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Nach Ferrieri zählt die Schranke: Strassburg vermisst den Bankdatenzugriff neu — und der Massstab bindet Bern

Der EGMR lässt in Ferrieri und Bonassisa gegen Italien (8. Januar 2026) den Zugriff der Steuerbehörde auf Bankdaten an Art. 8 EMRK scheitern — nicht wegen der Sensibilität der Daten, sondern wegen der fehlenden überprüfbaren Schranke. Weil Art. 8 EMRK die Schweiz unmittelbar bindet, wird der Massstab hier vor allem für die MROS zur offenen Flanke.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 8. Januar 2026 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Zugriff der italienischen Steuerbehörde auf Bankdaten für konventionswidrig erklärt und dabei die Schutzfrage neu gestellt. In Ferrieri und Bonassisa gegen Italien (Beschwerden Nr. 40607/19 und 34583/20) zählte nicht, wie sensibel die Kontobewegungen waren, sondern ob das Gesetz das Ermessen der Behörde begrenzt und der betroffenen Person eine Überprüfung offenhält. Diese Frage bindet auch die Schweiz. Art. 8 EMRK (SR 0.101) gilt hier unmittelbar, und das Bundesgericht legt ihn nach der Rechtsprechung aus Strassburg aus. Zwei Adressaten müssen ihre Zugriffskanäle künftig an diesem Massstab messen: die Steuerbehörden und die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).

Der Sachverhalt ist unspektakulär, und das ist der Punkt. Die Banken teilten den beiden Beschwerdeführern 2019 und 2020 mit, die Agenzia delle Entrate habe Kontostände, Bewegungen und weitere Finanzvorgänge angefordert, für eine gewöhnliche Steuerprüfung. Der Gerichtshof stufte schon das Beschaffen dieser Daten als Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK ein und fragte, ob der Eingriff «gesetzlich vorgesehen» war. Er war es nicht. Das Recht stelle zwar Kriterien auf, versage aber im letzten Schritt: Die Genehmigung des Zugriffs müsse nicht begründet werden, und das Ermessen über Anlass und Reichweite sei nicht hinreichend beschränkt (Ziff. 81 f. des Urteils).

Das Problem lag nicht in den Daten. Den weiten Beurteilungsspielraum der Staaten bei Bankdaten anerkannte der Gerichtshof ausdrücklich; er scheiterte am Verfahren. Die Genehmigung des Zugriffs musste nach der Rechtsprechung der Corte di Cassazione nicht begründet werden, und die steuerpflichtige Person erfuhr nichts davon. Eine wirksame nachträgliche Kontrolle fehlte ebenso: Das Steuergericht stand nur offen, falls Jahre später ein Bescheid erging, und der Garante del contribuente, die Ombudsstelle der Steuerpflichtigen, spricht bloss Empfehlungen aus. Unter Art. 46 EMRK muss Italien nun gesetzlich umschreiben, wann und wie weit der Zugriff reicht, und eine unabhängige Überprüfung einrichten.

Neu ist dieser Massstab nicht. Schon in M.N. und andere gegen San Marino (2015) ordnete der Gerichtshof Bankunterlagen dem Privatleben und der Korrespondenz zu und verlangte — dort gestützt auf ein strafrechtliches Rechtshilfeersuchen — eine wirksame unabhängige oder richterliche Kontrolle über die Anordnung. Ferrieri vollzieht den Schritt in den Verwaltungskontext: Die alltägliche Steuerprüfung genügt als Eingriff, und Art. 46 fügt den strukturellen Auftrag hinzu. Die Schutzlinie verläuft damit prozedural. Gefragt wird nach der Kontrolle über den Zugriff, nicht nach der Sensibilität des Kontos.

Für die Rechtsabteilung ist die Verschiebung folgenreich. Unter der alten Frage liess sich ein Zugriff mit dem Hinweis verteidigen, es gehe bloss um Kontostände, nicht um Gesundheits- oder Kommunikationsdaten. Diese Verteidigung fällt weg. Wer Bankdaten beschafft, muss neu zeigen, dass eine Norm Anlass und Reichweite umschreibt und eine unabhängige Stelle den Griff nachprüfen kann. Fehlt beides, hilft es nicht, dass die Daten «nur» finanzieller Natur sind.

Ein Urteil gegen Italien betrifft die Schweizer Rechtsabteilung, weil Art. 8 EMRK kein italienisches Sonderrecht ist, sondern dieselbe Konventionsgarantie, die seit 1974 auch die Schweiz bindet und die das Bundesgericht laufend nach Strassburg auslegt. Der Gerichtshof hat einen Schweizer Bankdatenzugriff bereits an genau dieser Achse gemessen. In G.S.B. gegen die Schweiz (2015) hielt die Übermittlung von rund 52 000 UBS-Kundendossiers an die US-Steuerbehörde vor Art. 8 stand, weil ein Staatsvertrag die gesetzliche Grundlage bot und die Betroffenen die Herausgabe vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten konnten. Der Massstab ist damit nicht fremd. Es ist der, den das Bundesgericht ohnehin anlegt.

Für die schweizerischen Steuerkanäle fällt die Messung günstig aus. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren kommen kantonale und eidgenössische Steuerbehörden gar nicht an die Bankdaten der steuerpflichtigen Person, weil das Bankgeheimnis die Bank schützt und Art. 127 DBG sie nicht zwingt, hinter dem Kunden Auskunft zu geben. Das ist ein politischer Entscheid, kein Zufall: Die Vorstösse, den Steuerbehörden im Inland den Griff auf Kontodaten zu öffnen, sind nach bisheriger parlamentarischer Behandlung nicht durchgedrungen. Bei schweren Widerhandlungen durchbricht die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der ESTV das Geheimnis zwar nach Art. 190 DBG, doch die Zwangsmassnahmen laufen über das Verwaltungsstrafrecht, mit Genehmigung und Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Und die internationale Amtshilfe nach dem Steueramtshilfegesetz (SR 651.1) informiert die betroffene Person nach Art. 14 und lässt sie die Schlussverfügung nach Art. 19 ans Bundesverwaltungsgericht ziehen — die Kontrolle, die Ferrieri verlangt, ist hier schon geltendes Recht.

Die Belastungsprobe liegt beim Geldwäscherei-Kanal. Nach Art. 11a GwG kann die MROS von der meldenden Bank und von jedem weiteren Finanzintermediär, den sie als beteiligt erkennt, Auskünfte verlangen, auch gestützt auf einen Hinweis einer ausländischen Meldestelle. Die betroffene Person erfährt davon nichts, denn Art. 10a GwG verbietet dem Intermediär, sie zu informieren — anfechten könnte das Begehren, als einziger Adressat nach Art. 11a Abs. 1 GwG, ohnehin nur der Intermediär selbst. Es gibt keine begründete Anordnung, die der Kunde einsehen könnte, und keine vorgängige unabhängige Aufsicht über das Auskunftsbegehren; eine Kontrolle setzt erst ein, wenn später ein Strafverfahren zustande kommt. Das ist die ungewisse, künftige Abhilfe, die Strassburg in Ferrieri verwarf, und die fehlende wirksame Kontrolle, die der Gerichtshof in M.N. rügte.

Nicht alle lesen das Urteil so. Das Tax Justice Network nennt Ferrieri eine «Bewaffnung der Privatsphäre» und fürchtet um den automatischen Informationsaustausch. Für die Schweiz greift die Sorge zu kurz: Der Austausch ruht auf Staatsverträgen mit eigenen Garantien, und die Amtshilfe auf Ersuchen trägt Meldung und Beschwerde schon in sich. Ferrieri fordert keinen Verzicht auf den Zugriff, nur seine Disziplinierung: begründet, umschrieben, überprüfbar. Diese Disziplin trifft in der Schweiz vor allem die MROS, nicht die Steuertransparenz.

Der Test lässt sich auf jeden Kanal anwenden. Erstens muss eine Norm Anlass und Reichweite des Zugriffs umschreiben. Zweitens muss die Anordnung begründet und für die betroffene Person einsehbar sein. Drittens muss eine unabhängige Stelle den Griff vorher oder nachher prüfen. Bei der Veranlagung, bei Art. 190 DBG und bei der Amtshilfe ist die Antwort dreimal Ja, beim Auskunftsbegehren der MROS zweimal Nein.

Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Wer als Finanzintermediär ein Auskunftsbegehren der MROS nach Art. 11a GwG erhält, sollte dessen Umfang und die angegebene Grundlage protokollieren, denn dieses Protokoll ist das Einzige, worauf sich eine spätere Rüge nach Art. 8 EMRK stützen lässt. Die Rechtsabteilung wiederum sollte wissen, dass jetzt der Geldwäscherei-Kanal am ehesten einer Konventionsrüge ausgesetzt ist, nicht das Steuerverfahren. Aufgelöst wird die Frage entweder durch einen Bundesgerichtsentscheid, der ein Begehren nach Art. 11a GwG an Art. 8 EMRK misst, oder durch die laufende GwG-Revision (Vernehmlassung 2024), falls sie eine Kontrolle auf der Zugriffsstufe einzieht.