Digitalrecht & Plattformregulierung Deep Dive

Geprüft, also gewusst: C-421/24 trifft nicht den Partnervertrag, sondern die Prüfakte

Der EuGH nimmt Google am 16. Juli 2026 die Haftungsbefreiung nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG für die Videos eines Partnerkanals. Auslöser ist nicht die Einnahmenteilung, sondern die inhaltliche Vorprüfung des Kanals vor Vertragsschluss — womit die Onboarding-Akte jedes Affiliate-, Reseller- und Creator-Programms zum Beweismittel gegen den eigenen Neutralitätsanspruch wird.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 16. Juli 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-421/24 (AGCOM) entschieden, dass sich Google für die Videos eines Partnerkanals nicht auf die Haftungsbefreiung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG berufen kann. Die meisten Meldungen lesen das als Absage an die kommerzielle Partnerschaft. Die Lesart ist zu grob. Nicht der Vertrag kostet das Privileg, sondern die Prüfung, die ihm vorausging.

Am 19. Juli 2022 hatte die italienische Aufsichtsbehörde AGCOM Google Ireland Ltd mit 750’000 Euro gebüsst und die Entfernung mehrerer YouTube-Videos verlangt, die entgegen italienischem Recht für Online-Glücksspiel warben. Die Videos stammten von einem Content Creator, mit dem Google einen Partnerschaftsvertrag unterhielt. Dieser sah unter anderem die Teilung der Einnahmen aus der vor jedem Video ausgespielten Werbung vor. Vor dem Abschluss hatte Google das Hauptthema des Kanals, dessen meistgesehene und neueste Videos sowie die zugehörigen Metadaten geprüft — eine Sichtung, die laut ppc.land nicht jedes einzelne Video des Kanals erfasste. Der Consiglio di Stato legte die Sache am 14. Juni 2024 mit zwei Fragen vor.

Die erste Frage ging für Google gut aus. AGCOM hatte argumentiert, Glücksspiel sei nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen, also auch dessen Bewerbung. Der Gerichtshof bestätigt den Ausschluss und begründet ihn, wie beck-aktuell referiert, mit den tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten. Das Hosting sei mit dem Glücksspiel aber nicht innerlich verbunden: Es bestehe darin, Nutzerinhalte in neutraler Weise zu speichern, ohne jede Absicht, sie zu bewerben. Glücksspielwerbung zu hosten fällt damit unter dieselben Regeln wie jede andere Werbung.

Die zweite Frage kippt das Ergebnis. Wer sich auf Art. 14 berufen will, muss «Vermittler» sein — eine rein technische, automatische und passive Tätigkeit ausüben, unter Ausschluss jeder Kenntnis und jeder Kontrolle über die gespeicherten Informationen. Das ist nach dem Urteil nicht der Fall, wenn ein Betreiber zum Zweck des Abschlusses eines Partnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Kanals, dessen meistgesehene oder neueste Videos und die Metadaten prüft. Er erlangt dadurch, wie beck-aktuell schreibt, konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos. Diese Kenntnis begründet die Zurechnung. Das Geld ist dafür ohne Bedeutung.

Den Ausweg über die Automatisierung schliesst der Gerichtshof in derselben Bewegung. Auf die Befreiung kann sich auch nicht berufen, wer den Inhalt nie zur Kenntnis nimmt, weil die Verarbeitung maschinell läuft: Wer die Bedingungen der Verbreitung, also Art und Reihenfolge der Ausspielung, vorab per Algorithmus definiert hat, übt Kontrolle über diesen Inhalt aus. Die Zweite Kammer schreibt damit fort, was die Grosse Kammer am 16. Juni 2026 in C-188/24 und C-190/24 (WebGroup Czech Republic, Coyote System) angelegt hatte. Über deren herkunftsrechtliche Seite haben wir am 28. Juni berichtet. Manuelle Sichtung und algorithmische Kuratierung führen zum selben Ergebnis.

Zwei Korrekturen an der Schlagzeile sind für die Praxis entscheidend. Erstens begründet das Urteil keine Haftung, sondern nimmt eine Einrede. Ob Google für die Videos einzustehen hat, entscheidet weiterhin das nationale Recht — hier das italienische Werbeverbot für Online-Glücksspiel aus dem Decreto-Legge 87/2018, wie ppc.land nachzeichnet. Zweitens löst die Vorprüfung den Verlust aus; die Einnahmenteilung erklärt bloss, warum überhaupt geprüft wurde.

Daraus folgt der unbequeme Teil. Genau die Vorprüfung, die Brand-Safety-Programme und Lizenzauflagen verlangen, ist nun der Beweis, der die Neutralität zerstört. Die Sorgfalt erzeugt die Kenntnis, die das Privileg kostet — ein Mechanismus, der sich auch in der Rückverfolgbarkeitspflicht des Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 wiederfindet, auch wenn jene Norm eine andere Pflicht regelt: die Identität von Händlern, nicht den Inhalt ihrer Angebote. beck-aktuell fasst es auf die kürzeste Formel: Wer aktiv prüft, handelt nicht mehr passiv.

Der Fall spielt 2022, doch das Urteil ist kein Auslaufrecht. Art. 89 der Verordnung (EU) 2022/2065 hat Art. 12–15 der Richtlinie 2000/31/EG aufgehoben; die Befreiung steht heute wortgleich in Art. 6 DSA. Erwägungsgrund 18 der Verordnung kodifiziert denselben Test: Wer statt neutraler, rein technischer und automatischer Verarbeitung eine aktive Rolle einnimmt, die ihm Kenntnis oder Kontrolle verschafft, ist nicht befreit. Der Gerichtshof hat einen Massstab ausgelegt, der in der Nachfolgenorm unverändert weiterlebt.

Für Schweizer Rechtsabteilungen ist die Asymmetrie das eigentliche Thema. Ein Schweizer Anbieter mit wesentlicher Verbindung zur Union untersteht dem DSA nach dessen Art. 3 lit. e — dazu unser Beitrag zur Vertreterpflicht nach Art. 13. Zu Hause gibt es dagegen kein Hosting-Privileg, das man verlieren könnte: Der Bundesrat hielt am 11. Dezember 2015 fest, eine allgemeine gesetzliche Regelung der Providerhaftung sei «derzeit nicht angebracht», und der Vernehmlassungsentwurf zum KomPG klammert Durchleitung, Caching und Hosting ausdrücklich aus. Es bleibt bei den allgemeinen Regeln, für Persönlichkeitsverletzungen bei Art. 28 Abs. 1 ZGB, der jeden erfasst, der an der Verletzung mitwirkt.

Am Montag ziehen Sie die Onboarding-Unterlagen jedes Programms hervor, das Dritte an Ihren Einnahmen beteiligt: Affiliate, Reseller, Marktplatz-Verkäufer, Creator. Lesen Sie, was tatsächlich darin liegt — Screenshots, Themenraster, Freigabevermerke, Chatverläufe des Partner-Managers. Diese Akte beantwortet die Frage, die der Consiglio di Stato nun beantworten muss. Aufhören zu prüfen ist keine Option, weil die Prüfung teilweise Pflicht ist. Verschieben Sie stattdessen das Risiko vertraglich: Zusicherung der Rechtmässigkeit des Inhalts, Freistellung samt Bussen, Sperrrecht ohne Vorankündigung, Kündigung bei behördlicher Verfügung.

Offen bleibt die Dosis. Der Gerichtshof überlässt dem nationalen Gericht die Prüfung, ob Google, wie es beck-aktuell formuliert, vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass das Hauptthema des Kanals Glücksspiel war. Der Entscheid des Consiglio di Stato in dieser Sache bestimmt, wo zwischen flüchtigem Blick und dokumentierter Sichtung die Grenze verläuft. Bis er vorliegt, ist die strengere Annahme die richtige.