Erst der Dominanz-Check, dann die Unterschrift: Was C-738/22 P Ihren Vertriebsklauseln verbietet
Der EuGH hat am 2. Juli 2026 die 4,125-Milliarden-Busse gegen Google rechtskräftig gemacht (C-738/22 P) und damit festgelegt, welche Kopplungs-, Exklusivitäts- und Anti-Fragmentierungsklauseln ein marktmächtiges Unternehmen nicht mehr verwenden darf. Wer Exklusiv- oder Meistbegünstigungsklauseln in Vertriebs- und Plattformverträge schreibt, braucht vor der Unterschrift einen Dominanz-Check — in der EU nach Art. 102 AEUV, in der Schweiz nach Art. 7 KG und Art. 4 Abs. 2bis KG.
Casimir von Firn, MLaw
Am 2. Juli 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Busse von 4,125 Milliarden Euro gegen Google LLC und Alphabet Inc. rechtskräftig gemacht (C-738/22 P). Das schliesst ein Aktenzeichen, doch der grössere Teil des Urteils betrifft nicht Google. Es legt fest, welche Klauseln ein marktbeherrschendes Unternehmen in einen Vertriebs- oder Plattformvertrag nicht mehr schreiben darf, und verschiebt die kartellrechtliche Prüfung nach vorne: vor die Unterschrift. Jede Exklusiv- oder Meistbegünstigungsklausel braucht ab sofort einen Dominanz-Check, bevor sie gezeichnet wird.
Was jetzt rechtskräftig ist
Die Kommission hatte Google am 18. Juli 2018 mit 4,34 Milliarden Euro gebüsst (Sache AT.40099). Drei Vertragsinstrumente standen im Zentrum. Die Mobile Application Distribution Agreements (MADA) verlangten, dass jeder Hersteller, der den Play Store lizenzieren wollte, die Google-Suche und den Chrome-Browser vorinstalliert — eine Kopplung. Die Anti-Fragmentation Agreements (AFA) verpflichteten die Hersteller, die Google-Apps wollten, keine Geräte mit nicht genehmigten Android-Abspaltungen zu verkaufen. Die Revenue Sharing Agreements (RSA) schliesslich zahlten Herstellern und Netzbetreibern einen Anteil an den Werbeeinnahmen unter der Bedingung, dass sie über ein ganzes Geräteportfolio hinweg keinen konkurrierenden Suchdienst vorinstallierten — eine Exklusivitätszahlung.
Das Gericht der EU hat am 14. September 2022 zwei der drei Befunde bestätigt und die Busse auf 4,125 Milliarden Euro gesenkt (T-604/18). Gekippt hat es ausgerechnet den dritten. Bei den portfoliobezogenen RSA hielt die Verdrängungsanalyse der Kommission der Prüfung nicht stand: Der Nachweis, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber tatsächlich ausgeschlossen würde, war nicht sauber geführt. Diese Teilannullierung hat der Gerichtshof 2026 nicht rückgängig gemacht. Die reine Exklusivitätszahlung bleibt der Punkt, an dem die Kommission verloren hat.
Der Satz, auf den es ankommt
Der Gerichtshof wies alle sechs Rechtsmittelgründe zurück (Zweite Kammer). Rechtlich trägt das Urteil ein Gedanke: Um die Wettbewerbswidrigkeit der Vorinstallationsbedingungen zu belegen, musste die Kommission keinen systematischen kontrafaktischen Test führen. Das Gericht durfte den gesamten wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, die RSA eingeschlossen, ohne für jede Klausel zu modellieren, wie der Markt ohne sie ausgesehen hätte. Für die Kopplung gilt nach der Lesart des Gerichtshofs, dass sie ihrer Natur nach vom Leistungswettbewerb abweicht; ein As-Efficient-Competitor-Test ist zu ihrer Feststellung nicht nötig (Skadden).
Für die Vertragspraxis folgt daraus ein Kostenpunkt. Die annullierte Exklusivitätszahlung ist nicht verschwunden, sie kehrt als Kontext zurück. Eine für sich genommen zulässige Nebenabrede kann die Verdrängungswirkung der übrigen Klauseln verstärken, sobald sie Teil einer einheitlichen Strategie ist. Auch eine Klausel, die den Einzeltest besteht, zählt deshalb bei der Gesamtwürdigung des Vertragsbündels mit. Wer künftig nur die auffällige Kopplung prüft und die Rabattmechanik daneben stehen lässt, prüft die Hälfte.
Wo die Schlagzeilen zu grob sind
«4,1 Milliarden bestätigt» — das war die Meldung, die aus dem Urteil in die Schlagzeilen kam (Euronews). In der Kurzfassung vieler Meldungen klang das schnell so, als seien Exklusivitätsklauseln damit generell erledigt. Das ist zu grob. Der Befund, den die Kommission verloren hat, war gerade die reine Exklusivitätszahlung. Sauber durchgetragen haben sich die Kopplung und die Anti-Fragmentierung. Damit steht die Rangfolge des Risikos fest. Am angreifbarsten ist, den Zugang zu einem Muss-Produkt an die Abnahme eines zweiten zu binden oder dem Vertragspartner vertraglich zu verbieten, ein Konkurrenzprodukt zu führen. Die reine Exklusiv- oder Rabattzahlung verlangt weiterhin die aufwendigere Verdrängungsanalyse, die auch scheitern kann. Sicher ist sie deshalb nicht, denn im Paket gelesen färbt sie auf die übrigen Klauseln ab.
Eine Abgrenzung geht in der Eile unter. C-738/22 P betrifft den einseitigen Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV), nicht die Abrede zwischen Wettbewerbern (Art. 101 AEUV). Das Abwerbeverbot, das der EuGH jüngst in C-133/24 zur bezweckten Wettbewerbsbeschränkung erklärt hat, gehört in den zweiten Tatbestand. Hier braucht es keine zweite Vertragspartei auf Augenhöhe. Es genügt die Marktmacht der einen Seite, und deshalb trifft dieses Urteil jede Vertragsvorlage, die ein starkes Unternehmen einseitig vorgibt.
Was das für ein Schweizer Pult heisst
Zwei Wege führen das Urteil auf ein Schweizer Rechtspult. Der erste ist direkt: Wer in den EU-Markt liefert, untersteht Art. 102 AEUV nach dem Auswirkungsprinzip, unabhängig vom Sitz. Der zweite läuft über das Kartellgesetz. Art. 7 KG verbietet marktbeherrschenden Unternehmen dieselben Verhaltensweisen; das Koppelungsgeschäft steht ausdrücklich in Art. 7 Abs. 2 lit. f KG, und die WEKO liest die Norm im Licht der EU-Praxis.
Entscheidend ist die Erweiterung von 2022. Seit dem 1. Januar 2022 gelten die Verhaltensregeln von Art. 7 KG auch für relativ marktmächtige Unternehmen (Art. 4 Abs. 2bis KG, WEKO-Merkblatt). Relative Marktmacht ist kein marktweites Phänomen. Sie entsteht bilateral, sobald einem Geschäftspartner die zumutbaren Ausweichmöglichkeiten fehlen. Für den Klauseltest heisst das: Die Frage lautet in der Schweiz nicht nur «bin ich marktbeherrschend», sondern «hängt ein Vertragspartner von mir ab, weil er nicht ausweichen kann». Ein Unternehmen, das im Gesamtmarkt Randfigur ist, kann gegenüber einem abhängigen Händler oder Zulieferer an Art. 7 KG scheitern.
Für eine Klauselgattung hat der Gesetzgeber die Prüfung bereits vorweggenommen. Art. 8a UWG verbietet seit dem 1. Dezember 2022 Preis-, Verfügbarkeits- und Konditionenparitätsklauseln zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben, enge wie weite (Härting). Das ist die Meistbegünstigungsklausel, zivilrechtlich für nichtig erklärt, ganz ohne Nachweis einer beherrschenden Stellung. Wer eine Best-Price-Klausel gegenüber Schweizer Hotels verwendet, kommt zu Art. 7 KG gar nicht mehr: Die Klausel ist bereits nach Art. 8a UWG unwirksam.
Der Schritt vor der Unterschrift
Der praktische Schritt für die kommende Woche ist eine Klauseldurchsicht mit drei Rasterfeldern. Erstens jede Kopplung: Wird der Zugang zu einer gefragten Leistung an die Abnahme einer zweiten gebunden? Zweitens jede Ausschliesslichkeit: Untersagt der Vertrag dem Partner, Konkurrenzprodukte zu führen, zu bewerben oder vorzuinstallieren? Das ist die Anti-Fragmentierung im weiteren Sinn. Drittens jede Meistbegünstigung: Verlangt eine MFN- oder Paritätsklausel, dass der Partner Ihnen keine schlechteren Konditionen einräumt als Dritten? Für dieses dritte Feld gilt die Erleichterung aus C-738/22 P nicht in gleicher Schärfe: Der Gerichtshof hat den Verzicht auf den Effizienzwettbewerber-Test an die Kopplung und die Anti-Fragmentierung geknüpft, nicht an preisbezogenes Verhalten wie eine Meistbegünstigungsklausel (Skadden). Wer eine MFN-Klausel verwendet, braucht deshalb weiterhin die vollständige Verdrängungsanalyse, nicht nur den Verweis auf den Kontext.
Diese drei Felder werden nicht einzeln, sondern als Bündel geprüft. Dazu tritt der Machttest: Sind Sie im relevanten Markt beherrschend (Art. 102 AEUV, Art. 7 KG), oder hängt ein konkreter Partner mangels Alternativen von Ihnen ab (Art. 4 Abs. 2bis KG)? Fällt eine der beiden Antworten positiv aus, gehört die Klausel auf den Prüfstand, bevor gezeichnet wird.
Bekannt, offen, und was es entscheidet
Bekannt ist damit dreierlei. Die Busse von 4,125 Milliarden Euro ist endgültig, eine weitere Beschwerde gibt es nicht. Kopplung und Anti-Fragmentierung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen sind Missbrauch, ohne dass die Behörde einen kontrafaktischen Markt modellieren muss. Und eine für sich zulässige Exklusivzahlung kann als Kontext die Bewertung der übrigen Klauseln verschärfen.
Offen bleibt, wie weit dieser Kontext allein trägt. Kann eine einzelne Meistbegünstigungsklausel ohne Kopplung und ohne Fragmentierungsverbot schon über die «einheitliche Strategie» gekippt werden, ohne die Verdrängungsanalyse, an der die Kommission bei den RSA gescheitert ist? Diese Frage entscheidet nicht C-738/22 P, sondern zwei andere Verfahren. Die Kommission arbeitet an eigenen Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV, die noch 2026 fertiggestellt werden sollen und in Teilen bereits auf diesem Urteil aufbauen (Skadden). Und der nächste Streitfall liegt bereits beim Gericht der EU: Google hat die Adtech-Entscheidung der Kommission vom 5. September 2025 (Sache AT.40670, Busse 2,95 Milliarden Euro wegen Selbstbevorzugung) angefochten; die Klage ist am 12. Januar 2026 im Amtsblatt erschienen (Loyens & Loeff, Klageschrift). Dort wird sich zeigen, wie viel Beweis der Effekt-Test einer einzelnen Klausel noch verlangt. Bis Leitlinien und Urteil vorliegen, sollte jede eigene Vertragsvorlage von der strengeren Lesart ausgehen.