Wirtschaftsrecht & M&A Evidence Brief

Die Compliance-Garantie erreicht die KI-VO nicht — die Zusicherung, die vor dem 2. August fehlt

Der «Digital Omnibus» hat die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung auf Dezember 2027 verschoben — die Transparenzpflichten von Art. 50 aber nicht. Sie greifen am 2. August 2026. Warum die Standard-Compliance-Garantie im Aktienkaufvertrag beides nicht sauber erreicht und was stattdessen in den Offenlegungsanhang gehört.

Casimir von Firn, MLaw

Wer heute einen Aktienkaufvertrag unterzeichnet und nach dem 2. August 2026 vollzieht, kauft eine Zielgesellschaft, deren Chatbot- und Generierungsfunktionen ab diesem Datum unter die Transparenzpflichten von Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 fallen — bewehrt mit einer Busse nach Art. 99. Die Standard-Garantie, wonach die Gesellschaft «alle anwendbaren Gesetze einhält», erreicht dieses Risiko nicht sauber: Sie spricht auf den Vollzugszeitpunkt, sie garantiert Einhaltung statt Einstufung, und die Busse landet nach dem Closing ungedeckelt bei der Käuferin. Was fehlt, ist eine eigene KI-Zusicherung im Offenlegungsanhang.

Der Garantiekatalog eines Schweizer Share Deals steht auf eigenem Fundament. Die gesetzliche Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR erfasst Mängel der verkauften Aktien, nicht des dahinterliegenden Unternehmens; die Parteien bedingen sie regelmässig weg und ersetzen sie durch selbständige Garantien. Die Compliance-Garantie ist eine davon. Eine solche Garantie sichert einen Tatsachenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt zu — bei Unterzeichnung, wiederholt beim Vollzug (bring-down). Sie reicht so weit wie das Recht, das in diesem Moment anwendbar ist, und keinen Tag weiter. Das ist keine Formsache: Die bring-down-Klausel bestimmt, ob eine zwischen Signing und Closing neu anwendbar gewordene Pflicht überhaupt in den Garantiekatalog hineinwächst, oder ob sie draussen bleibt, weil die Garantie nur auf den Unterzeichnungszeitpunkt zurückverweist.

Genau hier öffnet sich die Lücke. Rat und Parlament haben die Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme mit dem «Digital Omnibus» auf den 2. Dezember 2027 verschoben, die für in regulierte Produkte eingebettete KI auf den 2. August 2028. Zurückgestellt, nicht angehalten, wie wir am 25. Mai berichteten. Für eine 2026 vollzogene Transaktion heisst das: Die Einstufung eines Systems als hochrisikoreich nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III wird erst am 2. Dezember 2027 zur Pflicht — über ein Jahr nach dem Closing. Eine Compliance-Garantie, die auf den Vollzug spricht, kann sie nicht erreichen; man garantiert nicht die Einhaltung einer Norm, die noch nicht anwendbar ist. Wer die Verschiebung als Entwarnung liest, hat den Mechanismus verkehrt: Je später die Pflicht greift, desto zwingender braucht es eine vorauswirkende, überdauernde Zusicherung statt einer Momentaufnahme.

Die Transparenzpflichten von Art. 50 hat der Digital Omnibus nicht angetastet. Sie gelten ab dem 2. August 2026: Wer ein KI-System betreibt, das direkt mit Menschen interagiert, muss sie darüber informieren; synthetische Bild-, Ton- und Videoinhalte sind als künstlich erzeugt zu kennzeichnen. Nur für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 läuft eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026 — und auch diese Frist gilt nur für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt sind. Führt die Zielgesellschaft nach dem Stichtag ein neues generatives Feature ein, greift die Markierungspflicht ohne Übergang. Betreibt die Zielgesellschaft einen Kundenchatbot oder generiert sie Marketingbilder mit einem Bildmodell, ist das keine ferne Hochrisiko-Frage, sondern geltendes Recht am Vollzugstag. Wer den 2. August nach der Verschiebung für erledigt hält, läuft nach Einschätzung von ComplianceHub in eine eigenständige Compliance-Lücke, die von der Verschiebung unberührt bleibt. Der Bruch kostet nach Art. 99 Abs. 4 bis zu 15 Mio. Euro oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Auch wo eine Garantie greift, greift sie nur gedeckelt. Der Garantiekatalog steht unter einer Haftungsobergrenze, gesiebt durch De-minimis- und Basket-Schwellen. Die Busse nach der KI-VO kennt keine dieser Schwellen: Sie bemisst sich am weltweiten Umsatz des fehlbaren Unternehmens und trifft nach dem Vollzug die Käufergruppe, zu der die Zielgesellschaft nun zählt. Die Beweislast verschärft das Bild. Für einen Garantiebruch trägt die Käuferin nach Art. 8 ZGB die Beweislast — für Bestand und Höhe des Schadens. War die Pflicht im Vollzugszeitpunkt nicht anwendbar, gibt es keinen Bruch zu beweisen, und der Umbau eines Systems auf Konformität ist ohnehin kein Rechtsverstoss, sondern eine Statusfolge: teuer, aber nicht rechtswidrig. Für die Käuferin heisst das in der Praxis: Ohne Systeminventar aus der Zeit vor dem Closing — welches Modell lief, mit welcher Zweckbestimmung, welche Nutzerinteraktion es hatte — fehlt ihr das Beweismaterial, um überhaupt zu zeigen, dass ein Verstoss vorlag und wann er begann. Die Beweislast trifft die Partei, die zum Zeitpunkt der Pflichtentstehung am wenigsten über das System weiss: die Käuferin nach dem Closing, nicht die Verkäuferin, die es betrieben hat.

Der Kern ist begrifflich. «Einhaltung aller anwendbaren Gesetze» garantiert ein Verhalten, keinen Status. Ob das Vorzeigeprodukt der Zielgesellschaft nach Anhang III hochrisikoreich ist, ist eine Einstufungsfrage nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 KI-VO — mit Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Logging, menschlicher Aufsicht und Qualitätsmanagement als Folge. Die Verkäuferin kann wahrheitsgemäss «wir halten das Recht ein» zusichern, und die Käuferin steht dennoch ohne jede Aussage darüber da, ob dieses Produkt ab Dezember 2027 den gesamten Hochrisiko-Apparat auslöst. Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Ein Kreditscoring-Tool, das die Zielgesellschaft heute als internes Hilfsmittel einsetzt, verstösst am Vollzugstag gegen keine Norm — die Compliance-Garantie ist wahr. Fällt dasselbe Tool unter Anhang III Ziff. 5 (Bonitätsprüfung), wird es am 2. Dezember 2027 konformitätspflichtig. Die Käuferin trägt die Umbaukosten allein, weil die Garantie nie etwas über die Einstufung ausgesagt hat. Kanzleien, die KI-Transaktionen begleiten, raten deshalb seit über einem Jahr zu eigenständigen KI-Garantien mit eigener Obergrenze und Überdauerung — der Standardkatalog leistet diese Arbeit nicht.

Der Zusatz ist konkret. In den Garantiekatalog gehört eine eigene KI-Zusicherung, in den Offenlegungsanhang ein Systeminventar: jedes KI-System, das die Zielgesellschaft anbietet oder einsetzt, mit Zweckbestimmung, Anhang-III-Einstufung (oder dokumentierter Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3) und Art.-50-Status. Diese Garantie ist selbständig auszugestalten, mit einer Überdauerungsfrist, die bis mindestens 2. Dezember 2027 läuft — über die Frist des allgemeinen Katalogs hinaus. Für als hochrisikoreich erkannte Systeme gehört eine spezifische Freistellung dazu: für Konformitätskosten und Bussen nach Art. 99, ausgenommen von der allgemeinen Haftungsobergrenze und, wo nötig, mit Escrow hinterlegt. Praktisch heisst das: ein separater Escrow-Topf neben dem allgemeinen Holdback, freigegeben erst nach Ablauf der Überdauerungsfrist am 2. Dezember 2027, nicht am üblichen 12- bis 18-Monats-Horizont des allgemeinen Garantiekatalogs. Eine W&I-Versicherung deckt das Risiko in aller Regel nicht — bekannte oder erkennbare regulatorische Lücken sind Standardausschlüsse in der Police, und die Verschiebung der Hochrisiko-Pflicht ist seit dem Digital Omnibus kein unbekanntes Risiko mehr. Und weil die KI-VO nach Art. 2 an den EU-Marktzugang anknüpft, nicht an den Sitz, gilt das auch für die in Zug inkorporierte Zielgesellschaft, die in die EU liefert.

Bekannt ist das Datum, das zählt: Die Offenlegungspflichten nach Art. 50 gelten ab dem 2. August 2026, die Verschiebung hat sie nicht berührt. Der Hochrisiko-Fahrplan selbst steht inzwischen fester, als er es noch im Frühsommer tat. Das Europäische Parlament hat den Digital Omnibus am 16. Juni 2026 mit 423 zu 57 Stimmen gebilligt; der Rat hat die Verordnung am 29. Juni 2026 endgültig verabschiedet und damit den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 als Stichtage bestätigt, statt sie nur trilogueweise in Aussicht zu stellen, wie Licentium berichtet. Offen bleibt allein die formale Schlusssequenz: Unterzeichnung und Publikation im Amtsblatt der EU, danach Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung. Das entscheidende Ereignis für die Vertragsredaktion ist diese Publikation — nicht mehr, ob die Verschiebung kommt, sondern nur noch, ab wann sie formal zu zählen beginnt. Bis sie erfolgt, bemisst sich die Überdauerungsfrist der KI-Garantie am spätesten der bereits politisch bestätigten Daten, nicht am Vollzug.