Banking & Financial Markets Deep Dive
A Zurich bank vault door labelled MBaer Merchant Bank sealed shut by an oversized red U.S. Treasury stamp, a cracked sienna wax seal of FINMA lying on the marble floor beside an open leather binder.

MBaers Beschwerde hat FINMA überlebt – Washington nicht

FINMAs Bewilligungsentzug gegen MBaer Merchant Bank AG von Anfang Februar 2026 konnte mit aufschiebender Wirkung angefochten werden. FINCENs Bekanntmachung nach Section 311 nicht – und sobald eine Schweizer Merchant Bank ihre US-Dollar-Korrespondenzlinie verliert, ist der Rest Formsache.

Casimir von Firn, MLaw

MBaer Merchant Bank AG erhob Beschwerde gegen FINMAs Bewilligungsentzug von Anfang Februar 2026 und erwirkte aufschiebende Wirkung nach Art. 55 VwVG beim Bundesverwaltungsgericht. Keine vier Wochen später, am 26. Februar 2026, veröffentlichte das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) des US-Finanzministeriums einen Verordnungsentwurf nach Section 311 des USA PATRIOT Act, der MBaer als «primary money laundering concern» einstufte und die fünfte Sondermassnahme vorschlug — deren Mechanik WilmerHale analysiert hat. Die Beschwerde wurde am folgenden Tag zurückgezogen. Die Verfügung der FINMA musste lediglich ratifiziert werden, nachdem die US-Dollar-Korrespondenzlinie weggefallen war.

Diese Abfolge ist die zentrale Tatsache des Falls — und die, die Schweizer Korrespondenzbanken aufmerksam lesen sollten. Die Lesart, FINMA habe MBaer geschlossen, gilt nur, wer bei der Pressemitteilung stehen bleibt.

Was die fünfte Sondermassnahme tatsächlich bewirkt

Section 311 ermächtigt den US-Finanzminister, ein ausländisches Finanzinstitut als vorrangige Geldwäschereiquelle einzustufen und eine oder mehrere von fünf Sondermassnahmen anzuordnen. Die fünfte ist keine Busse, keine Vermögenssperre und keine Strafanzeige. Sie untersagt jeder US-Finanzinstitution, ein Korrespondenzkonto für das bezeichnete Institut zu eröffnen oder zu führen, und verpflichtet diese Institute, angemessene Schritte zu unternehmen, um indirekten Zugang über andere Korrespondenzbeziehungen zu sperren. Operativ bedeutet das:

  1. Kein US-amerikanisches Institut darf ein Korrespondenzkonto für MBaer führen.
  2. Kein US-amerikanisches Institut darf eine Zahlung für MBaer über Dritte abwickeln.
  3. Jedes US-amerikanische Institut muss bei seinen verbleibenden Korrespondenten verstärkte Sorgfalt walten lassen, um nachzuweisen, dass das Verbot eingehalten wird.

Eine Merchant Bank ohne Zugang zu US-Dollar-Korrespondenzbanken kann keine US-Dollar-Überweisung abwickeln. MBaer unterhielt gemäss dem Verordnungsentwurf nur eine einzige direkte US-Korrespondenzbeziehung; die fünfte Sondermassnahme löschte diese aus und schloss jeden indirekten Weg über Drittclearing. Die Kommentarfrist lief bis 1. April 2026, und Sullivan & Cromwell erwartet eine baldige Finalisierung der Regelung. Das De-Risking durch US-Korrespondenten begann am Tag der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs — nicht erst mit dem Inkrafttreten der Regelung.

Was FINMA in der Akte hatte

FINMAs Feststellungen waren gravierend und wären aus schweizerischer Sicht allein ausreichend gewesen. Die Enforcementverfügung, die nach Einleitung von Verfahren im Jahr 2024 Anfang Februar 2026 erging, hielt fest, dass 80 Prozent der Geschäftsbeziehungen von MBaer erhöhte Risiken aufwiesen und dass 98 Prozent der im jüngsten Berichtszeitraum entgegengenommenen Vermögenswerte von Hochrisikoklienten stammten (CHF 4,9 Mrd. Kundenvermögen per Ende 2025, gemäss FINMAs Angaben). FINMA kam zum Schluss, MBaer habe den Hintergrund dieser Beziehungen «systematisch» nicht abgeklärt und Klienten ermöglicht, amtliche Vermögenssperren zu umgehen.

Das sind Feststellungen im Sinne von Art. 6 GwG — der Abklärungspflicht bei Transaktionen mit ungewöhnlicher Struktur — eingekleidet in aufsichtsrechtliche Adjektive. Der Verstoss ist real. Was er allein nicht bewirkt hat, war die Schliessung: Die Verfügung wurde angefochten, aufschiebende Wirkung trat ein, und die Bewilligung blieb während der Überprüfung in Kraft. Die Bank behielt ihre Konten und ihren Namen an der Tür drei Wochen länger als ihre US-Dollar-Clearingfähigkeit.

A horizontal pipeline labelled USD Clearing being severed by oversized editorial scissors marked U.S. Treasury / FinCEN, with a small Swiss bank facade and fluttering Swiss flag on the cut-off side and the New York skyline on the connected side.

Warum die Beschwerde zurückgezogen wurde

Eine erfolgreiche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte die Bankbewilligung wiederhergestellt. Eine Korrespondenzlinie bei einer US-Clearingbank hätte sie nicht wiederherstellen können. Die fünfte Sondermassnahme bindet US-Institute, nicht MBaer; die US-Institute würden der vorgeschlagenen Regelung ab dem Moment der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs Folge leisten — ungeachtet dessen, was ein Schweizer Gericht zu FINMAs Beweiserhebung letztlich festgestellt hätte.

WilmerHale hält es für möglich, dass die beiden Untersuchungen über Jahre koordiniert liefen, FINMA die Akte aufbaute und FinCEN seinen Verordnungsentwurf auf den Schweizer Abschluss abstimmte. Die zeitliche Abfolge der Beschwerde spricht für die umgekehrte Lesart. MBaer focht FINMAs Verfügung unverzüglich an und zog die Beschwerde erst zurück, nachdem der Verordnungsentwurf publiziert worden war. Das operative Auslösemoment war die US-Massnahme, nicht die Schweizer Entscheidung.

Per 27. Februar 2026 sah sich MBaer mit zwei parallelen Anordnungen konfrontiert:

  1. FINMAs Verfügung — anfechtbar, mit aufschiebender Wirkung auf Beschwerde, dem schweizerischen Verwaltungsrecht unterstellt.
  2. FINCENs Verordnungsentwurf — in der Schweiz nicht anfechtbar, nirgends mit aufschiebender Wirkung ausgestattet, von jedem US-Korrespondenten operativ umgesetzt ab Zugang.

Schweizer Anwälte sind erfahren darin, die erste anzufechten. Die zweite läuft durch die Leitungen, bevor eine Eingabe gestellt werden kann. Die Liquidatoren, Prof. Daniel Staehelin und Dr. Lukas Bopp von Kellerhals Carrard, übernahmen eine Bank, deren Betriebsbewilligung weniger wog als ihre gekündigte SWIFT-Korrespondenzakte.

Was die Akte für andere Banken offenlässt

Die Akte MBaer ist geschlossen; der Präzedenzfall, den sie setzt, nicht. Eine FinCEN-311-Bezeichnung gegen eine Schweizer Bank wirkt praktisch als Bewilligungstrigger, den FINMA lediglich ratifizieren muss — selbst wenn FINMAs eigene Enforcementverfügung noch unter Beschwerde liegt. Zwei konkrete Folgerungen für Unternehmensjuristen jeder Schweizer Bank mit wesentlichem US-Dollar-Exposure:

  • Die FINMA-Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG erfasst «Ereignisse von wesentlicher Bedeutung für die Aufsicht». Eine formelle FinCEN-Untersuchung — weit vor einem Verordnungsentwurf — ist prima facie ein solches Ereignis. Anwälte sollten nicht auf die Federal-Register-Publikation warten, um zu melden; FINMA hat seit dem Fall MBaer keine gegenteilige Orientierung herausgegeben, und die konservative Auslegung lautet: Meldepflicht besteht laufend ab erstem US-Kontakt.
  • Wo US- und Schweizer Zeitplan um Wochen auseinanderfallen, ist die Entscheidung des Verwaltungsrats, welches Forum zuerst anzurufen ist, ausschlaggebend für den Ausgang. Der Verwaltungsrat von MBaer wählte Bern, nicht Washington; die US-Massnahme erfolgte zu spät, um sie vor dem US-seitigen Handeln anfechten zu können. Ob diese Reihenfolge strategische Entscheidung oder Versehen war — der Präzedenzfall ist gesetzt: Wer nur das Schweizer Forum anficht, ficht eine nachgelagerte Konsequenz an.

Das nächste Ereignis, das klärt, ob MBaer zur Vorlage wird, ist die finale FinCEN-Regelung selbst, die Sullivan & Cromwell nach Ablauf der Kommentarfrist vom 1. April in Kürze erwartet. Deren Veröffentlichung wird zeigen, ob die fünfte Sondermassnahme zum bevorzugten US-Instrument bei weiteren Schweizer Banken mit konzentrierten Hochrisikokundenbüchern wird oder als Einzelantwort auf einen Einzelfall verbleibt. Anwälte sollten den Federal-Register-Eintrag verfolgen, der dem oben zitierten Verordnungsentwurf folgt — er zeigt dem übrigen Markt, ob die Abfolge MBaer Präzedenz oder Anekdote ist.