C-797/23: Die Vergütung hält, solange der Verlag verweigern darf
In C-797/23 erlaubt die Grosse Kammer des EuGH den Mitgliedstaaten, das Presseverleger-Recht aus Art. 15(1) der DSM-Richtlinie mit Verhandlungspflicht, Datenoffenlegung und behördlich festgesetzter Vergütung zu flankieren — aber nur, solange es ein verweigerbares Verbotsrecht bleibt. Das verschiebt die Verhandlungsmacht in EU-Aggregationsverhandlungen und stellt das rein kollektive Schweizer Modell zur Diskussion.
Casimir von Firn, MLaw
Die Grosse Kammer des EuGH hat am 12. Mai 2026 in C-797/23 (Meta Platforms Ireland) entschieden, dass Mitgliedstaaten das Presseverleger-Leistungsschutzrecht aus Art. 15(1) der Richtlinie (EU) 2019/790 mit einem Vergütungsregime flankieren dürfen: Verhandlungspflicht, Datenoffenlegung und eine behördlich festgesetzte Vergütung, wenn keine Lizenz zustande kommt. Das hält der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der Grundrechtecharta stand. Aber nur, solange das Recht ein Verbotsrecht bleibt, das der Verlag verweigern oder gratis erteilen kann — und das verschiebt die Verhandlungsmacht in jeder Verhandlung über Inhaltsaggregation in der EU.
Italien hat Art. 15(1) in Art. 43-bis ff. des Urheberrechtsgesetzes (Gesetz Nr. 633/1941, eingefügt durch das Gesetzesdekret Nr. 177/2021) umgesetzt; kommt keine Lizenz zustande, setzt die Behörde AGCOM nach ihrem Beschluss Nr. 3/23/CONS den «equo compenso» fest. Meta focht das an: Das mache aus einem Ausschliesslichkeitsrecht eine Zwangsabgabe. Der Gerichtshof widerspricht. Das Recht behalte seine präventive, ausschliessliche Natur und lasse sich nicht in einen blossen Vergütungsanspruch umwandeln. Vergütung ist nur als Gegenleistung für eine erteilte Erlaubnis zulässig; nutzt die Plattform die Publikationen nicht, schuldet sie nichts.
Operativ zählt der zweite Teil. Plattformen können verpflichtet werden, in gutem Glauben zu verhandeln, die zur Berechnung der Vergütung nötigen Daten offenzulegen und während der Verhandlungen die Sichtbarkeit der Inhalte nicht zu kürzen. Damit verliert die klassische Drohung ihre Grundlage, Inhalte herabzustufen oder aus dem Index zu nehmen, falls der Verlag die angebotenen Konditionen nicht akzeptiert. Die Schlagzeile vom Verlegersieg, mit der der European Publishers Council ein «landmark ruling» feiert, stellt eine Einschränkung nicht in den Vordergrund: Der Gerichtshof setzt zwei klare Grenzen — keine Vergütungspflicht ohne tatsächliche Verwendung der Inhalte, und das Ausschliesslichkeitsrecht muss individuell verweigerbar bleiben. Zudem ist es ein Vorabentscheid; das TAR Lazio muss noch entscheiden, ob Meta durch die Anzeige von Presseinhalten, die Nutzer hochgeladen haben, die Schwelle der «Verwendung» nach Art. 15(1) überschreitet — erst danach stellt sich die Folgefrage, ob die AGCOM-Festsetzung hält.
Für Schweizer Häuser bindet das Urteil nicht. Die Schweiz steht ausserhalb der Richtlinie und, anders als in den heute an anderer Stelle besprochenen Sektoren des Pakets Bilaterale III, ausserhalb jeder dynamischen Rechtsübernahme im Urheberrecht. Doch der Bundesrat hat am 20. Juni 2025 die Botschaft zu einem eigenen Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen verabschiedet: Dienste, die jährlich mindestens 10 Prozent der Bevölkerung erreichen, sollen für Snippets zahlen, ausgeübt zwingend kollektiv über eine Verwertungsgesellschaft. Das ist ein reiner Vergütungsanspruch — die Gegenfigur zu jenem individuell verweigerbaren Verbotsrecht, das Luxemburg zur Bedingung der Zulässigkeit erklärt hat. Im Schweizer Modell kann ein Medienunternehmen seine Inhalte gegenüber einer bestimmten Plattform nicht individuell sperren; auf einen EU-Sachverhalt angewendet würde dieses Modell die Bedingung des Gerichtshofs nicht erfüllen.
Konkret für Montag: Wer in EU-Märkten mit Google oder Meta über Inhaltsaggregation verhandelt, streicht die Sichtbarkeitsdrohung aus dem Risikoszenario und verweist auf den behördlichen Auffangmechanismus. Wer für ein Schweizer Medienhaus plant, prüft, ob das rein kollektive Modell die individuelle Drohkulisse aufwiegt. Offen sind der Preis, den Meta zahlt, und ob die AGCOM-Festsetzung hält; das entscheidet das TAR Lazio auf Rückweisung. Die Schweizer Form steht erst mit dem Parlamentsentscheid zur URG-Revision fest.