Lieferkette & ESG Deep Dive

Kobalt fällt aus Art. 964j OR — deshalb steht es in Anhang X, den Ihr EU-Kunde in den Vertrag schreibt

Die schweizerische Mineraliensorgfalt nach Art. 964j–l OR erfasst nur Zinn, Tantal, Wolfram und Gold sowie Kinderarbeit — Kobalt fällt heraus. Geregelt wird der Batterierohstoff stattdessen stoffbezogen durch Art. 48 der EU-Batterieverordnung und die CSDDD, die EU-Kunden per Liefervertrag an ihre Schweizer Zulieferer weiterreichen.

Casimir von Firn, MLaw

Der Sorgfaltskatalog des revidierten Obligationenrechts nennt vier Metalle: Zinn, Tantal, Wolfram, Gold. Kobalt steht nicht darauf. Für den Rohstoff, der in fast jeder Lithium-Ionen-Batterie steckt, verlangt das Schweizer Recht deshalb keine stoffbezogene Lieferkettensorgfalt. Die Pflicht, die einen Schweizer Kobalthändler oder Kathodenzulieferer trotzdem trifft, steht in Art. 48 der EU-Batterieverordnung und in deren Anhang X. Ihr Vertrag mit dem EU-Kunden ist die eigentliche Rechtsgrundlage: Der Liefervertrag transportiert die Pflicht aus Art. 48 und Anhang X nach Bern.

Art. 964j Abs. 1 OR kennt zwei Anknüpfungspunkte. Der erste erfasst Unternehmen, die Mineralien oder Metalle mit Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr überführen oder in der Schweiz bearbeiten (Art. 964j–l OR). Kobalt fehlt in dieser Liste. Es fehlt auch in der parallelen EU-Konfliktmineralien-Verordnung 2017/821, die seit dem 1. Januar 2021 gilt und ebenfalls nur die 3TG-Linie kennt. Wer allein auf den Mineralienkatalog schaut, hält Kobalt für sorgfaltsfrei.

Der Befund ist keine Formalie. Die Demokratische Republik Kongo lieferte 2024 rund 76 Prozent der weltweiten Kobalt-Minenproduktion (USGS, Mineral Commodity Summaries 2025). Für 2014 schätzte UNICEF die Zahl der Kinder in den Minen im Süden des Landes auf rund 40 000, viele davon im Kobaltabbau (UNICEF, zitiert bei Amnesty International 2016). Kobalt ist genau der Rohstoff, für den eine Sorgfaltsprüfung gedacht ist. Nur schreibt das schweizerische Mineralienrecht sie nicht vor.

Der zweite Anknüpfungspunkt in Art. 964j Abs. 1 OR ist produktoffen. Er trifft Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht. Diese Ziffer fängt theoretisch auch kobalthaltige Ware. Die Last trägt sie nicht. Ein begründeter Verdacht folgt nicht schon aus der Einstufung eines Herkunftslandes als «enhanced» oder «heightened» im UNICEF-Index; er verlangt konkrete Anhaltspunkte in der eigenen Kette (SIX-Handbuch zu Art. 964j–l OR). Wer ausschliesslich aus Ländern bezieht, die UNICEF als «basic» einstuft, ist ohnehin ausgenommen (Art. 7 VSoTr) — die DR Kongo zählt laut UNICEF Children’s Rights in the Workplace Index nicht dazu (SIX-Handbuch zu Art. 964j–l OR). Die VSoTr (SR 221.433) nimmt zudem KMU aus, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei von drei Schwellen nicht überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen (Art. 6 VSoTr). Und die Kinderarbeits-Sorgfalt kennt keine Prüfpflicht: Die unabhängige Prüfung nach Art. 964k Abs. 3 OR erfasst allein die Mineralien-und-Metalle-Sorgfalt.

Der entscheidende Unterschied liegt tiefer als bei den Ausnahmen. Die Kinderarbeits-Ziffer zielt auf einen Schaden, nicht auf einen Stoff. Sie verlangt keine Kobalt-Rückverfolgbarkeit, keine Massenbilanz bis zur Schmelze, keine Erfassung der Umwelt- und übrigen Menschenrechtsrisiken entlang der Kobaltkette. Selbst wo sie greift, produziert sie am Ende einen Bericht nach Art. 964l OR, den der Verwaltungsrat binnen sechs Monaten elektronisch veröffentlicht. Ein geprüftes Sorgfaltssystem für Kobalt entsteht daraus nicht.

Die EU adressiert den Stoff namentlich. Art. 48 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 verpflichtet Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen und einen Nettoumsatz von mindestens EUR 40 Mio. erzielen, zu einer Sorgfaltspflichtenpolitik für vier Rohstoffe: Kobalt, Lithium, natürlicher Graphit und Nickel. Anhang X listet diese Stoffe samt den zugehörigen Risikokategorien, gemessen an den OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Die Einhaltung ist durch eine notifizierte Stelle zu verifizieren (Art. 51). Das ist eine stoffbezogene Pflicht mit Drittprüfung, dort, wo das OR schweigt.

Der Zeitplan hat sich verschoben. Die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025 setzt die Anwendung der Sorgfaltspflichten von Art. 48 vom 18. August 2025 auf den 18. August 2027 zurück; die Leitlinien der Kommission werden bis zum 26. Juli 2026 erwartet. Die Verschiebung ist kein Zufall. Der Verordnungsgeber begründet sie unter anderem mit der Angleichung an die CSDDD, um die Veröffentlichungstermine der jeweiligen Leitlinien zu harmonisieren. Für den Schweizer Lieferanten heisst das: Die Klauseln seiner EU-Kunden werden aufeinander abgestimmt, aber nicht leichter.

Hier greift der Mechanismus, den wir für die CSDDD bereits nachgezeichnet haben («CSDDD vor NUFG»). Gebunden wird der Schweizer Lieferant vertraglich; EU-Hoheit reicht dafür nicht bis in die Schweiz. Der EU-Batteriehersteller muss seine Anhang-X-Sorgfalt gegenüber der notifizierten Stelle belegen. Belegen kann er nur, was sein Lieferant beibringt. Also wandert die Datenlast per Liefervertrag stromaufwärts zum Schweizer Kobalthändler oder Kathodenzulieferer.

Was in der Klausel steht, lässt sich vorwegnehmen: Risikofragebogen nach den Kategorien des Anhang X, Chain-of-Custody- und Massenbilanzdaten zurück bis zur Raffinerie, OECD-konforme Sorgfaltsberichte, Auditrecht, Kündigungstrigger und Freistellung bei dokumentiertem Verstoss. Was die Klausel tut, ist der eigentliche Punkt: Sie verlagert die Verifikation, der sich der Schweizer Lieferant stellt, von der Schweizer auf die EU-Prüfung. Wo Art. 964k Abs. 3 OR mangels Kobaltpflicht gar nicht greift und selbst bei 3TG nur eine «negative assurance» durch ein revisionsrechtlich zugelassenes Prüfunternehmen verlangt (Art. 16 Abs. 2 VSoTr), prüft auf der EU-Seite eine notifizierte Stelle gegen den Anhang X. Der Massstab, an dem der Kobalt am Ende gemessen wird, ist der europäische.

Was die Klausel kostet, ist keine Schweizer Busse. Eine Schweizer Kobaltpflicht, die man verletzen könnte, gibt es nicht. Der Preis ist Vertragshaftung und, härter, der Ausschluss vom EU-Markt, sobald der Kunde die Anhang-X-Daten nicht erhält. Viele Schweizer Zulieferer dürften zwei Klauseln vom selben Kunden sehen: die stoffbezogene Batterieklausel für Kobalt, Lithium, Graphit und Nickel und daneben die breitere, schadensbezogene CSDDD-Klausel für die übrige Aktivitätskette. Die erste ist enger und technischer, die zweite weiter. Beide landen im selben Rahmenvertrag.

Der konkrete Schritt vor der nächsten Verhandlungsrunde ist eine Bestandsaufnahme der Batterie-Sorgfaltsklauseln in den laufenden EU-Lieferverträgen, nicht eine Schwellenanalyse des eigenen Konzerns. Eine Kobalt-AG mit CHF 500 Mio. Umsatz ohne EU-Tochter fällt unter kein Schweizer Mineraliengesetz; ihr Vertrag mit einer deutschen Zellfabrik verlangt die Anhang-X-Daten dennoch. Parallel gehört die eigene Kobaltkette gegen die Risikokategorien des Anhang X kartiert, bevor der erste notifizierte Prüfer 2027 die Unterlagen des EU-Kunden abnimmt. Und die Preis- und Haftungsseite gehört mitverhandelt: Wer die Anhang-X-Daten liefert, trägt Aufwand und Gewährleistung, ohne selbst gesetzlich verpflichtet zu sein.

Bekannt ist der Rahmen. Art. 964j OR reicht auf 3TG und Kinderarbeit, nicht auf Kobalt; die stoffbezogene Pflicht steht in Art. 48 der Batterieverordnung und, breiter, in der CSDDD, beide vertraglich weitergereicht. Offen sind zwei Grössen. Erstens, ob die EUR-40-Mio.-Schwelle hält: Der Omnibus-IV-Vorschlag der Kommission will sie für «small mid-caps» auf EUR 150 Mio. anheben, verabschiedet ist das nicht. Zweitens, wie viel Anhang-X-Daten die Kommissionsleitlinien dem Lieferanten am Ende abverlangen. Beides klärt sich in einem engen Fenster: die Leitlinien bis zum 26. Juli 2026, die Schwelle mit dem Abschluss des Omnibus-IV-Pakets, die gelebte Praxis mit der ersten Prüfung durch eine notifizierte Stelle nach dem 18. August 2027. Bis dahin regelt die Klausel den Kobalt, nicht das Gesetz.