«Nur eines von vielen Elementen»: Was die FINMA an der Bankengesetz-Botschaft noch fordert
Der Bundesrat hat am 22. April 2026 die Botschaft zur Bankengesetz-Revision verabschiedet, die — was die Gesetzesvorlage selbst betrifft — allein die Kapitalpflicht für Auslandsbeteiligungen regelt. Die FINMA begrüsst sie und markiert zugleich vier Instrumente, die fehlen und erst mit der Vernehmlassung im Sommer 2026 kommen: Verantwortlichkeitsregime, Bussenkompetenz, aktive Kommunikation und Frühintervention.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 22. April 2026 hat der Bundesrat seine Botschaft zur Revision des Bankengesetzes verabschiedet. Was die Gesetzesvorlage selbst betrifft, enthält sie eine einzige neue Pflicht: Systemrelevante Banken müssen ihre Beteiligungen an ausländischen Finanztöchtern vollständig mit hartem Kernkapital unterlegen. Alles Übrige, was nach dem Untergang der Credit Suisse auf dem Tisch lag, bleibt vorerst draussen: Verantwortlichkeitsregime, Bonusrückforderung, Frühintervention, Sanierungsrecht. Die FINMA hat die Vorlage noch am selben Tag begrüsst und in derselben Mitteilung notiert, was ihr fehlt.
Die Kapitalmassnahme ist die alte Forderung, und sie trifft praktisch allein die UBS. Sie beendet den Double Leverage, bei dem die Grossbank ihre ausländischen Töchter bisher nur zu rund der Hälfte mit hartem Kernkapital deckt — eine Abschaffung, die laut FINMA «nach 2012 nun zum zweiten Mal empfohlen» wird. UBS beziffert den zusätzlichen Bedarf auf rund 37 Milliarden US-Dollar; die Zahl stammt aus eigener Berechnung. Das Finanzdepartement hält den effektiven Mehrbedarf für deutlich tiefer. Die Übergangsfrist beträgt sieben Jahre, die begleitende Eigenmittelverordnung tritt grösstenteils am 1. Januar 2027 in Kraft — die verschärfte Software-Regelung erst am 1. Januar 2029.
Wer bei der Schlagzeile «FINMA begrüsst» stehen bleibt, übernimmt eine Zustimmung, die enger ist, als sie klingt. Denn die Behörde schreibt im selben Text, die Vorlage zur Stärkung der Kapitalbasis sei «nur eines von vielen Elementen». Sie fordert vier Instrumente: ein Verantwortlichkeitsregime, eine Bussenkompetenz, die gesetzliche Befugnis, aktiv über abgeschlossene Verfahren zu kommunizieren, und ein früheres Eingreifen. Keines davon steht in der Botschaft. Die FINMA verlangt, die im Eckwertpapier des Bundesrates vorgeschlagenen Massnahmen «insgesamt» umzusetzen.

Was heute an ihrer Stelle steht
Das Verantwortlichkeitsregime soll einzelne Führungskräfte namentlich an definierte Verantwortlichkeiten binden. Heute kennt das Bankengesetz dafür nur die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Diese Gewähr trifft das Institut und seine Organe als Kollektiv. Sie weist keiner benannten Person eine eigene, abgegrenzte Verantwortung zu. Diese personenscharfe Zuordnung will die FINMA. Das geltende Recht kennt sie nicht.
Bei der Bussenkompetenz ist die Lücke schärfer. Die FINMA kann heute den unrechtmässig erzielten Gewinn einziehen (Art. 35 FINMAG) und ihre Verfügung veröffentlichen (Art. 34 FINMAG). Eine Geldsanktion gegen das Institut selbst kann sie nicht aussprechen. Die geforderte Busse wäre eine verwaltungsrechtliche Strafe mit Abschreckungswirkung, die das geltende Recht der Aufsicht versagt. Bleibt ein Verstoss für das Institut finanziell folgenlos, wenn er keinen Gewinn erbracht hat.
Die aktive Kommunikation über abgeschlossene Verfahren stösst heute an die aufsichtsrechtliche Schweigepflicht. Die Frühintervention will früher greifen als das Sanierungsrecht, das erst bei drohender Insolvenz ansetzt (Art. 25 ff. BankG). Auch die Vergütungen bleiben vorerst, wo sie sind: Eine Rückforderung erlaubt das Gesetz im Grundsatz nur, wenn eine systemrelevante Bank staatlich gestützt wird (Art. 10a BankG). Ein allgemeines Clawback- und Zurückbehaltungsregime, unabhängig von staatlicher Hilfe, gehört zur vertagten Runde. Das Sanierungsrecht blieb im März 2023 unerprobt — und bleibt es.
Die Kapitalfrage trägt den breitesten Konsens, weil sie sich praktisch auf eine einzige Bank richtet und unmittelbar an die Lehre aus dem März 2023 anknüpft; deshalb kommt sie zuerst. Die vier Instrumente dagegen berühren Führungsorganisation, Vergütung und Sanktionspraxis und waren in der Vernehmlassung umstritten. Indem der Bundesrat sie auf eine zweite Vorlage verschiebt, gewinnt er Zeit — und nimmt in Kauf, dass die FINMA mit den heutigen Mitteln in eine nächste Krise ginge.
Was jetzt bindet, was sich noch bewegt
Für die Rechtsabteilung einer systemrelevanten Bank zerfällt die Reform in zwei Geschwindigkeiten. Die Kapitalpflicht ist in ihrer Richtung fix, auch wenn die Zahl noch umstritten ist: Der CET1-Aufbau beginnt jetzt, die siebenjährige Frist läuft ab Inkrafttreten. Die Governance-Pflichten dagegen stehen in noch keinem einzigen Gesetzesartikel. Wer heute eine Verantwortlichkeitskarte zeichnet oder Clawback-Klauseln in Arbeitsverträge schreibt, arbeitet gegen einen Entwurf, der noch nicht existiert. Nützlicher ist diese Woche, festzuhalten, welche Personen ein Verantwortlichkeitsregime erfassen würde und wo eine staatsunabhängige Rückforderung in bestehende Verträge schnitte — als Vorarbeit für die Vernehmlassungsantwort, nicht für eine Umsetzung.
Offen bleibt, wie scharf der Bundesrat die vier Instrumente fasst und ob die Bussenkompetenz hält, die der Gesetzgeber bisher nie gewährt hat. Das entscheidet sich nicht in der heutigen Botschaft, sondern im Vernehmlassungsentwurf, den der Bundesrat für den Sommer 2026 angekündigt hat. Grundlage ist Art. 52 BankG, der den Bundesrat zur periodischen Überprüfung der Regeln für systemrelevante Banken und zur parlamentarischen Berichterstattung verpflichtet. Die heutige Vorlage ist die Antwort auf den Bericht vom 10. April 2024; welcher Teil der FINMA-Liste folgt, zeigt erst der nächste Entwurf. Auf ihn sollte die Eingabe der Rechtsabteilung zielen, nicht auf die Botschaft von heute.