Compliance Deep Dive
Leerer Anklagestuhl in einem Schweizer Gerichtssaal, auf dem Sitz ein Firmenschild statt einer Person; auf dem Tisch ein Dossier mit der Aufschrift «Art. 102 Abs. 2 StGB».

Die «Enforcement-Lücke» bei der Auslandsbestechung ist eine Lücke im Compliance-Programm

Art. 102 Abs. 2 StGB stellt Schweizer Unternehmen für Auslandsbestechung unter Strafe, gegen die sie sich nicht organisiert haben — unabhängig davon, ob je eine einzelne Person verurteilt wird. Die vielzitierte «Enforcement-Lücke» beschreibt darum die Zurückhaltung der Strafverfolger, nicht das Gesetz. Sie schützt kein Unternehmen mit dünnem Programm.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Wer über die schweizerische Auslandsbestechung schreibt, schreibt über eine Lücke. Zu wenige Verfahren, zu viele stille Strafbefehle, zu milde Bussen. Diese «Enforcement-Lücke» beschreibt die Arbeit der Strafverfolger, nicht den Stand des Gesetzes. Art. 102 Abs. 2 StGB stellt das Unternehmen für Auslandsbestechung unter Strafe, gegen die es sich nicht organisiert hat, und zwar unabhängig davon, ob je eine einzelne Person verurteilt wird. Die Lücke, die in der Rechtsabteilung zählt, liegt im Compliance-Programm.

Der Mechanismus steht im Text. Nach Art. 102 Abs. 2 StGB wird das Unternehmen bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es «nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat», um eine Katalogtat zu verhindern. Zum Katalog gehört die Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB. Der Vorwurf trifft also nicht die Bestechung selbst, sondern das Organisationsdefizit. Diese Haftung ist originär: Sie tritt neben die Strafbarkeit der handelnden Person, nicht an deren Stelle.

Der Unterschied zu Absatz 1 ist hier entscheidend. Nach Art. 102 Abs. 1 StGB haftet das Unternehmen nur subsidiär, wenn sich die Tat wegen mangelhafter Organisation keiner bestimmten Person zurechnen lässt. Für den Bestechungskatalog des Absatzes 2 gilt das nicht. Dort haftet das Unternehmen kumulativ, allein wegen des Organisationsmangels, und der Nachweis eines individuellen Täters nimmt ihm diese Last nicht ab.

Das verschiebt die entscheidende Frage. Im Zentrum steht jetzt, ob das Unternehmen alle zumutbaren Vorkehren nachweisen kann. Der verbreitete Trost, man werde es ohnehin nie einem Einzelnen nachweisen, beschreibt damit den Auslöser der Unternehmenshaftung, nicht ihre Grenze.

Die Praxis bestätigt das. Im Strafbefehl gegen den Genfer Rohstoffhändler Gunvor vom Oktober 2019 sprach die Bundesanwaltschaft eine Busse von 4 Millionen Franken und eine Ersatzforderung von fast 90 Millionen Franken aus, für nicht verhinderte Bestechungszahlungen in der Republik Kongo und an der Elfenbeinküste. Tragend war der Organisationsvorwurf nach Art. 102 Abs. 2 StGB. Die Behörde rechnete dem Unternehmen an, dass es seit 2012 Antikorruptionsmassnahmen nach anerkannten Standards eingeführt hatte. Das Programm wirkte hier als Bemessungsgrösse der Strafe.

Das zeigt, wo die Kosten liegen. Die Busse nach Art. 102 Abs. 1 StGB ist auf 5 Millionen Franken begrenzt. Die Einziehung des unrechtmässig erlangten Gewinns nach Art. 70 f. StGB kennt diese Grenze nicht. Bei Gunvor stand die Ersatzforderung von rund 90 Millionen Franken neben einer Busse von 4 Millionen. Wer die Sanktion am Bussrahmen misst, misst die falsche Zahl.

Die gedeckelte Busse neben der ungedeckelten Einziehung: eine kleine Bussverfügung, daneben ein Turm aus Gewinn-Rückforderungen.

Der Fall Trafigura führt das vor Gericht. Am 31. Januar 2025 verurteilte das Bundesstrafgericht in Bellinzona den Rohstoffhändler Trafigura — erstmals einen Konzern dieser Grösse im ordentlichen Verfahren statt per Strafbefehl. Es ging um Bestechungszahlungen an den damaligen Leiter einer Tochtergesellschaft des angolanischen Staatsölkonzerns Sonangol zwischen April 2009 und Oktober 2011. Neben drei verurteilten Personen, darunter der frühere Operations-Chef Mike Wainwright mit 32 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt, traf das Unternehmen eine eigenständige Busse von 3 Millionen Franken. Dass Einzelne überführt wurden, entlastete die Firma nicht, denn die Organisationshaftung nach Art. 102 Abs. 2 StGB steht neben der individuellen Strafe.

Auch hier dominiert die Einziehung. Die Ersatzforderung von rund 145 Millionen Dollar übersteigt die Busse um das Vielfache. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Trafigura kann es an die Berufungskammer und weiter ans Bundesgericht ziehen. Ob die Kombination aus tiefer Busse und hoher Einziehung Bestand hat, klärt erst dieser Weiterzug.

Damit lässt sich die «Enforcement-Lücke» einordnen. Die OECD-Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen rügte 2018, Strafbefehle in Auslandsbestechungsfällen würden nicht ausreichend transparent publiziert, und Sanktionen gegen natürliche wie juristische Personen seien nicht hinreichend abschreckend. Transparency International stufte die Schweiz 2022 zugleich als einen von nur zwei aktiven Durchsetzern weltweit ein, neben den USA. Beide Befunde messen, wie viel der Staat tut. Keiner senkt die Pflicht, die Art. 102 Abs. 2 StGB dem Unternehmen auferlegt.

Das verschiebt den Blick auf das eigene Haus. Vor zwei Tagen galt an dieser Stelle, die Geschenkrichtlinie trage im Alltag mehr als das Strafrecht. Sie verhindert die Tat, während Art. 102 Abs. 2 StGB erst dann haftet, wenn die Verhinderung fehlt.

Daraus folgt die Arbeit für nächste Woche. Jeder dieser Fälle lief über Vermittler, über Berater und Agenten, die Zahlungen weiterreichten. Genau dort verlangt Art. 102 Abs. 2 StGB den belegbaren Nachweis erforderlicher und zumutbarer Vorkehren: Drittpartei-Due-Diligence, Zahlungskontrollen, Schulung, nachvollziehbare Bücher. Formal trägt die Anklage die Beweislast für den Organisationsmangel (Art. 10 Abs. 3 StPO). Praktisch verteidigt sich nur, wer seine Vorkehren vorher aktenkundig gemacht hat.

«Zumutbar» heisst risikoproportional. Wer Rohstoffe in Hochrisikomärkten handelt, schuldet mehr als ein binnenorientierter Mittelständler: schärfere Prüfung der Intermediäre, engere Zahlungsfreigaben, dokumentierte Eskalation. Das Gericht misst die Vorkehren am Risikoprofil des Unternehmens, nicht an einer Musterrichtlinie aus der Schublade. Genau deshalb ist die dünne Verfahrensbilanz kein Sicherheitsabstand. Sichtbar werden nur die Fälle, die der Staat aufgreift, und das Risiko der übrigen bleibt bloss unbeobachtet.

Die «Enforcement-Lücke» ist real. Sie misst, wie selten und wie leise der Staat zugreift. Über die Pflicht aus Art. 102 Abs. 2 StGB sagt sie nichts, und ein Unternehmen mit dünnem Programm schützt sie nicht. Wie hoch der Preis im Ernstfall ausfällt, klärt der Weiterzug von Trafigura. Was ihn senkt, zeigt die Begründung der Gunvor-Busse: selbst nachträglich dokumentierte Massnahmen wurden strafmildernd gewichtet — erst recht gilt das für ein Programm, das vor der Tat stand.