstreckung, und ob die Gerichtsstandsklausel ein Forum benennt, das ein europäisches Gericht auch durchsetzt.

Für die Schweiz verschiebt das die Koordinaten nicht. Sie folgt der restriktiven Immunitätslehre und ist Partei des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität (Basel, 16. Mai 1972, SR 0.273.1); Immunität besteht für hoheitliches, nicht für privatwirtschaftliches Handeln. Der binnenunionale Verzicht aus Orsay bindet ein Schweizer Gericht aber nicht, und vor der Vollstreckung gegen einen fremden Staat verlangt das Bundesgericht nach konstanter Praxis eine hinreichende Binnenbeziehung. Wer ein EuGH-Urteil in der Schweiz gegen einen Staat vollstrecken will, steht damit vor einer zweiten, eigenständigen Immunitätshürde.

Bekannt ist die Richtung: Der Generalanwalt empfiehlt den stillschweigenden Verzicht, und seine Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Offen ist zweierlei. Erstens, ob die Grosse Kammer der weiten Verzichtslogik folgt oder den schmaleren Weg über Art. 16 EuInsVO nimmt, den ein Teil der Literatur als Ausweg sieht: Die Vorschrift schützt den Empfänger einer anfechtbaren Zahlung, wenn das für sie massgebliche Recht eines anderen Mitgliedstaats die Anfechtung nicht zulässt. Zweitens, wie weit die Begründung über die Anfechtungsklage hinausreicht. Beides klärt erst das Urteil in C-41/25, das noch 2026 ergehen dürfte. Bis dahin gilt: Überall dort, wo das Unionsrecht nicht greift, steht und fällt die Immunität Ihres Vertragspartners mit Ihrer Klausel.