Gemeinnützig, spendenfinanziert, «Betreiber»: C-67/25 erreicht die Schweizer Plattform
Der EuGH liest «Betreiber» in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 so weit, dass auch der unbezahlte, spendenfinanzierte Einzel-Reposter von RT- und Sputnik-Inhalten erfasst ist. Weil die Schweiz das Sendeverbot nie übernommen hat, verletzt ein Schweizer Betreiber zwar kein Schweizer Recht. Doch Art. 13 der Verordnung greift, sobald die Inhalte EU-Nutzer erreichen.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 2. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-67/25 (Traugott Ickeroth) den Begriff «Betreiber» in Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 so weit gelesen, dass darunter jeder fällt, der RT- oder Sputnik-Inhalte öffentlich zugänglich macht. Gemeinnützig, spendenfinanziert, gelegentlich, die Einzelperson im Blog: alle erfasst. Für Schweizer Rechtsabteilungen liegt die Brisanz woanders: Die Schweiz hat das Sendeverbot nie übernommen, und das schützt Plattformen mit EU-Publikum gerade nicht.
Der Fall kam vom Landgericht Saarbrücken. Drei Personen hatten Videos von RT Deutschland auf einem frei zugänglichen Blog gespiegelt und dazu um Spenden gebeten. Zwischen 2022 und 2023 kamen rund 60’000 Euro zusammen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Der EuGH definiert «Betreiber» als jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar für die Bereitstellung oder Übertragung solcher Inhalte an die Öffentlichkeit verantwortlich ist (Rn. 38).
Ob die Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, spielt keine Rolle (Rn. 39). Auf Umfang und Dauer der Verbreitung kommt es ebenso wenig an (Rn. 56): Eine engere Lesart, so der Gerichtshof, lüde nur dazu ein, die Verbreitung in kleine Einzelakte zu zerlegen und so zu umgehen. Damit entfällt jedes Argument, das den unbezahlten oder gelegentlichen Reposter bisher ausnahm. Compliance-Programme, die auf der Kommissions-FAQ-Definition aufgebaut hatten — «Betreiber» als jede Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt —, sind damit überholt (Rn. 44).
Die Schweiz hat Art. 2f nie in die Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) übernommen. Der Bundesrat hielt ein Verbot für unverhältnismässig gegenüber der Medienfreiheit. Ein Schweizer Reposter verletzt damit kein Schweizer Recht. Das ist keine Immunität.
Denn Art. 13 der Verordnung erfasst Handlungen im Gebiet der Union (lit. a) und jedes Geschäft, das ganz oder teilweise in der Union getätigt wird (lit. e). Das öffentliche Zugänglichmachen ist dort vollendet, wo das EU-Publikum es abruft; der Ort der Tat liegt damit auch in der Union. C-67/25 beseitigt das Argument, dass fehlende Gewinnerzielungsabsicht den Betreiberbegriff ausschliesst: Die Handlung reicht ins Unionsgebiet, ob kommerziell oder nicht, ob einmalig oder ständig.
Für die nächste Woche: Prüfen Sie jede in der Schweiz gehostete Plattform, jedes Forum und jeden Kanal mit nutzergenerierten Inhalten auf Material der in Anhang XV gelisteten Sender. Für Einheiten mit EU-Niederlassung, EU-Betrieb oder EU-Infrastruktur gilt: Material sperren oder für EU-Nutzer entfernen. Für rein in der Schweiz ansässige Betreiber ohne jeden EU-Bezug ausser der Abrufbarkeit ist die Rechtslage nach Art. 13 lit. a noch nicht abschliessend geklärt; vorsorgliche Entfernung ist gleichwohl angezeigt. Kontrollieren Sie zugleich die Spenden- und Zahlungswege, die über EU-Dienstleister laufen.
Offen bleibt, ob die blosse Abrufbarkeit in der EU als territoriale Anknüpfung nach Art. 13 lit. a gegen einen rein in der Schweiz ansässigen Betreiber genügt. Beantwortet wird das, sobald eine mitgliedstaatliche Staatsanwaltschaft erstmals gegen einen Nicht-Ansässigen vorgeht, dessen einziger Unionsbezug der Klick seines Publikums ist. Die Grundrechtsfrage, ob ein Per-se-Verbot die individuelle Inhaltsbeurteilung nach Art. 10 EMRK verdrängen darf, stellt sich erst nach rechtskräftiger mitgliedstaatlicher Verurteilung und erschöpftem innerstaatlichem Beschwerdeweg (Art. 35 EMRK).