Chaskis-Schema: Plattform-Diligence wird kantonal
Das Bundesgerichtsurteil 2C_46/2024 vom 5. Februar 2025 schliesst den Subunternehmer-Ausweg für Gig-Plattformen unter Art. 319 OR und Art. 12 Abs. 1 AVG. Genfs zweistufige Klassifizierungsanalyse ist für die Romandie ohne Gesetzesnovelle anwendbar — die kantonale Risiko-Karte gehört vor jede Plattform-Diligence.
Casimir von Firn, MLaw
Mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_46/2024 vom 5. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Genfer Zweistufen-Schema zur Gig-Plattform-Klassifizierung an einen Endpunkt geführt, der den Subunternehmer-Ausweg schliesst. Chaskis SA, die die Velokurriere für Uber Eats in Genf einsetzt, betreibt Personalverleih im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVG und ist bewilligungspflichtig. Art. 319 ff. OR und Art. 26 Abs. 1 AVV liefern den Rahmen — ohne Parlamentsintervention.
Genf hat das Schema in zwei Stufen aufgebaut. Erste Stufe: BGE 148 II 426 vom 30. Mai 2022, in dem das Bundesgericht die persönliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche Subordination der Uber-Eats-Kuriere gegenüber der Plattform bejahte — und sie damit zu Arbeitnehmern unter Art. 319 OR machte. Die Personalverleih-Konstellation zwischen Uber und den Restaurants wurde verneint, weil die Restaurants lediglich eine zeitlich präzise und sehr kurzfristige Dienstleistung bezogen; die Klassifizierung der Kuriere als Arbeitnehmer blieb. Zweite Stufe: Chaskis. Hier prüfte das Bundesgericht, ob die wesentlichen Weisungsbefugnisse von Chaskis als nominellem Arbeitgeber auf Uber Eats übergegangen waren. Geolokalisierung in Echtzeit, Auftragszuteilung, geographische Restriktionen, Lieferzeit-Schätzung: die Plattform behält die wesentliche Direktionsgewalt. Der Subunternehmer wird zum Personalverleiher. Das Bundesgericht hat in consid. 7.5 die Gründungsumstände von Chaskis als rechtlich relevant gewichtet: Chaskis SA wurde weniger als drei Wochen nach dem Urteil der Cour de justice de Genève gegründet, das Uber-Eats-Kuriere als Arbeitnehmer klassifiziert hatte; der Technologiedienstleistungsvertrag mit Uber Eats folgte weniger als eine Woche nach Gründung.
Diese Auslegung steht jeder Romandie-Behörde offen. Die waadtländischen Gerichte haben die Subordinationsanalyse im Uber-Kontext bereits 2020 angewendet — für Fahrzeuglenker, nach denselben Normquellen. Neuenburg, Freiburg, Wallis und Jura kennen dieselbe Bundesgerichtsrechtsprechung. Der nächste Klassifizierungsentscheid braucht kein Parlamentsverfahren. Er braucht ein kantonales Arbeitsamt, das den Chaskis-Test anlegt.
Für In-house counsel bei Plattformen mit Schweizer Operationen ändert das die Diligence-Logik vor der nächsten Finanzierungsrunde oder dem nächsten Trade Sale. Das Risiko ist kantonal segmentiert. Der Genfer und Waadtländer Footprint ist klassifiziert; rund 400 Velokurriere bei Chaskis sind damit umqualifiziert. Ein Romandie-weiter Verkauf trägt latente AHV-, UVG- und ALV-Nachforderungen (Art. 12 AHVG; Art. 66 UVG). Diese Exposure greift in den Completion-Accounts-Mechanismus ein. Ein Term Sheet, das die Klassifizierungsexposure nicht auf Kantonsebene aufschlüsselt, lässt den Käufer im Dunkeln. Der Disclosure Letter muss kantonal aufgelöst sein — sonst hält er entsprechenden SPA-Garantien nicht stand.
Bekannt: Genf hat das Schema; Waadt hat es übernommen. Offen: welcher Romandie-Kanton wendet den Chaskis-Test als nächstes an, und auf welche Plattform. Smood — der Genfer Mitbewerber, dem die CCNT-Umgehung vorgeworfen wird — ist der naheliegende Kandidat. Was die offene Frage löst: die nächste Kantonsentscheidung eines Romandie-Arbeitsamts, das die wesentlichen Weisungsbefugnisse einer Plattform prüft. Bis dahin gehört die kantonale Risiko-Karte in jede Plattform-Diligence.