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Ohne Richter, ohne Nachprüfung: Was Ferrieri dem Steuerzugriff aufs Konto abverlangt

Der EGMR erklärt in «Ferrieri und Bonassisa» den Zugriff der Steuerbehörde auf Kontodaten ohne vorgängige richterliche Bewilligung und ohne wirksame nachträgliche Kontrolle für konventionswidrig. Das Urteil setzt einen Verfahrensmassstab, der die ordentliche Schweizer Amtshilfe bestätigt und die nachträgliche Information nach Art. 21a StAhiG unter Druck setzt.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 8. Januar 2026 entschieden, dass der Zugriff einer Steuerbehörde auf Kontodaten gegen Art. 8 EMRK verstösst, wenn er weder eine vorgängige richterliche Bewilligung noch eine wirksame nachträgliche Kontrolle kennt (Ferrieri und Bonassisa gegen Italien, Nr. 40607/19 und 34583/20). Das Urteil ändert Art. 8 nicht. Es benennt, was die Bestimmung für Bankdaten immer verlangt hat: eine gesetzliche Grundlage, die das Ermessen begrenzt, und eine unabhängige Instanz, die den Zugriff prüft. Fehlt beides, scheitert der Eingriff schon an der «Qualität des Gesetzes», bevor über die Verhältnismässigkeit auch nur gestritten wird.

Beklagte war Italien, nicht die Schweiz, was der Rechtsabteilung zunächst wenig nützt. Doch Art. 8 EMRK bindet alle 46 Europaratsstaaten, und wie Strassburg die Konvention liest, ist der Massstab, den auch das Bundesgericht anlegt. Ein Strassburger Urteil wirkt über den verurteilten Staat hinaus. Juristen sprechen von res interpretata (vgl. Senden, Interpretation of Fundamental Rights, 2011): die Bindung an die einmal ausgelegte Konvention. Wo also eine Behörde Kontodaten ohne diese Schutzkette verlangt, steht der Rechtsabteilung jetzt ein benannter Präzedenzfall zur Verfügung, auf den sich Bank und Treasury berufen können.

Der Sachverhalt ist alltäglich und gerade deshalb lehrreich. Die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) liess sich von den Banken zweier Steuerpflichtiger Kontostände und Bewegungen aushändigen, den ersten am 15. Juli 2019, die zweite am 16. Juli 2020. Solche Bewegungsdaten zeichnen ein vollständiges Finanzprofil, von den Gegenparteien bis zum Zeitpunkt jeder Zahlung. Grundlage waren Art. 32 Abs. 1 Ziff. 7 des Präsidialdekrets Nr. 600/1973 für die Einkommenssteuer und Art. 51 Abs. 2 Ziff. 7 des Präsidialdekrets Nr. 633/1972 für die Mehrwertsteuer. Bewilligt hat den Zugriff kein Gericht, sondern die Behörde durch ihren eigenen Direktor, und Adressatin war die Bank, nicht der Kunde.

«Gesetzlich vorgesehen» ist mehr als «hat eine Grundlage». Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt, dass das Gesetz zugänglich und vorhersehbar ist und dem Rechtsstaatsprinzip entspricht. Eine Norm, die der Behörde freie Hand lässt, erfüllt das nicht, auch wenn sie formal existiert. Für die Verteidigung ist das die bequeme Tür: Wer den Eingriff schon an der Gesetzesqualität scheitern lässt, muss die Unverhältnismässigkeit im Einzelfall gar nicht erst beweisen. Der Gerichtshof beanstandet die Art des Zugriffs, nicht die Steuererhebung.

Daran scheitern zwei Dinge. Das erste ist der Ermessensspielraum. Der gesetzliche Auslöser, die Prüfung der Steuerpflicht, grenzt nichts ein. Der italienische Kassationshof hatte überdies entschieden, die Bewilligung müsse nicht einmal begründet werden. Damit ist für den Betroffenen nicht vorhersehbar, wann und warum sein Konto geöffnet wird.

Das zweite ist die fehlende nachträgliche Kontrolle. Der Gerichtshof prüfte alle drei angebotenen Rechtsbehelfe und fand keinen wirksam. Die Steuergerichtsbarkeit greift erst, wenn Jahre später eine Veranlagung ergeht. Den Zivilweg konnte Italien mit keiner einzigen Entscheidung belegen, und der Steuer-Ombudsmann empfiehlt bloss unverbindlich. Ein Zugriff ohne Grenzen und ohne Prüfung ist nicht «gesetzlich vorgesehen» und damit rechtswidrig.

Das Urteil steht in einer Linie mit Italgomme. Unter Art. 46 EMRK trägt der Gerichtshof Italien auf, gesetzliche Kriterien und eine wirksame gerichtliche oder unabhängige Kontrolle zu schaffen. Elf Monate zuvor hatte dieselbe Kammer in Italgomme Pneumatici gegen Italien (Nr. 36617/18, 6. Februar 2025) die unkontrollierten Betriebsprüfungen vor Ort verworfen — Zugriff auf Geschäftsräume und Unterlagen ohne richterliche Schranke, weder vor noch nach dem Eingriff. Strassburg behandelt das steuerliche Datensammeln zunehmend wie eine strafprozessuale Durchsuchung und zieht deren Garantien systematisch in das Verfahren ein. Weil Italgomme eine S.r.l. betraf, gilt der Schutz ausdrücklich auch für das Unternehmen, nicht nur für die Privatperson.

Für die Schweiz ist die Leserichtung zuerst beruhigend. Die Steuerbehörden haben für die ordentliche Veranlagung keinen direkten Zugriff auf Bankdaten. Das Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG schirmt sie ab, und geöffnet wird das Konto erst im Steuerbetrugs- oder im besonderen Untersuchungsverfahren (Art. 186 DBG i.V.m. Art. 190 ff. DBG). Ferrieri bestätigt diese Zurückhaltung, statt sie zu bedrohen. Wer im Inland an Kontodaten will, muss ohnehin durch ein Verfahren mit unabhängiger Instanz, dem Ferrieri nun die menschenrechtliche Begründung nachliefert.

Der wunde Punkt liegt an der Grenze. Die ordentliche Amtshilfe genügt dem Ferrieri-Test bereits, gestützt auf den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV): Die betroffene Person wird informiert (Art. 14 StAhiG), und gegen die Schlussverfügung steht die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 19 StAhiG), bevor ein einziges Datum das Land verlässt. Die Lücke ist Art. 21a StAhiG, die nachträgliche Information. Hier erfährt die Person von der Übermittlung erst, wenn die Daten weg sind. Sie erreicht bestenfalls die Feststellung, dass der Vorgang widerrechtlich war, also genau die Konstellation, die Ferrieri verwirft.

Am äussersten Rand steht der automatische Informationsaustausch. Er übermittelt Kontodaten in den Partnerstaat, ohne dass im Einzelfall geprüft oder bewilligt wird, was der Ferrieri-Logik am wenigsten entspricht. Zwar ruht er auf einem Staatsvertrag und auf Gegenseitigkeit, und die betroffene Person behält ihre Auskunftsrechte nach dem DSG (Art. 25 nDSG). Eine unabhängige Kontrolle des einzelnen Datensatzes vor der Übermittlung kennt er trotzdem nicht.

Für Konzern-Treasuries wiegt die Italgomme-Hälfte schwerer. Fragt die Steuerbehörde am Sitz einer italienischen Tochter deren Konten ab, erfährt die Schweizer Gruppe davon oft zuerst über die lokale Bank. Ob Art. 8 EMRK den Bankkontenzugriff bei Gesellschaftskonten — nicht nur bei natürlichen Personen — mit derselben Schutzkette belegt, hat Strassburg in Ferrieri offengelassen; Italgomme beantwortet nur die Betriebsprüfung vor Ort. Eine Gruppe mit Tochter in Italien, Frankreich oder einem anderen Konventionsstaat ist deren Zugriffsrechten unmittelbar ausgesetzt, auf Konten wie auf Geschäftsräume. Solange der betreffende Staat seine Art.-46-Hausaufgaben nicht erledigt hat, ist eine Herausgabeforderung ohne Schutzkette mit dem Art.-8-Argument angreifbar. Der Schweizer Mutter bleibt zudem der Einwand, die Forderung habe durch den kontrollierten Amtshilfekanal zu laufen und nicht über den direkten Weg, den Art. 271 StGB ohnehin verbietet, wie wir am 28. Mai dargelegt haben.

Der Schritt für kommenden Montag ist eine Kartierung. Legen Sie Ihre Offenlegungsrisiken neben die Schutzkette. Trägt eine Steuerdaten-Forderung eine vorgängige unabhängige Bewilligung und eine wirksame Prüfung vor der Übermittlung, ist sie Ferrieri-fest. Trägt sie das nicht, sichern Sie den Art.-8-Einwand von der ersten Eingabe an: bei der nachträglichen Amtshilfe nach Art. 21a StAhiG, bei der Gruppenanfrage, bei der direkten Anfrage einer ausländischen Behörde. Nachträglich erhalten Sie oft nur die Feststellung der Widerrechtlichkeit, nicht Ihre Daten zurück.

Offen ist, ob die Reparatur genügt. Italien hat mit Art. 13-bis des Dekrets Nr. 84/2025 (in Gesetz Nr. 108/2025 überführt) eine Begründungspflicht für Zugriffe vor Ort in den Art. 12 des Statuto del contribuente eingefügt. Die Bankdaten-Abfrage erfasst diese Änderung nicht, und die von Ferrieri verlangte unabhängige Kontrolle bringt sie nicht; Kommentatoren sprechen von einer verbliebenen Grauzone. Eine konventionskonforme Lösung müsste eine neutrale Instanz vor den Zugriff setzen, nicht bloss eine Begründung verlangen. Ob Strassburg die blosse Begründungspflicht als Heilung akzeptiert und ob die Schweizer nachträgliche Information nach Art. 21a demselben Test standhält, entscheidet die nächste Beschwerde, die eine betroffene Person mit dem Art.-8-Argument ans Bundesverwaltungsgericht und von dort nach Strassburg trägt.