Ab 2027 bindet die Liquiditätsregel das Gericht, nicht nur die FINMA
Am 7. Juli 2026 hat die FINMA die Liquiditätsverordnung-FINMA (LiqV-FINMA) veröffentlicht, im Mai die Risikoverteilungsverordnung-FINMA (RVV-FINMA) — beide heben nach Art. 7 Abs. 1 FINMAG bestehende Rundschreiben auf die Verordnungsstufe, in Kraft ab 1. Januar 2027. Der Inhalt ändert sich kaum, die Rechtsstufe schon: Ab 2027 bindet die Liquiditäts- und Risikoverteilungsregel auch das Gericht und verkürzt der FINMA die Begründungskette im Enforcement — Grund genug, die betroffenen Pflichten jetzt von Auslegungshilfe zu hartem Recht umzubuchen.
Dr. iur. Servatius von Tatzenberg
Am 7. Juli 2026 hat die FINMA die Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (LiqV-FINMA) veröffentlicht und damit das Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» auf die Verordnungsstufe gehoben. Im Mai hatte sie mit der Risikoverteilung dasselbe getan: Die RVV-FINMA tritt an die Stelle der Rundschreiben 2019/1 und 2013/7. Beide stützt sie auf Art. 7 Abs. 1 FINMAG, beide treten am 1. Januar 2027 in Kraft — die LiqV-FINMA laut FINMA mit «wenigen inhaltlichen Anpassungen», die RVV-FINMA mit «wenigen inhaltlichen Änderungen». Der Inhalt bleibt fast gleich, die Rechtsstufe nicht. Die Beruhigung ist die Falle.
Die Fachpresse verbucht das als technische Höherstufung. Am 5. Juli nannten wir die Rundschreiben die weichste Schicht des Regelgebäudes, an der die Mächler-Gruppe — eine FINMA-interne Arbeitsgruppe zur Verschlankung des Rundschreibens-Bestands — zuerst die Schere ansetzt. Diese beiden ziehen in die Gegenrichtung. Ein Rundschreiben bindet das Gericht nicht (BGE 143 II 162); es bindet nur die Praxis der FINMA. Eine Verordnung ist ein Rechtssatz und bindet beide.
Vor Gericht verschiebt das den Massstab. Wer heute eine FINMA-Verfügung anficht, kann einwenden, das Rundschreiben lese mehr in die Liquiditätspflicht von Art. 4 BankG hinein, als dort steht. Ab 2027 steht die Regel in der LiqV-FINMA selbst. Dem Beschwerdeführer bleibt die akzessorische Normenkontrolle: Hält sich die Verordnung an ihre Delegation in Bankengesetz und Liquiditätsverordnung? Angreifbar ist dann nur noch die gesetzliche Deckung, nicht mehr die Regel.
Auch im Enforcement verkürzt sich die Kette. Bisher musste die FINMA einen Verstoss über die offene Pflicht begründen und das Rundschreiben als Auslegungsmassstab heranziehen. Künftig ist der verletzte Aufsichtssatz die Verordnungsnorm selbst, ein direkter Anknüpfungspunkt für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Art. 31 FINMAG. Eine neue Sanktion entsteht dadurch nicht. Die Begründungslast der Behörde sinkt, und schon das ändert die Verhandlungsposition.
Konkret für die nächste Woche: Nehmen Sie Ihre Liquiditäts- und Risikoverteilungs-Landkarte und markieren Sie jede Position, die Sie heute als blosse «FINMA-Praxis» führen. Was in die LiqV-FINMA oder die RVV-FINMA wandert, verbuchen Sie ab 2027 als direkt durchsetzbares Recht. Prüfen Sie zuerst die wenigen echten Neuerungen: Bei der Liquidität betreffen sie die Informationspflicht bei drohenden Engpässen und die Finanzierungsplanung — beides Massnahmen aus dem TBTF-Arbeitspaket des Bundesrats. Bei der Risikoverteilung betreffen sie die Messung der Handelsbuchpositionen nach dem Basel-III-Finalstandard (gültig auf ERV-Stufe seit 1. Januar 2025) und die Behandlung von Garantien ausländischer Gruppengesellschaften. Für Banken der Kategorien 3 und 4 enthält die LiqV-FINMA punktuelle Erleichterungen; prüfen Sie, welche Positionen Ihr Institut betreffen. Alles Übrige ist alter Text auf neuer Stufe — und genau deshalb bindend.
Offen bleibt zweierlei. Ob «wenige inhaltliche Anpassungen» den Weg durch die bis zum 29. September 2025 gelaufene Anhörung unverändert überstanden hat, zeigt der Abgleich mit dem Erläuterungsbericht zum publizierten Text. Und ob die FINMA die härtere Stufe ausspielt, entscheidet die erste Verfügung, die sich auf die LiqV-FINMA stützt statt auf Art. 4 BankG.