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Die MiCA-Übergangsfrist ist zu — und Ihre FINMA-Bewilligung öffnet in der EU keine Tür

Seit dem 1. Juli 2026 ist die MiCA-Übergangsfrist nach Art. 143 Abs. 3 abgelaufen. Schweizer Krypto-Dienstleister, die EU-Kunden auf ein nationales Altregime stützten, brauchen dafür jetzt eine nach Art. 63 zugelassene EU-Einheit — die FINMA-Bewilligung genügt nicht.

Dr. iur. Servatius von Tatzenberg

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Übergangsfrist von Art. 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) abgelaufen. Wer als Schweizer Krypto-Dienstleister EU-Kundschaft auf ein nationales Altregime stützte, bedient sie dort seit gestern ohne Zulassung. Klären Sie diese Woche für jeden EU-Kunden, auf welcher Rechtsgrundlage er läuft — und ob es diese Grundlage noch gibt.

Der Mechanismus ist unspektakulär und gerade deshalb hart. Art. 59 Abs. 1 MiCA verbietet die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen in der Union, wenn der Anbieter nicht als CASP nach Art. 63 zugelassen ist oder als bereits beaufsichtigtes EU-Finanzinstitut nach Art. 60 meldet. Einen Sitz in einem Mitgliedstaat schreibt Art. 59 Abs. 2 MiCA jedem nach Art. 63 zugelassenen CASP vor. Eine Drittstaaten-Äquivalenz für Krypto-Dienstleister kennt MiCA nicht (Grant Thornton). Ihre schweizerische Bewilligung gilt an der EU-Aussengrenze nichts, gleich ob als Wertpapierhaus (Art. 41 ff. FINIG), als DLT-Handelssystem (Art. 73a FinfraG) oder als Bank (Art. 1 Abs. 1 BankG) — keine davon fällt unter die EU-Finanzinstitut-Ausnahme des Art. 60 MiCA.

Der 1. Juli war das letzte, nicht das einzige Stichdatum. Die Mitgliedstaaten durften die Frist verkürzen, wenn sie ihr bisheriges Recht für weniger streng als MiCA hielten (Art. 143 Abs. 3 UAbs. 2 MiCA). Deutschland, Österreich und Italien schlossen zum Jahresende 2025, die Niederlande zum 1. Juli 2025 — die ESMA-Länderliste reicht von sechs bis achtzehn Monaten. Wer in diesen Märkten tätig war, operiert dort länger ohne Zulassung, als das gestrige Datum nahelegt. Wer vor dem nationalen Stichtag einen Art.-63-Antrag eingereicht hat und noch auf eine Entscheidung wartet, konsultiert jetzt seine NCA.

Bleibt die umgekehrte Anbahnung nach Art. 61 MiCA, also die Ausnahme für Dienste, die der EU-Kunde aus eigener, ausschliesslicher Initiative anstösst. Als Geschäftsmodell taugt sie nicht. Die ESMA hat sie in den finalen Leitlinien vom 17. Dezember 2024 als «very narrowly framed, time bound» bezeichnet und festgehalten, dass sie nicht der Umgehung von MiCA dienen darf. Kein Bewerben, kein Anbieten neuer Krypto-Arten — und der Anbieter muss nach den ESMA-Leitlinien nachweisen können, dass der Kontakt ausschliesslich vom Kunden ausging. Wer sein EU-Geschäft darauf stützt, hat kein Geschäftsmodell, sondern ein Aufsichtsverfahren in Aussicht.

Wer EU-Kunden halten will, braucht eine nach Art. 63 zugelassene EU-Einheit und weitet deren Tätigkeit über den Pass nach Art. 65 auf die übrigen Mitgliedstaaten aus. Aufbau- und Zulassungszeit gehen zulasten des laufenden Geschäfts. Bis die Einheit steht, gehört jeder EU-Kunde auf eine von drei Listen: über eine Gruppengesellschaft mit CASP-Zulassung bedient, auf Art. 61 gestützt und lückenlos dokumentiert, oder geordnet abgebaut. Offen ist allein, wie streng die nationalen Aufseher die Altfälle nach dem Stichtag verfolgen — die erste Antwort dürfte die Vollzugspraxis von BaFin und AMF im dritten Quartal liefern, nicht ein weiteres Merkblatt.