Wirtschaftsrecht & Sanktionen Deep Dive

Zwischen Signing und Closing rückt die Liste: Drei Klauseln teilen das Listungsrisiko — meist aus Versehen

Rückt eine Sanktionsliste zwischen Signing und Closing vor — wie beim 19. Paket und der Iran-Totalrevision —, entscheiden drei Klauseln über das Listungsrisiko: die «no sanctions»-Zusicherung, die sanktionsspezifische MAC und die SECO-Bewilligung als Vollzugsbedingung. Die meisten Kaufverträge teilen es keiner davon zu, und dann greift Art. 119 OR.

Casimir von Firn, MLaw

Am 23. Oktober 2025 verabschiedete die EU ihr 19. Sanktionspaket; die Schweiz zog in zwei Schritten nach — 64 Personen und Organisationen im Dezember 2025, die übrigen Massnahmen am 26. Februar 2026 (Bundesrat). Wer dazwischen einen Aktienkaufvertrag unterzeichnet hatte und am Vollzug merkte, dass die Verkäuferin oder der wirtschaftlich Berechtigte der Zielgesellschaft inzwischen auf Anhang 8 stand, trägt ein Risiko, über das drei Klauseln entscheiden: die «no sanctions»-Zusicherung, die sanktionsspezifische MAC und die SECO-Bewilligung als Vollzugsbedingung. In den meisten Kaufverträgen ist dieses Listungsrisiko keiner der drei zugeteilt. Dann entscheidet es Art. 119 OR, und niemand hat das so gewollt.

Das Listungsrisiko ist zur Basisrate geworden

Sanktionslisten bewegen sich nicht mehr einmal pro Krieg, sondern nach Kalender. Allein im Frühjahr 2026 änderten sich drei Schweizer Listen an drei Stichtagen binnen sechs Wochen, am 22. Mai zwei am selben Tag; die Sperrpflicht entsteht mit jedem Publikationsdatum neu, wie dieses Blatt vergangene Woche gezeigt hat. Dieselbe Mechanik trägt das Iran-Regime: Die Totalrevision der Iran-Verordnung vom 12. Dezember 2025 setzte das Schweizer Iran-Recht auf den Stand vor dem Wiener Atomabkommen zurück, und das WBF erweiterte die Sanktionslisten seither mehrfach, mit weiteren Änderungen bis in den April 2026. Ein Share Deal mit drei bis neun Monaten zwischen Signing und Closing überquert damit fast zwangsläufig mindestens eine Listenänderung. Das Listungsrisiko ist keine Ausnahme mehr; es ist die Basisrate.

Warum die Zahlung am Closing verboten ist

Der Fall ist konkret. Eine Schweizer Gruppe kauft eine Tochtergesellschaft, Signing im Oktober, Vollzug im Februar; dazwischen rückt der wirtschaftlich Berechtigte der Verkäuferin auf Anhang 8. Was am Signing eine gewöhnliche Kaufpreiszahlung war, ist am Closing eine verbotene Bereitstellung.

Art. 15 der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) sperrt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unter Kontrolle einer Person nach Anhang 8 stehen, und verbietet, ihr Gelder oder Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Die Kaufpreiszahlung an eine gelistete Verkäuferin ist genau dieses Zurverfügungstellen — verboten und nach Art. 9 EmbG strafbar. Der Kontrolltest reicht weiter als die Liste selbst: Hält eine gelistete Person 50 Prozent oder mehr an der Verkäuferin, gilt die Verkäuferin als erfasst; der EU-Best-Practices-Standard wurde im Juli 2024 von «mehr als» auf «mindestens» 50 Prozent angehoben — eine Präzisierung, die Gleichbeteiligungen in 50/50-Gemeinschaftsunternehmen ausdrücklich mit einschliesst. Sitzt der gelistete Berechtigte hinter der Zielgesellschaft, sperrt die Listung deren Vermögen, und die Aktien, der Kaufgegenstand selbst, werden zur gesperrten wirtschaftlichen Ressource. Auch der Umweg hilft nicht: Eine Zahlung auf ein Sperrkonto, an einen Treuhänder oder an eine nicht gelistete Konzerngesellschaft bleibt mittelbare Bereitstellung, sobald der gelistete Berechtigte am Ende profitiert. In jeder Variante kann die Käuferin nicht rechtmässig vollziehen, solange keine SECO-Freigabe vorliegt.

Drei Klauseln an drei Schreibtischen

Das Problem ist nicht, dass kein Instrument existiert. Es existieren drei. Nur entsteht jedes an einem anderen Schreibtisch, und keiner fragt, welches die Listung fängt. Die Zusicherung deckt Offenlegungsrisiko: Stimmt das Bild der Verkäuferin? Die MAC deckt Wertrisiko: Hat sich das Geschäft wesentlich verschlechtert? Die Vollzugsbedingung deckt Legalitätsrisiko: Darf überhaupt vollzogen werden? Eine Listung ist ein Legalitätsereignis, und allein die Vollzugsbedingung ist dafür gebaut.

Die «no sanctions»-Zusicherung steht im Gewährleistungskatalog. Die Verkäuferin sichert zu, dass weder sie noch die Zielgesellschaft noch die wirtschaftlich Berechtigten auf einer Sanktionsliste stehen. Zwei Fehlerquellen. Erstens: Ist die Zusicherung ein Stichtagsbild auf das Signing, war sie im Zeitpunkt der Abgabe richtig — eine spätere Listung verletzt sie nicht, und es entsteht kein Anspruch. Zweitens: Wird die Zusicherung am Closing wiederholt (bring-down), führt ihre Unrichtigkeit zu Schadenersatz, nicht zu einem Rücktrittsrecht, sofern die Wiederholung nicht zugleich als Vollzugsbedingung verdrahtet ist. Die meisten Kaufverträge wiederholen die Zusicherung, machen den Vollzug aber nicht von ihrer Richtigkeit abhängig. Die Käuferin hält dann einen Schadenersatzanspruch gegen eine Vertragspartei, die sie nicht mehr bezahlen darf.

Die sanktionsspezifische MAC steht im Bedingungs- und Rücktrittsteil, geschrieben von der Verhandlungsführung mit Blick auf Geschäfts- und Marktrisiken. Die generische «change in law»-Ausnahme schiebt eine Listung zur Käuferin, und nach Art. 8 ZGB trägt die Beweislast, wer aussteigen will; das hat dieses Blatt Ende Mai auseinandergenommen. Eine Listung kommt als Verordnungsänderung von allgemeiner Tragweite; die herrschende Einschätzung ordnet sie der «change in law»-Ausnahme zu, die den MAC-Trigger ausschliesst — schweizerische Gerichte haben diese Qualifikation für Sanktionslistungen noch nicht bestätigt. Schutzdünn bleibt die MAC jedenfalls, solange der Vertrag die Ausnahme nicht für den Fall einer Listung der Verkäuferin, der Zielgesellschaft oder ihrer wirtschaftlich Berechtigten ausdrücklich zurücknimmt. Diese Rückausnahme trennt eine MAC, die zündet, von einer, die schweigt, wenn es darauf ankommt.

Die SECO-Bewilligung als Vollzugsbedingung steht ebenfalls im Bedingungsteil, meist als pauschale Klausel «alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen liegen vor», entworfen mit Blick auf Fusionskontrolle und Investitionsprüfung, nicht auf Sperrlisten. Sie ist das einzige Instrument, das die Käuferin selbst in der Hand hält. Denn der Vollzug ist ohne Freigabe rechtswidrig, und die Freigabe regelt Art. 15 Abs. 5 der Ukraine-Verordnung als Ausnahmebewilligung des SECO, die vor der Zahlung vorliegen muss. Für vor der Listung geschlossene Verträge ist sie grundsätzlich erhältlich; der Kaufvertrag ist älter als die Listung. Die EU kennt dieselbe Ausnahme in Art. 6b der VO (EU) 269/2014. Erhältlich heisst nicht schnell und nicht sicher. Zwei Fragen entscheiden, wer die Wartezeit trägt: Ist die SECO-Freigabe als eigene Vollzugsbedingung benannt, oder verschwindet sie in der Pauschalklausel, die niemand auf Art. 15 abgebildet hat? Und wer trägt das Risiko der Nichterteilung — ein definierter Long Stop, eine Bemühenspflicht der Käuferin zur Gesuchstellung, eine Break Fee, oder nichts?

Wenn alle drei schweigen, zahlt Art. 119 OR

Schweigen die drei Klauseln, teilt das Gesetz das Risiko aus Versehen zu. Eine rechtswidrig gewordene Zahlung kann die Forderung als nachträgliche Unmöglichkeit nach Art. 119 Abs. 1 OR zum Erlöschen bringen. Doch die Rechtswidrigkeit ist hier durch eine SECO-Freigabe heilbar, also weder dauerhaft noch objektiv unmöglich im klassischen Sinn — ob Art. 119 OR überhaupt greift, ist bestreitbar. Und Art. 119 Abs. 2 OR schickt die bereits ausgetauschte Leistung über das Bereicherungsrecht zurück, in eine Richtung, die keine Partei eingepreist hat. Die Beteiligten haben ihr Verhandlungsbudget in den Haftungsdeckel und das Escrow gesteckt und dann eine dispositive Auffangnorm über das einzige Risiko entscheiden lassen, das sich verwirklicht hat.

Am Montag also: jeden laufenden Kaufvertrag heraussuchen, dessen Frist zwischen Signing und Closing einen SECO-Listenzyklus kreuzt, und drei Zeilen prüfen statt einer. Ist die «no sanctions»-Zusicherung Vollzugsbedingung oder bloss Garantie? Trägt die «change in law»-Ausnahme der MAC eine Rückausnahme für Sanktionslistungen? Ist die SECO-Freigabe als eigene Vollzugsbedingung benannt, mit Long Stop und Break Fee für die Nichterteilung?

Fest steht das Recht: Art. 15 und Art. 15 Abs. 5 der Ukraine-Verordnung, Art. 9 EmbG, Art. 119 OR — und dass die Listen jetzt nach Kalender rücken. Offen ist, ob das SECO Freigaben für einen Aktienkaufpreis aus einem vor der Listung geschlossenen Kaufvertrag erteilt, und wie rasch. Parallel prüft der EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren C-84/24 (Litauen) und einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen die ≥-50-Prozent-Schwelle der VO (EU) 269/2014; ein Urteil würde die Eigentumstest-Diskussion auch für die Schweiz strukturieren. Das klärt sich mit der ersten veröffentlichten SECO-Verfügung oder dem ersten BVGer-Entscheid über ein Freigabegesuch für einen Kaufpreis nach Art. 15 Abs. 5. Bis dahin ist die Vollzugsbedingung das einzige der drei Instrumente, das die Käuferin in der eigenen Hand hält; die anderen zwei hängen am Wohlverhalten einer Gegenpartei, die sie nicht mehr bezahlen darf.