Die E-ID beweist die Identität, nicht den Wohnsitz
Die FINMA lässt die staatliche E-ID im revidierten Rundschreiben 2016/7 als vollwertiges Identifikationsdokument zu. Doch sie deckt nur die Identität, nicht den Wohnsitznachweis nach Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA — wer sein Onboarding darauf umstellt, spart die Videosession, nicht den Adressprüfschritt.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Die staatliche E-ID soll laut Bund voraussichtlich ab dem 1. Dezember 2026 bestellbar sein, ausgestellt über fedpol und gespeichert in der Wallet swiyu. Für die Identifizierung der Vertragspartei nach Art. 3 Abs. 1 GwG verschiebt das die Frage. Sie lautet nicht mehr, ob die FINMA das neue Identifikationsmittel anerkennt — im Entwurf zum revidierten Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung» tut sie es bereits. Sie lautet, wie weit die Anerkennung reicht: Die E-ID beweist, wer die Vertragspartei ist, nicht, wo sie wohnt. Der Wohnsitznachweis nach Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA bleibt ein eigener, zwingender Schritt.
Das neue Mittel wirkt dort, wo das Onboarding bisher Geld kostete. Wer die E-ID bezieht, durchläuft einmalig eine staatliche Identitätsprüfung durch persönliche Vorsprache an einem kantonalen Erfassungszentrum. Es ist derselbe Prüfgang, den heute jeder Finanzintermediär pro Kunde selbst führt, als Videoidentifikation mit Live-Operator und Sicherheitsmerkmal-Kontrolle. Die E-ID zieht ihn aus der einzelnen Geschäftsbeziehung heraus und macht ihn zur staatlichen Vorleistung, die der Intermediär nur noch kryptografisch prüft.
Auf der Identitätsseite ist die Anerkennung darum dogmatisch leicht. Art. 3 Abs. 1 GwG verlangt ein beweiskräftiges Dokument. Eine staatlich ausgestellte, kryptografisch signierte Identität erfüllt diesen Massstab und steht dem Videogespräch, das sie ersetzt, in nichts nach. Wie wir am 20. Mai festhielten, behandelt der Entwurf zum revidierten Rundschreiben 2016/7 die E-ID nach BGEID denn auch als vollwertige Alternative zu physischen Ausweisdokumenten, sofern der Intermediär Gültigkeit und Attributzuordnung des Inhabers prüft. Die Schweizerische Bankiervereinigung hatte FINMA um genau diese Öffnung gebeten; im Ergebnis hat sie die Hälfte bekommen, die die Identität betrifft.
Parallel revidiert die FINMA die GwV-FINMA selbst. Diese Anhörung läuft bis zum 9. Juni und betrifft Eigentümerstruktur und Embargo-Screening, nicht die E-ID. Die E-ID-Frage sitzt im Rundschreiben, und dort ist sie für die Identität beantwortet.
Die Grenze zieht Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA. Wer eine Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufnimmt, muss den Wohnsitz der Vertragspartei gesondert nachweisen. Hier hilft die E-ID nicht, und der Grund liegt im Ausweis selbst: Der Schweizer Pass und die Identitätskarte führen den Heimatort, nicht die aktuelle Wohnadresse. Die E-ID erbt diese Lücke, denn ihre Attribute stammen aus eben diesen Dokumenten — eine Wohnadresse führen sie nicht. Wo der deutsche Personalausweis eine Anschrift trägt, schweigt das Schweizer Pendant, und mit ihm die E-ID.
Diese Trennung ist kein Formalismus. Die Wohnadresse ist ein Risikoattribut: Sie steuert Länder-Screening, Steuerstatus und Plausibilität der Geschäftsbeziehung. Eine tadellose E-ID entlastet den Intermediär auf der Identitätsseite, sie nimmt ihm die Wohnsitzprüfung nicht ab. Unterbleibt der Nachweis nach Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA, ist die Identifizierung unvollständig und die Sorgfaltspflicht verletzt, unabhängig davon, wie sauber die Identität feststeht. Das revidierte Rundschreiben hält den Wohnsitznachweis darum getrennt und hat dessen Methoden sogar erweitert.
Noch weiter reicht eine zweite Einschränkung. Identifizierung ist nicht das ganze Onboarding. Die E-ID sagt nichts über die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 4 GwG, nichts über die Herkunft der Mittel, nichts über die Risikoklasse der Beziehung. Wer die E-ID für die Lösung des Kundeneintritts hält, verwechselt den Ausweis mit der Akte.
Der Spareffekt ist also real und begrenzt. Weg fällt die teure Strecke: das Live-Videogespräch, die Dokumentenforensik, der Kundenabbruch mitten in der Sitzung. Es bleiben zwei Posten: die Prüfung von Gültigkeit und Attributzuordnung — ein leichter Schritt — und der Wohnsitznachweis. Die E-ID ist freiwillig; am 28. September 2025 wurde sie mit 50,4 Prozent denkbar knapp angenommen. Beides zusammen bedeutet langsame Verbreitung, und jeder Finanzintermediär, auch der GwG-pflichtige Lebensversicherer, führt auf absehbare Zeit beide Strecken parallel.
Für die Fintechs wiegt das am schwersten. Neobanken haben ihr Wachstum auf das reibungslose Ferngeschäft gebaut, und für sie ist die wegfallende Identitätssession ein strategischer Gewinn. Doch das Versprechen des Sofort-Kontos hält die E-ID nicht ein: Solange der Wohnsitznachweis als eigener Schritt dazwischensteht, bleibt das Onboarding mehrstufig. Die E-ID nimmt dem Eintritt eine Stufe ab, sie macht ihn nicht einstufig.
In der EU ist dieselbe Frage anders gelöst. eIDAS 2.0 schafft mit der EUDI-Wallet das technische und rechtliche Fundament; die AMLR (Verordnung EU 2024/1624), anwendbar ab 2027, verpflichtet regulierte Stellen — darunter Banken und Finanzdienstleister — die Wallet für das Kunden-Onboarding zu akzeptieren. Auf hohem Sicherheitsniveau gilt die Wallet-Identifizierung laut Analysen zum EBA-Entwurf der technischen Standards als der persönlichen Vorsprache gleichwertig. Auch dort bleibt die Adresse eine eigene Frage, die mit der Identitätsfeststellung nicht beantwortet ist. Brüssel hat die Anerkennung ins Gesetz geschrieben und terminiert; Bern hat sie in ein Rundschreiben geschrieben, anerkannt, aber ohne Akzeptanzpflicht.
Für die Rechtsabteilung folgt ein nüchterner Auftrag. Die Video- und Online-Strecke nach Rundschreiben 2016/7 nicht abbauen, sondern die E-ID als zusätzliche Spur danebenlegen und an sie denselben Wohnsitznachweis hängen wie an jede andere Aufnahme ohne Vorsprache. Und die Kundensegmente sortieren: Bei inländischen Privatkunden trägt die E-ID früh, bei grenzüberschreitenden Beziehungen, juristischen Personen und Personen ohne Schweizer Ausweis bleibt die alte Strecke.
Ob die E-ID den Wohnsitznachweis eines Tages mitliefert, hängt an einem zweiten Dokument. Das BGEID heisst mit vollem Namen Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise, und die swiyu-Infrastruktur ist technisch für weitere amtliche Nachweise ausgelegt. Erscheint eine amtliche Wohnsitzbestätigung aus dem Einwohnerregister als solcher Nachweis und erkennt die FINMA ihn für Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA an, fällt auch der zweite Schritt. Wann es so weit ist, zeigen das definitive Rundschreiben 2016/7 nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und die kantonale Ausgabe solcher Nachweise. Bis dahin ändert die E-ID den Preis, die Identität zu beweisen, nicht die Pflicht, den Wohnsitz zu belegen.