Datenschutz Evidence Brief

Drei Bedingungen, bevor ein Name online geht: C-474/24 reicht weit über den Doping-Pranger hinaus

Der EuGH erklärt in C-474/24 die namentliche Online-Veröffentlichung gesperrter Sportler für grundsätzlich zulässig, aber nur unter drei Auflagen: Einzelfallabwägung vor der Publikation, Befristung auf die Sanktionsdauer und eine präventive Beschwerdemöglichkeit nach Art. 77 DSGVO. Derselbe Massstab gilt für jede Namensliste sanktionierter Personen — von der FINMA-Publikation bis zur Lieferanten-Blacklist.

Casimir von Firn, MLaw

Am 14. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-474/24 entschieden, dass die namentliche Online-Veröffentlichung gesperrter Profisportler mit der DSGVO vereinbar sein kann, aber nur unter drei Auflagen. Der Massstab, den der Gerichtshof dafür formuliert, ist nicht dopingspezifisch. Er gilt für jede Stelle, die den Namen einer sanktionierten Person öffentlich macht: die Lieferanten-Blacklist, das Ergebnis einer internen Untersuchung, das Berufsverbotsregister, die aufsichtsrechtliche Publikation der FINMA nach Art. 34 FINMAG. Verlangt sind eine Einzelfallabwägung vor der Veröffentlichung und eine Befristung auf die Dauer der Sanktion als Gebot der Verhältnismässigkeit. Hinzu kommt die Möglichkeit, präventiv Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen (Art. 77 DSGVO). Für die Rechtsabteilung ist das eine Verfahrensvorgabe: Fehlt einer der drei Schritte, ist der Eintrag angreifbar.

Der Fall ist der zweite Anlauf. Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (USK) sperrten vier Sportler wegen Verstössen gegen Anti-Doping-Vorschriften. NADA Austria veröffentlicht solche Sperren mit Vor- und Nachnamen, Sportart, Verstoss, Sanktion sowie Beginn und Ende. Die vier klagten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ein erstes Vorabentscheidungsersuchen war 2024 gescheitert: Der EuGH wies die Vorlage der USK als unzulässig zurück, weil die USK kein Gericht im Sinn von Art. 267 AEUV sei (C-115/22, Urteil vom 7. Mai 2024). Erst die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts brachte die Sachfragen nach Luxemburg.

Zwei Einordnungen tragen die Übertragung. Erstens sind die veröffentlichten Angaben grundsätzlich keine Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO — es sei denn, die Veröffentlichung nennt den verbotenen Wirkstoff oder die Methode und erlaubt damit Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand. Zweitens sind Daten über Verstösse gegen nationale Anti-Doping-Vorschriften keine Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO. Die Regeln richten sich nur an eine bestimmte Gruppe, an Sportler, und wirken damit wie eine Disziplinarstrafe, nicht wie Strafrecht.

Die Schlagzeilen lasen das Urteil als grünes Licht: «Doping-Pranger im Netz rechtlich unbedenklich», meldete LTO; «mit Klarnamen an den Pranger» titelte beck-aktuell. Operativ stimmt die umgekehrte Lesart. Erlaubt ist nicht die Veröffentlichung als solche, sondern ein Verfahren, das drei Prüfungen besteht. Das Gericht hält die namentliche Nennung für geeignet, Abschreckung, Prävention und Wirksamkeit der Sanktion zu fördern. Es lässt die breite Öffentlichkeit als Adressatin zu, soweit dies nötig ist, um die mittelbar Betroffenen zu erreichen. Dort sitzt zugleich die Grenze. Eine undifferenzierte Regelung, die automatisch und ohne Abwägung publiziert, wahrt die Verhältnismässigkeit nicht. Eine Veröffentlichung über die Geltungsdauer der Sanktion hinaus ist unverhältnismässig.

Für Schweizer Unternehmen greift der Test auf zwei Wegen. Erstens über die Reichweite der DSGVO: Nach Art. 3 DSGVO bindet die Verordnung jeden Verantwortlichen mit Niederlassung in der Union und jeden, der Personen in der Union beobachtet oder ihnen Waren und Dienstleistungen anbietet. Ein Konzern mit EU-Gesellschaften oder EU-Betroffenen auf der Liste fällt darunter. Zweitens über das DSG: Die Publikation eines Namens durch einen privaten Bearbeiter ist eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 30 DSG und braucht einen Rechtfertigungsgrund, in der Regel das überwiegende Interesse nach Art. 31 DSG, und sie muss verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Die Prüfschritte sind dieselben. Ein Punkt überträgt sich nicht eins zu eins: Der EuGH verneinte die Einordnung als Straftatdaten, weil die Doping-Sperre disziplinarisch und gruppenintern ist. Das schweizerische Recht zieht die Kategorie weiter. Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG behandelt «Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen» als besonders schützenswert. Eine staatliche Sanktion wie die aufsichtsrechtliche Verfügung der FINMA oder das Berufsverbot sitzt damit in einer höheren Schutzkategorie als die Vereinssanktion des Sports. Für die FINMA ist die Linie vertraut: Die Publikation nach Art. 34 FINMAG setzt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen voraus. C-474/24 fügt die zeitliche Schranke hinzu.

Damit steht die Prüfliste für jede Stelle, die einen Namen veröffentlicht, ob Debarment-Register, interne Untersuchung, «Do-not-rehire»-Vermerk oder Lieferanten-Blacklist. Erstens eine dokumentierte Einzelfallabwägung vor jeder Publikation, kein automatischer Listeneintrag. Zweitens ein Enddatum, das an die Sanktionsdauer gekoppelt ist, mit Löschung oder De-Listing danach. Drittens eine Reichweite, die zum Rechtfertigungsgrund passt: Der EuGH liess die breite Öffentlichkeit zu, weil ein Gesetz die Publikation trägt. Wer sich stattdessen auf ein überwiegendes Interesse stützt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 31 DSG), richtet die Reichweite an diesem Interesse aus, nicht am offenen Netz. Zwei Rücksichten kommen hinzu. Der publizierte Grund gehört generisch gehalten, denn wer Substanz, Diagnose oder medizinischen Hintergrund nennt, macht daraus Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO, Art. 5 lit. c DSG) und hebt die Schwelle. Und der Betroffene braucht ein Fenster, um vor der Veröffentlichung zu widersprechen — die präventive Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, nicht erst die nachträgliche.

Bekannt ist die Struktur des Tests und seine Reichweite über den Sport hinaus: Einzelfallabwägung, Befristung, präventive Beschwerde, dazu die Einordnung als grundsätzlich weder Gesundheits- noch Straftatdaten. Offen ist, wie hart die Schranken im konkreten Fall greifen, wie eng die Befristung gezogen und wie viel Abwägung verlangt wird. Das entscheidet nicht Luxemburg, sondern das Bundesverwaltungsgericht, das den Streit der vier Sportler nun auf Grundlage der Auslegung selbst zu Ende führt. Für die Schweizer Praxis fällt die Antwort ein zweites Mal: bei der nächsten Publikationsverfügung nach Art. 34 FINMAG, die ein Betroffener wegen ihrer Dauer anficht, oder bei der ersten EDÖB-Beschwerde gegen eine Namensliste, die den C-474/24-Test nicht besteht.