Banking & Sanktionen Evidence Brief

Der OFAC-Reflex ist kein Rechtsgrund: C-81/24 Jenec und die Grenzen des De-Risking

Der EuGH hält in C-81/24 (Jenec) fest, dass ein OFAC-Listeneintrag allein keine Kontoverweigerung trägt — verlangt ist eine dokumentierte Einzelfallprüfung. Für Schweizer Banken mit EU-Tochter, die PostFinance-Grundversorgung und über Art. 271 StGB hat das unmittelbare Folgen.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 11. Juni 2026 hat der Gerichtshof der EU in C-81/24 (Jenec) entschieden, dass ein Eintrag auf der Sanktionsliste der US-Behörde OFAC für sich allein kein zulässiger Grund ist, ein Konto zu verweigern. Wer eine Geschäftsbeziehung nur deshalb ablehnt oder beendet, weil ein Name auf einer fremden Verwaltungsliste steht, verletzt das Recht auf ein Basiskonto nach Art. 16 der Richtlinie 2014/92/EU. Betroffen ist zuerst jede Schweizer Bankengruppe mit EU-Tochter, mittelbar jeder Bankjurist, der den Reflex «US-Liste, also raus» bisher für rechtssicher hielt.

Der Fall ist schlicht. Eine slowenische Bank lehnte es 2022 ab, einem Verbraucher ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen, weil sein Name auf der OFAC-Liste stand. Verurteilt war er nie. Auf einer Sanktionsliste der UNO, der EU oder Sloweniens stand er nicht. Die Bank behandelte den fremden Listeneintrag als selbstvollziehendes Verbot, und genau das hat der Gerichtshof zurückgewiesen.

Der Mechanismus steht in zwei Absätzen. Art. 16 der Zahlungskontenrichtlinie gibt jedem rechtmässig in der EU wohnhaften Verbraucher ein Recht auf das Basiskonto. Art. 16 Abs. 4 erlaubt die Ablehnung nur dann, wenn die Eröffnung gegen die Geldwäscherei-Vorschriften verstiesse (die Richtlinie 2014/92 verweist in Art. 16 Abs. 4 noch auf die zwischenzeitlich durch Richtlinie (EU) 2015/849 ersetzte Richtlinie 2005/60/EG). Der Gerichtshof liest diese Ausnahme eng: Sie verlangt eine eigene, einzelfallbezogene Beurteilung des Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisikos. Der OFAC-Eintrag darf in diese Beurteilung einfliessen, aber er ist ein Faktor, nicht das Urteil.

Daraus folgt der zweite Schritt. Verweigern darf die Bank das Konto erst, wenn sie nach dieser Prüfung zum Schluss kommt, dass sie das Risiko mit verhältnismässigen Mitteln nicht beherrschen kann. Verhältnismässige Mittel sind dabei keine Floskel: Transaktionsüberwachung, Herkunftsabklärungen, Limiten und periodische Reviews gehören dazu. Der Gerichtshof hält zudem fest, dass die begrenzten Funktionen eines Basiskontos das Risiko senken und damit die Schwelle für eine zulässige Ablehnung heben. Die pauschale Absage überspringt den Schritt, den die Richtlinie vorschreibt.

Hinter dem Reflex steht eine nachvollziehbare Angst. Wer einen OFAC-Gelisteten führt, fürchtet um seinen Dollar-Clearing-Zugang und seine Korrespondenzbanken. Diese Sorge rechtfertigt erhöhte Vorsicht, nicht aber das Auslagern der rechtlichen Beurteilung an eine Behörde in Washington. Der Gerichtshof trennt beides sauber: Das Sekundärsanktionsrisiko ist ein Geschäftsrisiko der Bank, kein gesetzlicher Verweigerungsgrund gegenüber dem Kunden.

Generalanwalt de la Tour hatte es vorgezeichnet: Der OFAC-Eintrag ist ein Anlass für vertiefte Sorgfalt, kein Verweigerungsgrund. Die meisten Berichte verbuchen das Urteil dennoch unter Finanzinklusion, der gesperrte Verbraucher bekommt endlich sein Konto (Reuters). Die für die Rechtsabteilung tragfähigere Lesart ist enger. Die Analyse bei EU Law Live ordnet Jenec in eine Linie von Kadi bis Bank Melli ein: Ein beaufsichtigtes Institut darf die Entscheidung einer fremden Verwaltungsbehörde nicht an die Stelle seiner eigenen, rechtlich gebotenen Prüfung setzen. Der Grundsatz, dass EU-Recht eigene Prüfmassstäbe verlangt, gilt nicht nur im Bankrecht.

Für die Schweiz gibt es kein direktes Gegenstück: Eine Zahlungskontenrichtlinie kennt das hiesige Recht nicht, die Privatbank nimmt an oder lehnt ab nach Vertragsfreiheit. Zwei Anknüpfungspunkte bleiben dennoch. Der erste ist konkret und sofort wirksam: Die EU-Töchter der Schweizer Bankengruppen wenden das nationale Umsetzungsrecht der Richtlinie an, das die Gerichte nun im Licht von Jenec auslegen. Ein Standardprozess, der EU-Kunden bei einem OFAC-Treffer automatisch das Basiskonto verweigert, hält dieser Auslegung nicht stand. Eine Beschwerde des abgewiesenen Kunden landet dann nicht beim Kundendienst, sondern bei der Aufsicht.

Der zweite Anknüpfungspunkt ist die PostFinance. Sie trägt einen Grundversorgungsauftrag, den das Bundesgericht in 4A_82/2021 bestätigt hat: Nach Art. 43 der Postverordnung muss sie jeder in der Schweiz ansässigen Person ein Zahlungskonto eröffnen und führen, vorbehältlich einer Ausnahme nach Art. 45 Postverordnung für Geldwäscherei-, Embargo- und Reputationsrisiken. Das Bundesgericht hat in demselben Entscheid ausdrücklich offengelassen, ob die 2021 hinzugefügte Ausnahme für unverhältnismässigen Aufwand auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die Jenec-Frage, ob der fremde Listeneintrag allein diese Ausnahme auslöst, stellt sich hier wortgleich. Wer OFAC auf Schweizer Boden vollzieht, handelt überdies für eine fremde Behörde — Art. 271 StGB zieht dort eine Grenze, die das blosse Listen-Matching ignoriert.

Die Aufgabe für Montag ist konkret. Jeder Prozess, der bei einem OFAC-Treffer automatisch ablehnt oder schliesst, gehört umgestellt auf eine dokumentierte Einzelfallprüfung. Sie hält drei Dinge fest: das konkrete Risiko des Kunden, die mildernden Kontrollen und die Begründung, weshalb sich dieses Risiko mit verhältnismässigen Mitteln nicht beherrschen lässt. Eine Absage trägt künftig die Risikoaussage, nicht den Listentreffer.

Zwei Grenzen bleiben bestehen. Jenec betrifft nur das Basiskonto mit seinen begrenzten Funktionen, nicht das Geschäfts-, Anlage- oder Korrespondenzkonto. Dort bleibt das US-Sekundärsanktionsrisiko aus dem Dollar-Clearing real und gesondert zu beurteilen. Ob der Grundsatz nach oben wandert, wird erst sichtbar, wenn eine Bank eine Vorlage zum Geschäfts- oder Korrespondenzkonto einreicht — dafür ist bislang kein Verfahren anhängig.