Die FSR-Freigabe ist eine Vollzugsbedingung, keine Fussnote
Die EU-Drittstaatensubventionsverordnung (VO (EU) 2022/2560) zählt auch schweizerische Staatshilfen als drittstaatliche Beiträge und verbietet den Vollzug eines anmeldepflichtigen EU-Zusammenschlusses bis zur Freigabe. Die FSR-Freigabe gehört darum als eigene Vollzugsbedingung mit eigenem Verfalldatum in den Kaufvertrag; die Busse fürs Übergehen erreicht 10 Prozent des Konzernumsatzes.
Casimir von Firn, MLaw
«Subvention» heisst für einen Schweizer Käufer reflexartig: chinesischer Staatsbetrieb, Golf-Fonds, jedenfalls nicht der eigene Steuerbescheid. Das ist der teure Irrtum. Die EU-Drittstaatensubventionsverordnung (VO (EU) 2022/2560, kurz FSR) zwingt jeden nicht-europäischen Erwerber, finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten vor einem EU-Zusammenschluss bei der Kommission anzumelden (Art. 21 FSR); bis zur Freigabe darf der Deal nicht vollzogen werden (Art. 24 FSR). Die Freigabe ist damit eine Vollzugsbedingung im Sinne der Conditions Precedent, kein Nebenpunkt der rechtlichen Prüfung. Wer die FSR-Freigabe nicht als eigene Bedingung aufnimmt, bemerkt das Versäumnis erst an der Verfallsfrist.
Wer erfasst ist — und warum auch Sie subventioniert sind
Zwei Schwellen lösen die Anmeldepflicht aus (Art. 20 FSR). Erstens muss das erworbene Unternehmen, eine der fusionierenden Gesellschaften oder das Gemeinschaftsunternehmen in der EU ansässig sein und dort einen Umsatz von mindestens 500 Millionen Euro erzielen. Zweitens müssen die beteiligten Parteien in den drei vorangegangenen Jahren zusammen mehr als 50 Millionen Euro an drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen erhalten haben. Beide Schwellen gelten kumulativ. Die Pflicht ist seit dem 12. Oktober 2023 in Kraft; das ist geltendes Recht, kein Entwurf.
Was als Zuwendung zählt, definiert Art. 3 FSR weit: Kapitaleinlagen, Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen, der Verzicht auf sonst geschuldete Einnahmen, dazu der Kauf und Verkauf von Gütern und Dienstleistungen durch staatliche Stellen. Der Begriff ist staatsneutral. Er fragt nicht, ob ein Staat autoritär regiert, sondern allein, ob die Zuwendung aus einem Nicht-EU-Staat stammt.
Für die Schweiz heisst das: ein kantonaler Steuerruling, eine SERV-Exportrisikogarantie, eine individuell zugesprochene Pandemiehilfe, ein Forschungsbeitrag des Bundes — alles drittstaatliche Beiträge. Homburger hält fest, dass Zuwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden «im Grundsatz» als drittstaatliche Subventionen im Sinne der FSR gelten, selbst wenn sie individuell ausgehandelt wurden. Die 50-Millionen-Schwelle wird über den ganzen Konzern und über beide Parteien hinweg gezählt, über drei Jahre, und sie schliesst gewöhnliche Geschäfte mit staatlichen Stellen ein. Ein Schweizer Mittelständler kann sie reissen, ohne je eine Subvention im umgangssprachlichen Sinn bezogen zu haben.
Dieselbe Kantonssubvention führt damit ein doppeltes europarechtliches Leben. Unter dem Paket Schweiz–EU wird sie nach den übernommenen Beihilferegeln anmeldepflichtig, sobald sie unter ein Binnenmarktabkommen fällt — darüber haben wir am 2. Juni berichtet. Unter der FSR zählt dieselbe Zahlung als drittstaatlicher Beitrag, der eine EU-Übernahme meldepflichtig macht. Zwei Regime, dasselbe Geld, zwei getrennte Anmeldungen.
Warum es ein Vollzugstor ist, keine Meldung
Art. 24 Abs. 1 FSR verbietet den Vollzug eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses bis zum Ablauf der Prüffristen; vollzogen werden darf erst nach der Entscheidung der Kommission (Art. 25 Abs. 4 FSR). Diese Stillhaltepflicht kennt auch Art. 7 der EU-Fusionskontrollverordnung für die Marktanteilskontrolle. Wer der FSR unterliegt, kann nicht zuerst vollziehen und später anmelden. Die Freigabe ist die zeitliche Vorbedingung des Vollzugs.
Die Fristen sind real. Die Kommission hat 25 Arbeitstage für die Vorprüfung und 90 Arbeitstage für die vertiefte Untersuchung, Letztere verlängerbar (Art. 24 FSR); davor liegt die Voranmeldephase. Sechs Monate sind bei einem vollständigen Verfahren keine Ausnahme. Ein Verfalldatum, das nur auf die Fusionskontrolle geeicht ist, läuft mitten in der FSR-Prüfung ab.
Der Preis des Fehlers bemisst sich nicht am Kaufpreis, sondern am Umsatz. Art. 26 FSR erlaubt Bussen von bis zu 10 Prozent des im Vorjahr erzielten Gesamtumsatzes, wenn eine anmeldepflichtige Transaktion nicht gemeldet oder vor der Freigabe vollzogen wird; bis zu 1 Prozent drohen für falsche oder irreführende Angaben. Das ist eine Sanktion auf Konzernebene, berechnet aus dem weltweiten Umsatz.
Und die Freigabe selbst kann teuer ausfallen. Nach Art. 7 FSR kann die Kommission strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemassnahmen verlangen, bis hin zur Rückzahlung der Subvention oder zur Auflösung des Zusammenschlusses. In der Übernahme von PPF Telecom durch den emiratischen Konzern e& eröffnete die Kommission im Juni 2024 die Untersuchung und fand eine unbegrenzte staatliche Garantie der Vereinigten Arabischen Emirate sowie eine den Erwerb finanzierende Kreditlinie emiratisch kontrollierter Banken. Freigegeben wurde der Deal im September 2024 nur gegen Auflagen: keine Finanzierung der EU-Zielgruppe, dazu eine Statutenbindung, die nicht vom ordentlichen Insolvenzrecht abweichen darf. Abhilfemassnahmen greifen also in Finanzierung und Governance der Zielgesellschaft ein, also genau in das, was der Käufer eigentlich erwerben wollte.
Dass das Regime auch ohne förmliches Verbot beisst, zeigt die Vergabeschiene (Anmeldung ab 250 Millionen Euro Auftragswert und 4 Millionen Euro Zuwendungen je Drittstaat, Art. 28 ff. FSR). Der chinesische Zughersteller CRRC Qingdao Sifang zog sein Angebot für einen bulgarischen Auftrag über 20 Züge im Wert von 610 Millionen Euro zurück, kurz nachdem die Kommission im Februar 2024 die Untersuchung eröffnet hatte. Die blosse Eröffnung genügte, um das Gebot zu beenden.
Wo die Klausel im Kaufvertrag steht
Damit zur Frage des Transaktionsanwalts: Wo landet die FSR im SPA, und was kostet die falsche Platzierung?
Erstens als eigene Vollzugsbedingung. Die FSR-Freigabe — oder die Bestätigung, dass keine Anmeldung nötig ist — gehört als separate Bedingung neben die kartellrechtliche Freigabe, nicht in die Sammelklausel «alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen». Die Prüfung läuft über die Zuwendungen, nicht über Marktanteile. Sie ist von der Fusionskontrolle inhaltlich unabhängig und verdient eine eigene Zeile. Für öffentliche Kaufangebote auf Wertpapiere gilt Art. 24 Abs. 2 FSR: der Vollzug ist ausnahmsweise zulässig, sofern der Zusammenschluss unverzüglich angemeldet wird und die Stimmrechte bis zur Freigabe nicht ausgeübt werden.
Zweitens beim Verfalldatum. Der Long-Stop muss die 25 plus 90 Arbeitstage und die Voranmeldephase aufnehmen. Wer das Datum aus einem Präzedenz-SPA übernimmt, das nur Kartellrecht kannte, kalibriert zu kurz.
Drittens bei den Mitwirkungspflichten. Das Anmeldeformular FS-CO (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441) verlangt drei Jahre Zuwendungsdaten des gesamten Konzerns, und die Beiträge der Verkäuferseite zählen mit, weil die Zielgesellschaft Partei des Zusammenschlusses ist (Art. 20 Abs. 3 Bst. b FSR). Der Käufer kann ohne die Zahlen des Verkäufers nicht anmelden. Die Pflicht des Verkäufers, seine Zuwendungsdaten vollständig zu liefern, muss vertraglich verankert sein; die Erhebung gehört in die Due Diligence von Treasury und Steuern, nicht erst an den Verhandlungstisch.
Viertens bei Bemühungsstandard und Auflagenverteilung. Wer trägt die Anmeldelast, und mit welchem Standard — angemessene Bemühungen oder «hell or high water»? Wer akzeptiert Abhilfemassnahmen, und bis zu welcher Grenze? Da Auflagen nach Art. 7 FSR Finanzierung und Statuten der Zielgesellschaft umschreiben können, muss der Käufer vorab festlegen, wie weit er geht, und eine Obergrenze für zumutbare Auflagen mit Rücktrittsrecht vereinbaren. Dazu gehört die Verteilung des Rückzahlungsrisikos: Verlangt die Kommission die Rückzahlung der Subvention, trägt diese Last wer?
Verbreitete Irrtümer
Zwei Sätze hört man in fast jedem Datenraum. «Die FSR ist ein Instrument gegen China und den Golf.» Falsch: Art. 3 FSR ist staatsneutral, und ein schweizerischer oder amerikanischer Privatkäufer steht ebenso im Anwendungsbereich. Dass die ersten Fälle Emirate und China betrafen, ist Vollzugsstatistik, nicht Tatbestand. «Die FSR hängt man an die kartellrechtliche Bedingung an.» Diese Platzierung geht an der Systematik vorbei: Art. 24 FSR kennt eine eigenständige Stillhaltepflicht, Art. 26 FSR eigenständige Busstatbestände, und die relevante Datenbasis — Zuwendungshistorie der letzten drei Jahre — liegt bei Treasury und Steuern, nicht beim Deal-Team.
Auch die Unterschwelligkeit schützt nicht zuverlässig. Die Kommission kann Zusammenschlüsse unterhalb der Schwellen von Amtes wegen aufgreifen; ihre am 9. Januar 2026 veröffentlichten Leitlinien umschreiben, wann sie das tut, und legen die Beweislast für mögliche positive Effekte auf die Partei, die sich darauf beruft. Für einen Deal nahe der Schwelle gehört deshalb eine Risikozuweisung für den Aufgriff in den Vertrag, nicht bloss eine Bedingung «falls anmeldepflichtig».
Was bleibt offen
Bekannt ist das Gerüst: zwei kumulative Schwellen (Art. 20 FSR), Vollzugsverbot bis zur Freigabe (Art. 24 FSR), Busse bis 10 Prozent des Konzernumsatzes (Art. 26 FSR), und schweizerische öffentliche Unterstützung zählt als drittstaatlicher Beitrag (Art. 3 FSR). Offen ist, wie aggressiv die Kommission unterschwellige Übernahmen aufgreift und ob der Meldeaufwand der 50-Millionen-Zählung gelockert wird. Beides beantwortet ein konkretes Ereignis: der Überprüfungsbericht nach Art. 52 Abs. 2 FSR, den die Kommission bis zum 13. Juli 2026 vorlegen muss und der laut Konsultation genau die Schwellen, die Definition der drittstaatlichen Beiträge und den Meldeaufwand betrifft. Bis dahin gilt: Die FSR-Freigabe steht in den Vollzugsbedingungen, mit eigenem Verfalldatum und eigener Auflagenklausel. Wer sie in der Fussnote belässt, verschiebt sie nicht — er verliert nur die Zeit, sie rechtzeitig zu erfüllen.