Wohnsitz Malta, Mittelherkunft offen: Der Investorenpass als Warnsignal in der Kundenaufnahme
Der EuGH hat Maltas Investoren-Staatsbürgerschaft am 29. April 2025 für unionsrechtswidrig erklärt (C-181/23). Ein maltesischer Kaufpass belegt darum weder Wohnsitz noch Mittelherkunft und löst nach AIAG und Art. 13/15 GwV-FINMA die Abklärung aus, die er ersparen soll.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Ein maltesischer Investorenpass aus der Zeit nach 2020 war in der Kundenaufnahme immer ein schwacher Beleg. Er weist Identität und Staatsangehörigkeit aus, nicht den Wohnsitz und nicht die Herkunft des Vermögens. Seit dem Urteil des EuGH vom 29. April 2025 in der Rechtssache C-181/23 ist er mehr als schwach: Er widerspricht den beiden Feldern, für die ihn der Kunde vorlegt. Die Grosse Kammer hat das maltesische Programm für unionsrechtswidrig erklärt (Art. 20 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV), weil es die Staatsangehörigkeit gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung erteilte, ohne echte Verbindung zum Land.
Wie wir am 7. Juli darlegten, streicht das die Investoren-Staatsbürgerschaft als Gestaltungsoption und zwingt beim Sanktions-Screening zum Durchgriff auf das wahre Herkunftsland. Dieser Beitrag nimmt die beiden anderen Felder, die der Pass im Kundeneintritt berührt: den Wohnsitz und die Mittelherkunft.
Zuerst der Wohnsitz: Ein Pass belegt, wo jemand Bürger ist, nicht, wo er wohnt. Das gilt, wie hier schon festgehalten, auch für den Schweizer Pass und die E-ID. Beim Investorenpass kommt hinzu, dass der Wohnsitz selbst eine Kaufgrösse war. Maltas Programm verlangte einen Direktbeitrag von EUR 600’000 bei 36 Monaten Aufenthalt oder von EUR 750’000 bei zwölf Monaten — die Differenz von EUR 150’000 kaufte die kürzere Frist. Ein Aufenthalt mit Preisschild ist kein Domizil, und genau diese fehlende echte Verbindung hat der Gerichtshof zum Verstoss erklärt.
Das Feld Wohnsitz wirkt über das GwG hinaus und steuert den automatischen Informationsaustausch. Wer in Land A ein Konto führt und in seiner Selbstauskunft mit dem gekauften Pass Land B als steuerlichen Wohnsitz angibt, lenkt die CRS-Meldung dorthin. Besteuert Land B ausländische Erträge nicht, läuft die Meldung ins Leere, und Land A, der wirkliche Wohnsitzstaat, erfährt nichts. Die OECD stuft Programme, die einen Steuersatz unter zehn Prozent auf Auslandsvermögen mit dem Verzicht auf eine echte Präsenzpflicht verbinden, als hochriskant für den Meldestandard ein. Malta selbst stand bereits 2017 wegen genau dieser Kombination unter OECD-Beobachtung — damals zum Vorgängerprogramm von 2014; das 2020 revidierte Programm behält die fehlende Präsenzpflicht bei.
Für den Schweizer Finanzintermediär ist das keine ferne Steuerfrage. Nach dem AIAG (SR 653.1) und der zugehörigen Verordnung muss er die Selbstauskunft auf Plausibilität prüfen und darf sich nicht auf sie stützen, wenn er Grund zur Annahme hat, sie sei unzutreffend. Die dokumentierte OECD-Beobachtung solcher Investitionsprogramme ist genau dieser Grund. Ein Pass, der Malta als Wohnsitz nahelegt, löst die Abklärung also aus, statt sie zu ersparen — und Art. 13 GwV-FINMA führt Wohnsitz und Staatsangehörigkeit ohnehin als Kriterium der erhöhten Risiken.
Das zweite Feld ist die Mittelherkunft. Auch hier kehrt der Pass die Beweisrichtung um. Die Einbürgerung kostete den Beitrag von mindestens EUR 600’000, dazu den Kauf einer Immobilie ab EUR 700’000 oder deren Miete sowie eine Spende — zusammen ein Vermögensabfluss von über einer Million Euro zu einem datierten Zeitpunkt. Das erklärt kein Vermögen. Es ist ein grosser, dokumentierter Abgang, dessen Quelle nach Art. 6 GwG und Art. 15 GwV-FINMA (Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte) erst noch zu klären ist.
Das Urteil verschärft die Frage. Der EuGH hat die Zahlung als Gegenleistung in einem Geschäft gewertet, das er für unzulässig hält: der Vermarktung der Unionsbürgerschaft mit transaktionalem Charakter. Ein Kunde, dessen sichtbarstes Vermögensereignis der rechtswidrige Erwerb einer Staatsangehörigkeit ist, steht damit im Bereich der erhöhten Risiken nach Art. 13 GwV-FINMA. Die zusätzlichen Abklärungen nach Art. 15 folgen daraus.
Die Anbieter solcher Kaufprogramme argumentieren regelmässig, die ausgegebenen Pässe blieben gültig, Malta ziehe keinen ein. Das trifft zu und geht an der Sache vorbei. Die Gültigkeit als Reisedokument ist nicht die Verlässlichkeit als Nachweis im Kundeneintritt. C-181/23 hebt den Pass nicht auf. Es widerspricht dem, was der Pass belegen soll.
Das Urteil bindet nur Malta, also die Unionsbürgerschaft. Der Warnhinweis reicht weiter. Für Pässe aus reinen Kaufprogrammen ausserhalb der EU greift die CRS-Logik der OECD unabhängig vom EuGH, wo dieselbe Kombination aus fehlender Präsenz und niedriger Besteuerung des Auslandsvermögens besteht. Für den maltesischen Pass kommt die Feststellung des Gerichtshofs zur fehlenden echten Verbindung hinzu. Der Befund am Schalter ist in beiden Fällen derselbe.
Am Montag heisst das: einen Marker für Kaufpässe ins Onboarding setzen. Ein maltesischer Pass nach 2020, und jeder reine CBI-Pass, belegt weder Wohnsitz noch Mittelherkunft. Prüfen Sie den Wohnsitz eigenständig, screenen Sie nicht den ausstellenden Staat als Domizil, und behandeln Sie den Programmbeitrag als abzuklärenden Abfluss nach Art. 15 GwV-FINMA. Nehmen Sie die Beziehung nicht auf der Selbstauskunft «Wohnsitz Malta» an, ohne die plausible Erklärung, die das AIAG verlangt. Und tragen Sie den Ausschluss oder das Kriterium dort ein, wo der Prüfer zuerst liest — in die institutsspezifische Risikoanalyse.
Offen ist nicht, was der Schalter zu tun hat — das sagt der risikobasierte Ansatz bereits. Offen ist, ob die Standardsetzer den Marker ausdrücklich schreiben oder ihn dem Ermessen nach Art. 13 GwV-FINMA jedes Instituts überlassen. Vorerst gilt das Zweite, und die Last liegt in Ihrer Risikoanalyse. Ob die schon erteilten Pässe Bestand haben, entscheidet Maltas Umsetzung des Urteils: Die EU-Verträge verpflichten den Mitgliedstaat zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands nach Art. 260 Abs. 1 AEUV.