Ihr «anonymisierter» Datensatz besteht drei Tests nicht — und Sie tragen die Beweislast
Die EDSA-Leitlinien 02/2026 (8. Juli 2026, Konsultation bis 30. Oktober) lassen einen Datensatz nur aus der DSGVO fallen, wenn er drei Anonymisierungsprüfungen besteht: kein Herausgreifen, keine Verknüpfbarkeit, kein Rückschluss. Den Nachweis schuldet der Verantwortliche, nicht die Aufsicht. Weil der EDSA «Mittel» bis zu KI-gestützten Inferenzen fasst und die Prüfung aus der eigenen Perspektive verlangt, bleiben viele als «anonymisiert» verbuchte Bestände Personendaten nach Art. 4 Ziff. 1 DSGVO.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 8. Juli 2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Leitlinien 02/2026 zur Anonymisierung zur öffentlichen Konsultation verabschiedet. Sie sagen: Ein Datensatz verlässt die DSGVO nur, wenn er drei Prüfungen besteht — kein Herausgreifen, keine Verknüpfbarkeit, kein Rückschluss. Belegen muss das der Verantwortliche, nicht die Aufsicht. Anonyme Daten fallen nach Erwägungsgrund 26 und Art. 2 Abs. 1 DSGVO aus dem Anwendungsbereich; wer die drei Kriterien nicht sicher besteht, hält nach Art. 4 Ziff. 1 DSGVO weiter Personendaten in der Hand. Für die meisten Bestände, die Ihre Fachabteilung als «anonymisiert» verbucht hat, ist das keine gute Nachricht.
Die drei Tests sind nicht neu — ihre Wirkung schon
Die Kriterien sind nicht erfunden. Die Artikel-29-Gruppe hat sie 2014 in ihrer Stellungnahme 05/2014 benannt: Herausgreifen (singling out), Verknüpfbarkeit (linkability), Rückschluss (inference). Neu ist, was der EDSA daraus macht: Er rückt die drei Fragen ins Zentrum, und ein Satz gilt nur als anonym, wenn er alle drei besteht. Fällt eine, ist er nicht automatisch personenbezogen, aber Sie müssen mit einer vertieften Analyse belegen, dass er trotzdem anonym bleibt. Entscheidend ist die Lesart der «nach vernünftigem Ermessen einzusetzenden Mittel» aus Erwägungsgrund 26 — der EDSA verlangt sie aus der Perspektive der jeweiligen Stelle, nicht des Markts insgesamt.
Der EuGH hat diesen relativen Ansatz am 4. September 2025 in C-413/23 P (EDPS/SRB) bestätigt, entschieden unter der Verordnung 2018/1725 (EUDPR); der EuGH stellte in Rn. 52 ausdrücklich klar, dass Art. 3 Abs. 1 EUDPR und Art. 4 Abs. 1 DSGVO einheitlich auszulegen sind. Pseudonyme Daten können in der Hand eines Empfängers ohne Schlüssel aus dem Anwendungsbereich fallen, während sie beim Absender personenbezogen bleiben. Kommentatoren lasen das als Entlastung fürs Teilen von Daten, und für den Empfänger stimmt das — wie wir zum Urteil selbst festgehalten haben. Die Leitlinien 02/2026 drehen denselben Test auf Sie selbst. Aus Ihrer Sicht zählen Ihre Schlüssel, Ihre weiteren Tabellen und die Mittel, die Sie einsetzen könnten — und da ist derselbe Satz meist noch personenbezogen.
Warum «Inference» der teure Test ist
Wie weit «Mittel» reicht, konkretisiert die Stellungnahme 05/2014: alles von der schlichten Dokumentenlektüre über die Websuche bis zu hochkomplexen Analysen. Die Leitlinien 02/2026 rechnen KI-gestützte Inferenzen dazu. Damit wird der Rückschluss-Test zur entscheidenden Hürde: Dort lässt ein Modell einen weit entfernten, vermeintlich anonymen Datensatz wieder sprechen. Aggregieren Sie einen Bestand und löschen das Original, genügt das nicht automatisch: Lässt sich ein Merkmal einer Person mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den übrigen Werten ableiten, ist der Rückschluss-Test nicht bestanden. Und die Mittel dürfen bei einer anderen Stelle liegen — die Kette zählt, nicht nur Ihr eigener Rechner.
«Beweislast» steht in den Leitlinien nicht. Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO läuft aber auf dasselbe hinaus: Der Verantwortliche muss die Anonymisierung dokumentieren und sowohl die DSGVO-Konformität des Verfahrens als auch seine Wirksamkeit belegen. Wer einen Bestand «anonym», «de-identifiziert» oder «depersonalisiert» nennt, obwohl Personen noch identifizierbar sind, verstösst schon gegen diese Vorgabe. Die Schwelle ist nicht Null: Das Re-Identifikationsrisiko muss laut Stellungnahme 05/2014 vernachlässigbar sein — ausgeschlossen muss es nicht.
Der Fehler ist nicht folgenlos. Wer einen personenbezogenen Bestand als anonym führt, verarbeitet ihn ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, ohne Information der Betroffenen und ausserhalb jeder Löschfrist. Für dieses Versäumnis steht der Verantwortliche gerade — bis hin zur Sanktion nach Art. 83 DSGVO.
Anonymisierung ist keine abgeschlossene Handlung
Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO gilt für den heutigen Risikostatus, nicht für die historische Beurteilung. Wächst die Wahrscheinlichkeit der Re-Identifikation auf ein nicht mehr vernachlässigbares Mass, gilt der Bestand wieder als personenbezogen — und Sie tragen die Verantwortung für dessen Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage. KI-gestützte Inferenzmodelle können diese Schwelle für bestehende Datensätze zunehmend verschieben. Wer sich auf eine Anonymisierung aus der Vor-KI-Ära stützt, hat Anlass, die Beurteilung zu erneuern, bevor eine Aufsichtsbehörde den Anlass liefert.
Für Montag folgt daraus ein konkreter Schritt. Ziehen Sie das Verzeichnis Ihrer als «anonymisiert» geführten Bestände und prüfen Sie jeden aus Ihrer eigenen Perspektive gegen die drei Fragen — Schlüssel und Modelle mitgezählt. Was durchfällt, braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und die übrigen Pflichten. Was besteht, braucht die Dokumentation, die Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt. Die Anonymisierungsbeurteilung ist dabei nicht isoliert zu führen: Der EDSA hat parallel Leitlinien 01/2025 zur Pseudonymisierung in Konsultation — beide Dokumente zusammen ergeben den vollständigen Prüfrahmen für Bestände, die nicht eindeutig in eine Kategorie fallen.
Offen ist, ob der «kontextuelle Ansatz» die Konsultation übersteht. Er erlaubt die Beurteilung pro Stelle, während der konservativere «vereinfachte Ansatz» Daten schon dann als personenbezogen behandelt, wenn sie für irgendeine Stelle identifizierbar bleiben. Das entscheidet der EDSA im finalen Text. Kommentare nimmt er bis zum 30. Oktober 2026 entgegen. Fällt die Wahl auf den vereinfachten Ansatz, rutschen noch mehr Bestände zurück in den Anwendungsbereich.