Banking & Finanzmarkt Briefing
Schreibtisch mit der aufgeschlagenen Verordnung GwV-FINMA, rot markierten Artikeln und einem Wandkalender, auf dem der 9. Juni eingekreist ist.

«Keine neuen Pflichten»: Was die GwV-FINMA-Teilrevision bis 9. Juni trotzdem verlangt

Die FINMA-Anhörung zur Teilrevision der GwV-FINMA läuft nur bis zum 9. Juni. Sie bringt laut FINMA «keine neuen Pflichten», macht aber bisherige Aufsichtspraxis zu bindendem Text — weshalb die Geldwäschereifachstelle die geänderten Artikel jetzt prüfen und gezielt Stellung nehmen sollte.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Am 12. Mai hat die FINMA die Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) eröffnet. Sie endet schon am 9. Juni — knapp vier Wochen. Der Erläuterungsbericht hält fest, die Teilrevision führe «keine neuen Pflichten» ein, sondern kodifiziere bestehende Aufsichtspraxis — eine Einschätzung, die externe Analysen teilen. Für die Geldwäschereifachstelle liegt der Handlungsbedarf trotzdem hier: Was bisher im Ermessen lag, bindet ab dem laut Erläuterungsbericht geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 als Verordnungstext, und am Wortlaut lässt sich nur bis zum 9. Juni etwas ändern.

Zwei Änderungen schärfen, was der Finanzintermediär über die Vertragspartei wissen muss. Der neue Art. 9b nGwV-FINMA verlangt, dass er deren Eigentümer- und Kontrollstruktur nachvollziehen kann. Der FATF-Länderbericht zur Schweiz (Juni 2023) hatte bemängelt, dass Art. 9a und Art. 13 Abs. 2 Bst. h GwV-FINMA zwar Sitzgesellschaften und komplexe Strukturen erfassen, eine ausdrückliche Regel für die Eigentümerstruktur aller Unternehmensarten aber fehlt. Die FINMA verlangte das längst über ihre Aufsichtspraxis; neu steht es im Text. Parallel hält der neue Art. 65 Abs. 2 Bst. d fest, dass auch bei Unterkonten für einzelne Kundinnen und Kunden immer eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person einzuholen ist (Art. 4 GwG).

Art. 30 nGwV-FINMA wirkt breiter: Er schafft für alle embargorechtsrelevanten Geschäftsbeziehungen eine prüfbare Screening-Pflicht, während Art. 9b eine Dokumentationslücke bei der Eigentümerstruktur schliesst. Art. 30 zieht Art. 8 i.V.m. Art. 1 nGwG nach — Bestimmungen, die organisatorische Massnahmen gegen Embargogesetz-Verstösse (EmbG, SR 946.231) verlangen. Die Botschaft vom 23. November 2022 zum revidierten GwG (BBl 2022 2918) nennt dazu eine Risikoanalyse, interne Weisungen und, je nach Grösse und Aktivität, ein informatikgestütztes Sanktions-Screening von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. Dieselbe Bewegung zeigt der Korrespondenzbankverkehr: Art. 37 Abs. 3 verliert das «je nach Umständen», und der neue Abs. 5 lässt Zahlungen über Durchlaufkonten nur zu, wenn die Vertragspartei die nötigen Kundendaten auf Anfrage liefert. Die Pflicht ist nicht neu — neu ist, dass ein Prüfer sie an einer Spezialbestimmung festmachen kann.

Die kurze Frist ist kein Zufall. Laut Erläuterungsbericht stützt die FINMA die Verkürzung auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Finanzmarktaufsichtsverordnung (FINMAV, SR 956.11) und verzichtete auf die sonst übliche Vorkonsultation. Der Grund: Die FATF-Länderprüfung der Schweiz wird laut Erläuterungsbericht zwischen Mai und Juli 2027 erwartet, und berücksichtigt wird nur, was bis zum Ende der Vor-Ort-Prüfung in Kraft ist. Für die Rechtsabteilung folgt daraus ein enger Auftrag: die geänderten Artikel jetzt gegen die eigenen Kontrollen halten und dort, wo der Wortlaut zu weit greift, bis zum 9. Juni eine Stellungnahme einreichen — etwa zum offenen «nachvollziehen können» in Art. 9b oder zum Screening-Umfang kleinerer Häuser unter Art. 30.

Der FINMA-Verwaltungsrat gewichtet die Stellungnahmen und hält im Ergebnisbericht fest, welche er übernimmt — dieser Bericht und die finale Fassung der GwV-FINMA zeigen, welche Einwände den Wortlaut noch verändert haben. Wer bis zum laut Erläuterungsbericht geplanten 1. Januar 2027 noch mitreden will, hat dafür bis zum 9. Juni Zeit.