Die Optimierungs-Arbeitsgruppe: Wo der Finanzplatz seine Regulierungskosten jetzt deponieren muss
Das EFD hat am 1. Juli eine externe Arbeitsgruppe unter Monica Mächler eingesetzt, die bis Ende 2027 Wege zur Entlastung der Finanzmarktregulierung sucht. Wer Verhältnismässigkeits-Evidenz nach Art. 7 FINMAG jetzt in der Vorbereitungsphase über den Verband einspeist, prägt die Prüfliste — bevor die formelle Anhörung eine Agenda vorgibt, die andere geschrieben haben.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 1. Juli hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine externe Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis Ende 2027 einen Bericht zur «Optimierung der Finanzmarktregulierung» vorlegen soll (EFD-Mitteilung). Fünf Namen, ein Fahrplan, ein eng gezogener Auftrag: Das ist das Verfahren, durch das die Regulierungskosten-Entlastung nach Credit Suisse läuft oder versandet. Der Hebel dafür steht seit Jahren im Gesetz. Art. 7 Abs. 2 FINMAG verpflichtet die FINMA, bei jeder Regulierung die Kosten der Beaufsichtigten und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zu gewichten — für die Rechtsabteilung zählt diese Woche allein, wer diesen Hebel jetzt mit Zahlen belädt und wer auf die Anhörung wartet, die zu spät kommt.
Der Gesetzestext ist präziser als jede Klage über zu viel Regulierung. Art. 7 Abs. 2 FINMAG zählt die Faktoren einzeln auf: die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen (lit. a), die Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes (lit. b), die unterschiedlichen Grössen, Strukturen und Risiken der Institute (lit. c). Das ist Verhältnismässigkeit, für die Aufsicht buchstabiert. Ein Prinzip, das niemand mit Zahlen füttert, bleibt folgenlos.
Die Gruppe leitet Monica Mächler, frühere Vizepräsidentin der FINMA. Mit ihr am Tisch sitzen die Rechtsprofessoren Rashid Bahar (Genf) und Mirjam Eggen (Bern, zugleich Präsidentin der Übernahmekommission), der Ökonom Reto Föllmi (St. Gallen) und der Anwalt Hans Kuhn (finews). Vier Juristinnen und Juristen, ein Ökonom, kein Verbandsvertreter. Das ist kein Versehen: Die Branche wird angehört, nicht gesetzt. Wer hier Einfluss nehmen will, überzeugt Fachleute, nicht Funktionäre.
Auf die Reihenfolge kommt es an, und der Finanzplatz liest sie gerade falsch. Das EFD beschreibt sie unmissverständlich: erst eine Vorbereitungsphase, dann hört die Gruppe die betroffenen Branchen und Behörden an. Wer das für eine Vernehmlassung hält, wartet auf den falschen Moment. In der Vorbereitungsphase entscheidet die Gruppe, welche Doppelspurigkeiten und welche Lasten überhaupt auf die Prüfliste kommen. Die Anhörung sortiert dann eine Liste, die längst geschrieben ist.
Wie lange dieses Fenster offen bleibt, hat das EFD nicht datiert. Ein Termin für die Anhörung steht nicht in der Mitteilung, die Vorbereitungsphase läuft seit dem 1. Juli. Solange kein Datum steht, ist der informelle Kanal offen: das Kurzpapier, die Zahl, das Gespräch, das ein Gruppenmitglied erreicht, bevor die Traktandenliste steht. Sobald die formelle Anhörung ausgeschrieben ist, schliesst sich dieser Vorlauf. Dann zählt nur noch, was in ein Raster passt, das in den Wochen davor entstanden ist.
Wie schnell Entlastung kommt, hängt davon ab, wo die Last verankert ist. Art. 7 FINMAG bindet nur die FINMA und nur deren eigene Verordnungen und Rundschreiben — Art. 7 Abs. 1 räumt ihr Regelungskompetenz allein im Rahmen gesetzlicher Delegation ein. Die grossen Kostentreiber der letzten Jahre stehen dagegen im Gesetz: die Verhaltens- und Dokumentationspflichten des FIDLEG, die Bewilligungsarchitektur des FINIG. Dort kann die Gruppe nur empfehlen, und Entlastung braucht den Weg über Botschaft und Parlament. Wer kurzfristige Erleichterung sucht, zielt auf die Rundschreiben-Ebene, wo die FINMA aus eigener Kompetenz kürzen darf.
Ein Beispiel trennt die Ebenen. Streicht die FINMA in einem Rundschreiben eine Meldepflicht, die sie selbst gesetzt hat, wirkt das nach einer Anhörung und ohne Parlament. Will die Branche dagegen die doppelte Kundendokumentation aus FIDLEG und GwG zusammenführen, braucht es eine Gesetzesänderung, eine Vernehmlassung und eine Mehrheit im Rat. Die Optimierungsgruppe kann beides empfehlen. Nur das Erste kommt schnell.
So trägt Credit Suisse zwei Begründungen zugleich. Auf der einen Schiene rechtfertigt der Fall mehr Regulierung, mehr Kapital, mehr Aufsicht. Dieselbe Krise liefert auf der anderen das Argument für weniger — für den Abbau der Lasten, die sich über zwanzig Jahre angehäuft haben und mit dem Untergang der Bank nichts zu tun hatten. Die Arbeitsgruppe bedient allein die zweite Schiene.
Die wichtigste Zeile der Mitteilung ist eine Grenze. Ausdrücklich ausgenommen sind die Massnahmen zur Bankenstabilität, die im Parlament liegen oder der Bundesrat plant — also der grösste neue Kostenblock nach 2023. Das ist das Too-big-to-fail-Paket: die höheren Eigenmittel und die erweiterten FINMA-Kompetenzen, die der Bundesrat aus dem Fall Credit Suisse ableitet (EFD zur Bankenstabilität), zuletzt in der Botschaft zur Bankengesetz-Revision vom 22. April 2026. Die Optimierungsgruppe darf am administrativen Rand kürzen. Den Kapitalkern fasst sie nicht an.
Damit steht die Gruppe schon vor der ersten Sitzung im Verdacht, das Falsche zu messen. Einen im September 2025 vorgelegten Bericht zur Bankenstabilität rügt economiesuisse dafür, allein die Stabilität zu prüfen und die Wirkung auf Wettbewerbsfähigkeit und Volkswirtschaft auszublenden. Genau diese Lücke soll die Optimierungsgruppe füllen. Der Verband beziffert das Potenzial gross: Eine von economiesuisse zitierte Studie von BSS/IFO nennt schweizweit 30 Milliarden Franken, die sich mit effizienterer Regulierung jährlich einsparen liessen. Die Zahl gilt für die gesamte Volkswirtschaft, nicht für den Finanzplatz allein — als Grössenordnung für den politischen Druck taugt sie trotzdem.
Was die Gruppe bewegt, ist Evidenz in der Sprache des Gesetzes, nicht der Stossseufzer. Die Kostenfaktoren von Art. 7 Abs. 2 lit. a und c verlangen Zahlen, die nach Institutsgrösse aufgeschlüsselt sind — dort, wo eine Regel den kleinen Vermögensverwalter gleich hart trifft wie die Grossbank, fehlt die Differenzierung, die das Gesetz vorschreibt. Die Wettbewerbsfähigkeit nach lit. b lässt sich nur im Vergleich belegen: an den Stellen, wo die Schweiz über den im Financial Stability Board diskutierten Rahmen hinausgeht. Eine blosse Behauptung, etwas sei unverhältnismässig, ist kein Beleg. Eine Kostenrechnung, die zwei Aufsichtsakte für denselben Zweck nebeneinanderstellt, ist einer.
Wie eine belegbare Doppelspurigkeit aussieht, zeigt das Kunden-Onboarding. Die GwG-Sorgfalt verlangt nach Art. 3 GwG die Identifikation der Vertragspartei und nach Art. 4 die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person. Das FIDLEG verlangt für dieselbe Beziehung die Angemessenheitsprüfung und, nach Art. 16 FIDLEG, deren Dokumentation. Das FINIG legt darüber nach Art. 9 die organisatorischen Pflichten des Instituts. Drei Regelwerke greifen auf einen Vorgang zu — wer sie in einer einzigen, geprüften Kundenakte zusammenführt, spart Aufwand, ohne eine Schutzpflicht zu senken, und genau das gehört auf die Prüfliste.
Die ersten Reaktionen bilden kein klares Lager. finews hält die Klagen über zu viel Regulierung in der Schweizer Finanzbranche für Legion und begrüsst die Überprüfung ausdrücklich. economiesuisse begrüsst das Mandat — bezweifelt aber, ob eine Gruppe ohne Zugriff auf den Kapitalkern die eigentliche Lastfrage beantworten kann. Das Ergebnis steht nicht fest, sondern wird gerade geschrieben — aus dem Material, das jetzt auf den Tisch kommt.
Daraus folgt eine Aufgabe mit Datum. Tragen Sie über Ihren Verband — Bankiervereinigung, Asset Management Association, Versicherungsverband — eine bezifferte, nach Institutsgrösse aufgeschlüsselte Kostenrechnung zusammen und ordnen Sie jede Position den Faktoren von Art. 7 Abs. 2 FINMAG zu. Benennen Sie konkrete Doppelspurigkeiten: etwa die parallelen Dokumentations- und Meldepflichten aus FIDLEG, FINIG und GwG, die dieselbe Kundenbeziehung mehrfach erfassen. Reichen Sie das früh ein, in der Vorbereitungsphase, nicht erst zur Anhörung. Wer wartet, bis er gefragt wird, liefert Antworten auf Fragen, die andere formuliert haben.
Bleibt die Gefahr, dass der Bericht folgenlos verhallt. Der Bundesrat ist an die Empfehlungen der Gruppe nicht gebunden, und weil der politisch sichtbare Kostenblock — das Kapital — ausserhalb des Mandats liegt, sind die möglichen Erfolge der Gruppe von geringer Salienz. Eine gestrichene Meldepflicht bringt keine Schlagzeile. Solche Gewinne lassen sich leicht auf die nächste Legislatur verschieben. Dagegen hilft nur, dass die Evidenz so konkret und beziffert vorliegt, dass ihr Verschwinden auffällt.
Offen bleibt, ob aus den Empfehlungen Verordnungs- und Gesetzestext wird oder ob der Bericht zwischen den Departementen liegen bleibt. Das entscheidet sich nicht erst am Berichtsdatum Ende 2027. Es zeigt sich früher: daran, welche Branchen die Gruppe zuerst anhört und wessen Zahlen sie in ihre Zwischenschritte übernimmt. Das erste belastbare Signal ist deshalb nicht der Bericht, sondern die Frage, welche Branche Mächlers Gruppe als Erste an den Tisch bittet.