Gesperrt, nicht eingezogen: Warum der Bund die russischen Milliarden nicht weitergeben kann
Eine Sperrung nach dem Embargogesetz (SR 946.231) immobilisiert russische Vermögen, überträgt aber keinen Titel. Eine Einziehung wäre eine Enteignung, die Art. 26 BV nur mit formellem Gesetz und voller Entschädigung zulässt — bis das Parlament diese Grundlage baut, trägt die Depotbank das offene Risiko, nicht der Bund.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Eine Sperrung ist keine Enteignung. Wer Vermögenswerte nach dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) einfriert, nimmt dem Eigentümer die Verfügung, nicht das Eigentum. Der Bund verwahrt, er erwirbt nichts. Darum lässt sich die Forderung, die 7,4 Milliarden Franken gesperrter russischer Privatvermögen für die Ukraine zu verwenden, an einem einzigen Satz messen: an Art. 26 BV, der das Eigentum gewährleistet und jede enteignungsgleiche Beschränkung voll entschädigt.
Der Mechanismus steht im Verordnungstext, nicht im politischen Communiqué. Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) stützt sich auf Art. 1 und 2 EmbG und ordnet eine Sperrung an. Die gelisteten Werte dürfen nicht bewegt, nicht genutzt, nicht übertragen werden. Der Eigentümer bleibt Eigentümer, die Depotbank bleibt Verwahrerin, niemand wird zum Bund. Das SECO hält in seinen FAQ fest: Die Vermögenssperre ist von der Einziehung zu unterscheiden — die Eigentumsrechte verbleiben gemäss Embargogesetz bei der sanktionierten Person.
Wer das Geld weitergeben will, muss es zuerst nehmen. Niemand kann mehr Recht übertragen, als ihm zusteht — nemo plus iuris, und an fremdem Eigentum steht dem Bund keines zu. Eine Übergabe an die Ukraine setzt deshalb einen vorgelagerten Akt voraus: die Einziehung, also den Entzug des Eigentums. Dieser Entzug ist eine Enteignung. Eine Enteignung verlangt nach Art. 36 BV eine Grundlage im formellen Gesetz, ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit, nach Art. 26 Abs. 2 BV überdies die volle Entschädigung.
Ein solches Gesetz für diesen Fall gibt es nicht, und die drei bestehenden Einziehungswege greifen nicht. Die strafrechtliche Einziehung nach Art. 70 StGB braucht einen Bezug zu einer Straftat, und auf einer Sanktionsliste zu stehen ist keine. Das Sperrungs- und Rückerstattungsgesetz (SRVG, SR 196.1) erlaubt die Einziehung gesperrter Potentatengelder nur bei unrechtmässiger Herkunft — rechtmässig erworbenes Oligarchenvermögen erfasst es nicht. Art. 13 EmbG zieht Werte nach herrschender Auslegung nur ein, wenn ihre rechtmässige Verwendung nicht gewährleistet werden kann — also bei gefährlichen oder unkontrollierbaren Gütern, nicht zur Finanzierung eines Wiederaufbaus. Für in der Schweiz gehaltenes Privatvermögen russischer Staatsangehöriger setzt zudem der Investitionsschutzvertrag zwischen der Schweiz und Russland (SR 0.975.277.2) einen Entschädigungsanspruch für den Fall einer Enteignung fest.
Der Bundesrat hat das nicht offengelassen. Seine Analyse vom 15. Februar 2023 hält fest, dass die Enteignung ohne Entschädigung von Privateigentum rechtmässiger Herkunft nach Schweizer Recht nicht zulässig ist. Würden gesperrte private Werte eingezogen, widerspräche das der Bundesverfassung und der geltenden Rechtsordnung und verletzte völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz. Kein kontinentaleuropäischer Rechtsstaat hat Privatvermögen allein wegen einer Sanktionslistung eingezogen; Kanada hat ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, operiert dabei aber unter einem anderen Verfassungsrahmen. Die Schweiz wäre, gemessen an Art. 26 BV, in rechtlich unerprobtem Terrain.
Selbst ein neues Gesetz löste das Problem nicht, wie es sich die Politik erhofft. Art. 26 Abs. 2 BV verlangt für die Enteignung die volle Entschädigung. Der Bund müsste dem sanktionierten Eigentümer also auszahlen, was er ihm eben entzogen hat, und für die Ukraine bliebe netto wenig. Verweigert er die Entschädigung, landet er wieder bei der Verfassungswidrigkeit, die er umgehen wollte. Der Spielraum, den ein Einziehungsgesetz hier hätte, ist enger als die Debatte suggeriert.
Die Reserven der russischen Zentralbank, in der Schweiz 7,45 Milliarden Franken und getrennt von den privaten Werten, liegen auf einer anderen Schiene. Hier ist die Hürde nicht die Eigentumsgarantie. Es ist die Staatenimmunität, die staatliches Vermögen vor Vollstreckung schützt. Auch dieser Weg ist offen, nicht gangbar. Das Parlament hat es erkannt: Der Ständerat überwies 2024 mehrere Motionen, die vom Bundesrat eine völkerrechtliche Grundlage für einen Reparationsmechanismus verlangen, gerade weil die einseitige Einziehung scheitert.

Wer die Schweiz für besonders zögerlich hält, schaue nach Brüssel. Die EU hält bei Euroclear rund 193 Milliarden Euro immobilisierter russischer Zentralbankwerte, aus denen 2025 fast vier Milliarden Euro Zinsen flossen. Daraus sollte im Dezember 2025 ein Reparationsdarlehen für die Ukraine werden. Am Gipfel vom 18. und 19. Dezember liessen die Staats- und Regierungschefs die Idee fallen und nahmen stattdessen 90 Milliarden Euro am Kapitalmarkt auf. Belgien hatte gewarnt, der Zugriff sei rechtlich riskant und gefährde Euroclear, gegen das die russische Zentralbank bereits klagt.
Auch die vermeintliche Abkürzung über die Erträge führt nicht am Eigentum vorbei. Die EU greift statt des Bestands die ausserordentlichen Zinsen ab, die er abwirft. Wem diese Zinsen zustehen, dem sanktionierten Eigentümer oder der Verwahrstelle, ist selbst umstritten und Gegenstand der Klage gegen Euroclear. Bei jeder Schweizer Depotbank laufen dieselben Erträge auf, ohne dass die Schweiz die Frage auch nur geöffnet hätte.
Auf der Listenseite folgt die Schweiz Brüssel fast im Gleichschritt, wie wir an Anhang 2 der Sudan-Verordnung gezeigt haben. Bei der Einziehung trennen sich die Wege. Brüssel kann politisch entscheiden, ob es den immobilisierten Bestand antastet. Bern kann es nicht ohne formelles Gesetz und volle Entschädigung nach Art. 26 BV.

Bleibt die Frage, wer die Sperrung in der Zwischenzeit trägt. Nicht der Bund, der keinen Titel hält und keine Verwahrkosten bucht. Es ist die Depotbank. Sie kann die Werte nicht herausgeben, ohne gegen die Sperre zu verstossen und sich nach Art. 9 EmbG strafbar zu machen; der Strafrahmen reicht bis zu einer Busse von 500 000 Franken, bei schweren Verstössen bis zu einer Million Franken und fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei schwere Fälle an die Bundesanwaltschaft übergehen. Übergeben kann sie die Werte auch nicht, weil kein Titel zu übertragen ist.
Die Last ist konkret und zeitlich offen. Die Bank verwahrt unbefristet, meldet dem SECO und trägt Verwaltungs- und Compliance-Kosten, die ihr niemand erstattet. Fällige Coupons und Rückzahlungen werden zu weiterem gesperrtem Geld, das sie halten, aber nicht verwenden dürfen. Die Russland-Listungen laufen teils seit über vier Jahren, ein Enddatum nennt keine Verordnung. Klagt der Eigentümer dereinst, trifft es zuerst die Verwahrerin, nicht den Bund.
Daraus folgen drei Konsequenzen für Montag. Erstens kartiert, wer russische Werte verwahrt, die gesperrten Positionen samt aufgelaufenen Erträgen und beziffert die Verwahrkosten, die offen bleiben. Zweitens bildet er für die Dauer- und Haftungsrisiken eine Rückstellung, statt die Sperre als kostenneutralen Schwebezustand zu führen. Drittens liest er jede künftige Einziehungsvorlage zuerst auf eine Frage: Steht eine volle Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV darin, und wer schuldet sie.
Offen ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Hürde fällt. Beseitigt wird der Schwebezustand erst durch ein formelles Einziehungsgesetz mit Entschädigung oder durch den völkerrechtlichen Mechanismus, den die Motionen von 2024 verlangen. Beides liegt beim Gesetzgeber, nicht bei der Aufsicht, und beides braucht Jahre. Der nächste belastbare Datenpunkt ist die Antwort des Bundesrats auf diese Motionen. Bis sie vorliegt, ist gesperrt nicht genommen, und gehalten wird bei der Bank.