Technologierecht Briefing

Egress-Gebühr und Wechselklausel: Was der Data Act Ihren Cloud- und IoT-Verträgen vorschreibt

Seit dem 12. September 2025 zwingt der Data Act Cloud-Anbieter zum entgeltfreien Anbieterwechsel ab 2027 (Art. 23–29) und Hersteller vernetzter Produkte zur Datenherausgabe an Nutzer und Dritte (Art. 3–5). Der Schweizer Sitz schützt nicht — wer in die EU verkauft oder von dort bezieht, muss Cloud- und IoT-Verträge neu fassen.

Casimir von Firn, MLaw

Seit dem 12. September 2025 gilt die Verordnung (EU) 2023/2854, der Data Act, und sie fasst zwei Standardverträge gleichzeitig neu. Für die Cloud zwingen die Art. 23–29 jeden Anbieter, den Wechsel zur Konkurrenz zu ermöglichen und die Egress-Gebühr abzuschaffen. Für vernetzte Produkte verpflichten die Art. 3–5 den Hersteller, die erzeugten Gerätedaten an den Nutzer und an dessen gewählten Dritten herauszugeben.

Auf der Cloud-Seite ist der 12. Januar 2027 der Stichtag. Wechselentgelte, zu denen die Verordnung die Egress-Gebühren ausdrücklich rechnet, dürfen nach Art. 29 bis zu diesem Datum nur noch zu den direkten Kosten verlangt werden; danach fallen sie auf null. Google und AWS haben für Kunden, die ihren Dienst verlassen wollen, auf Egress-Gebühren verzichtet — Google mit Wirkung vom 11. Januar 2024, AWS ab dem 5. März, jeweils über ein kreditbasiertes Austrittsverfahren auf Kundenantrag. Was bleibt, ist die Standarddienstgebühr — womit Anbieter die wegfallende Egress-Marge theoretisch in den Grundpreis verlagern könnten.

Art. 25 schreibt die Wechselklausel vor: eine Höchstkündigungsfrist, eine Übergangsperiode von höchstens 30 Kalendertagen, ein Datenabruffenster von mindestens 30 Kalendertagen nach Ablauf der Übergangsperiode und eine Löschpflicht. Art. 23 verbietet daneben jede vorkommerzielle, kommerzielle, technische, vertragliche und organisatorische Wechselhürde.

Auf der IoT-Seite gibt Art. 4 dem Nutzer Anspruch auf unentgeltlichen, maschinenlesbaren und, wo machbar, Echtzeitzugang zu den Produktdaten. Nach Art. 5 hat der Hersteller diese Daten auf Anweisung des Nutzers an einen selbst gewählten Dritten herauszugeben; ausgenommen sind Gatekeeper im Sinne des DMA (Art. 5 Abs. 3). Für Produkte, die nach dem 12. September 2026 auf den EU-Markt kommen, kommt Art. 3 hinzu: Datenzugang muss «by default» eingebaut sein, und die vorvertragliche Transparenzpflicht gilt ab Markteinführung.

Der Schweizer Sitz schützt nicht. Art. 1 zieht die Verordnung extraterritorial: Ein Datenverarbeitungsdienst, der EU-Kunden bedient, und ein Hersteller, der vernetzte Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, sind erfasst — unabhängig vom Sitz. Wer aus der Schweiz in die EU verkauft oder von dort bezieht, richtet seine Cloud- und IoT-Verträge ab sofort an diesen Bestimmungen aus.

Konkret für nächste Woche: Ziehen Sie in jedem EU-Cloud-Vertrag die Egress- und Wechselentgeltklausel sowie die Abruf- und Löschklausel; prüfen Sie, welche vernetzten Produkte nach dem 12. September 2026 in die EU gehen, gegen die «by default»-Pflicht. Als Vorlage dienen die Mustervertragsklauseln und SCC, die eine Kommissions-Expertengruppe im April 2025 als Entwurf vorlegte und die Kommission am 20. November 2025 nach Art. 41 als Empfehlung veröffentlichte.

Bekannt ist der Stichtag: Ab dem 12. Januar 2027 kostet der Wechsel null. Offen ist die Grenze zwischen dem verbotenen Wechselentgelt und der weiterhin zulässigen, höheren Standarddienstgebühr — ob ein Anbieter die Egress-Marge bloss umetikettiert. Klären wird das der Überwachungsmechanismus, den die Kommission nach Art. 29 Abs. 7 über delegierten Rechtsakt noch erlassen muss.