Eine Geodaten-Datei wird zur Einfuhrbedingung: Die Busse trägt der EU-Importeur, den Beweis der Schweizer Lieferant
Die EU-Entwaldungsverordnung lässt sieben Rohstoffe und ihre Folgeprodukte nur mit einer Sorgfaltserklärung samt Parzellen-Geolokalisierung auf den Markt. Die Busse nach Art. 25 trägt der EU-Importeur als Marktteilnehmer, der die Ware erstmals in Verkehr bringt; die Datenpflicht überträgt er per Liefervertrag auf den Schweizer Exporteur.
Casimir von Firn, MLaw
Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz: Diese sieben Rohstoffe und ihre Folgeprodukte kommen nur noch mit einer Sorgfaltserklärung auf den EU-Markt, die ihre entwaldungsfreie Erzeugung nach dem 31. Dezember 2020 belegt (Art. 3 der EU-Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115). Das aufwendigste Feld dieser Erklärung ist die Geolokalisierung jeder einzelnen Produktionsparzelle; über sie entscheidet sich der Marktzutritt. Die Busse für eine fehlende Erklärung trägt zuerst, wer die Ware erstmals in Verkehr bringt — bei Schweizer Lieferungen der EU-Importeur, der die Datenpflicht per Liefervertrag auf den Schweizer Exporteur überträgt.
Der Fahrplan steht seit dem 23. Dezember 2025. Die Verordnung gilt für grosse und mittlere Marktteilnehmer ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027 (Änderungsverordnung (EU) 2025/2650). Für Holz und Holzerzeugnisse, die unter Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen, gilt die frühere Frist des 30. Dezember 2026 jedoch auch für Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 38 Abs. 3 EUDR n.F.); Schweizer Holzexporteure, deren EU-Käufer Kleinstbetriebe sind, haben keinen Aufschub. Dieselbe Revision bündelt die Erklärungspflicht beim Marktteilnehmer, der die Ware erstmals in Verkehr bringt: die Sorgfaltserklärung abzugeben, obliegt ihm «ausschliesslich»; nachgelagerte Marktteilnehmer bewahren nur dessen Referenznummer auf (Art. 4 Abs. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a EUDR, in der Fassung von Verordnung (EU) 2025/2650). Füllen kann dieser Marktteilnehmer das Formular aber nur mit dem, was sein Lieferant beibringt: die Koordinaten jeder Parzelle, bei Flächen über vier Hektar als Polygon (Art. 2 Nr. 28 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. d EUDR), zurück bis zum Stichtag 2020.
Die Schweiz steht ausserhalb des Regimes. Der Bundesrat hält bislang daran fest, die EUDR nicht nachzuvollziehen, solange keine gegenseitige Anerkennung mit der EU besteht. Dem Schweizer Exporteur fehlt damit jede Äquivalenzanerkennung nach Art. 29 EUDR, die ihn entlasten könnte; die EUDR erreicht ihn allein als Klausel seines EU-Käufers. Was dahintersteht, beziffert Art. 25 EUDR: Geldbussen mit einem Höchstmass von mindestens 4% des unionsweiten Vorjahresumsatzes, Einziehung von Ware und Erlös, Marktausschluss. Diese Risiken preist der Importeur ein und reicht sie an den Lieferanten weiter.
Für die Rechtsabteilung heisst das zweierlei. Erstens gehören die EUDR-Klauseln jetzt in jeden EU-Liefervertrag: Datenlieferpflicht je Parzelle, Gewährleistung der Konformität, Auditrecht, Freistellung. Zweitens ist das Parzellenkataster der eigenen Vorlieferanten gegen den Stichtag 31. Dezember 2020 abzugleichen, bevor der erste EU-Käufer die Geodaten abruft. Wer im Dezember 2026 keine Koordinaten vorlegt, wird selbst nicht gebüsst; seine Ware bleibt vom EU-Markt ausgeschlossen.
Bekannt ist der Rahmen: das Verbot des Art. 3, die Geodatenpflicht des Art. 9, die 4%-Schwelle des Art. 25, der Stichtermin 30. Dezember 2026. Offen ist, wie viel das Vereinfachungspaket der Kommission von der Datenlast wegnimmt, die beim Lieferanten ankommt; der harte Kern der Sorgfaltspflicht bleibt. Was der Schweizer Exporteur am Ende abliefern muss, bestimmt der überarbeitete Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem (Art. 33), zusammen mit der Umsetzung dieses Pakets. Beide müssen vor dem 30. Dezember 2026 stehen; bisher gibt es keine Signale für eine weitere Verschiebung.